BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13829 21. Wahlperiode 31.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 23.07.18 und Antwort des Senats Betr.: Führung und Personalsituation der Grundschule Knauerstraße – Sind dem Senat und der Behörde Probleme bekannt? (II) Die Schulbehörde will von den in Drs. 21/13519 genannten Unstimmigkeiten keine Kenntnis haben. Dennoch soll vor den Ferien ein Termin der regionalen Schulaufsicht stattgefunden haben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: In der selbstverantworteten Schule hat die Schulleitung die Pflicht, die Ressourcen auskömmlich zu verwenden. Sie ist dafür verantwortlich, dass sich in der Personalversorgung keine Über- oder Unterversorgungen ergeben. Dies geschieht regelhaft über Umsetzungen, Abordnungen oder Neueinstellungen. Da die Lehrkräfte die Freie und Hansestadt Hamburg als Dienstherren haben und nicht eine bestimmte Schule, ist der Arbeitsort nicht endgültig festgelegt. Im Falle einer Überversorgung an Lehrkräften werden verbindliche Verfahren regelhaft durchgeführt, die zur Auswahl der umzusetzenden Person führen, wenn sich nicht durch Mobilitätswünsche, Pensionierungen oder Ähnliches die Personalsituation verändert. In größeren Systemen sind derartige Anpassungen leichter zu vollziehen, weil die Fluktuation und auch die freiwillige Mobilität wegen des größeren Personalkörpers in der Regel höher sind. Sofern erfragte Daten zur Situation an der Grundschule Knauerstraße personenbezogene Daten betreffen, können diese aufgrund der überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht an die Bürgerschaft nach § 89 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes und nach Artikel 6 Absatz 1 e) Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) im Verbindung mit § 10 Hamburgischen Datenschutzgesetz übermittelt werden. Danach ist eine entsprechende Verarbeitung der Daten nur zulässig, wenn sie der Bearbeitung der Schriftlichen Kleinen Anfrage dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. In dem hier bestehenden Zusammenhang würden Antworten Rückschlüsse auf konkrete Personen zulassen. Dem Recht der Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung muss deshalb Vorrang eingeräumt werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wann hat die regionale Schulaufsicht vor den Ferien die Schule Knauerstraße besucht? Wie in Drs. 21/13519 angekündigt, wurde die Schule Knauerstraße durch den Landesschulrat in Begleitung der regionalen Schulaufsicht vor den Sommerferien, nämlich am 29. Juni 2018, besucht. 2. Ist dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde bekannt, dass die Elternschaft seit Ende 2017 um eine Schulinspektion gebeten hat? Drucksache 21/13829 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Warum wurde der Elternschaft diese erst für Anfang 2019 in Aussicht gestellt, obwohl der Behörde diverse Beschwerden vorliegen? Die Schulinspektion ist keine Interventions- oder Beschwerdeinstitution, sondern ein regelhaft eingesetztes Instrument, das auf Einzelschul- und Systemebene Daten und Wissen zur Steuerung, Sicherung und Entwicklung von Schul- und Unterrichtsqualität bereitstellt. Die Aufgaben des Elternrats sind in § 72 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) dargestellt, die Beauftragung der Schulinspektion gehört nicht dazu. Die 2019 geplante Schulinspektion der Schule folgt der regelhaften Jahresplanung der Inspektionen. 3. Wer hat an diesem Termin teilgenommen? Waren der Personalrat und der Elternrat bei dem Termin zugegen? Wenn nein, warum nicht? Teilgenommen haben der alte Personalrat, der neue Personalrat, zwei Lehrkräfte, die Schulleiterin, die regionale Schulaufsicht und der Landesschulrat. Der Elternrat war nicht anwesend, weil Besprechungsgegenstand unter anderem die Situation innerhalb des Kollegiums war. Die Besprechungsgegenstände, über die Mitglieder des Elternrats zu unterrichten sind, umfassen diese Thematik gemäß § 53 Absatz 4 HmbSG nicht. 4. Welche Punkte wurden bei dem Termin der Schulaufsicht angesprochen ? In diesem Termin wurde neben der allgemeinen schulischen Situation auch die Kommunikation innerhalb des Kollegiums und zwischen der Schulleitung und dem Kollegium angesprochen. Den anwesenden Kollegiumsmitgliedern wurde noch einmal seitens der Behörde der Umgang mit Personalüberhang erläutert. Außerdem wurde auf die Notwendigkeit der Mobilität von Lehrkräften im schulischen System eingegangen, so wirkt sich zum Beispiel berufliche Mobilität für die Übernahme einer Leitungsposition förderlich aus. 5. Welche Schlüsse zieht die zuständige Behörde aus diesem Termin? Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Beratungspflicht wird die regionale Schulaufsicht weiterhin in engem Kontakt mit den schulischen Gremien der Schule Knauerstraße stehen . Dazu gehören das regelhafte Statusgespräch im dritten oder vierten Quartal 2018 sowie der Ganztagsschulbesuch und die Beratung der Schulleitung sowie der neuen stellvertretenden Schulleitung, die zum neuen Schuljahr ihr Amt antritt. Es wurde am 29. Juni 2018 verabredet, mit Unterstützung des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung und der Schulaufsicht eine Verbesserung der Kommunikationsabläufe und -methoden sicherzustellen. 6. Wie unterscheidet sich der neugewählte Personalrat vom alten? Welche Veränderungen hat es gegeben? Aufgrund der Größe des Kollegiums übt nur eine Person das Amt des schulischen Personalrats aus. Der frühere Personalrat war männlich, der jetzige ist weiblich. 7. Eine Lehrerin wird zum neuen Schuljahr versetzt. Hat der Personalrat Kenntnis über diese Versetzung/Abordnung? Wenn ja, seit wann? Wenn nein, warum nicht? 8. Welche Kriterien führten zu der Auswahl xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx? Bereits seit dem letzten Schuljahr ist bekannt, dass die Schule wegen Personalüberhang eine Person umsetzen muss. Gemeinsam mit dem Personalrat hat die Schule Kriterien entwickelt, mit deren Hilfe eine Person auszuwählen war. Folgende Auswahlkriterien wurden verabredet: Die Person sollte keine Klassenleitungsfunktion innehaben , keinen Unterricht in einem Mangelfach erteilen und es sollten keine Aus- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13829 3 schlussgründe vorliegen (zum Beispiel wenn die Lehrkraft alleinerziehend ist oder pflegebedürftige Angehörige versorgt). Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. War die Zustimmung des Personalrats nach dem Personalvertretungsgesetz erforderlich? Wenn ja, wie war sein Votum? Wenn nein, warum nicht? Ja, für die Versetzung einer Lehrkraft ist die Zustimmung des Schulpersonalrates nach dem Personalvertretungsgesetz erforderlich. In diesem Fall lag die Zustimmung des Schulpersonalrates vor. 10. Findet das Schreiben der Schulbehörde an alle Schulleitungen der staatlichen Schulen vom September 2012 weiter Anwendung, in dem es heißt, dass „Lehrkräfte, (…) Erzieher sowie (…) Sozialpädagogen mit Erreichen des 58. Lebensjahres grundsätzlich von Versetzungen gegen ihren Willen auszunehmen sind“? xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bitte erläutern. Bei dem zitierten Schreiben handelt es sich um eine Empfehlung, nicht um eine rechtlich bindende Vorgabe. Danach ist es geboten, bei einer erforderlichen Versetzung jeden Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des Lebensalters der Lehrkräfte einer Schule, zu prüfen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 11. Wie soll die Funktion der ausscheidenden Lehrerin nachbesetzt werden? Die Schule ist ausreichend mit Personal versorgt, da es Personalüberhänge gab, siehe Antwort zu 7. und 8. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 12. Die Schulleitung teilte in einer schulöffentlichen ER-Sitzung mit, dass einige Lehrer Stunden aufstocken möchten. Wie ist hier der Genehmigungsvorgang ? Hat die Schule ausreichend Kapazitäten zur Genehmigung ? Im Rahmen der selbstverantworteten Schule hat die Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Ressourcenlage die Möglichkeit, Stundenaufstockungen zu genehmigen. Lehrkräfte haben das Recht, Stunden aufzustocken, aber nicht zwingend an derselben Schulen. 13. Warum wird von der Schulleitung trotz angeblichen Lehrerüberhangs dem immensen Unterrichtsausfall in etlichen Klassen nicht entgegengetreten ? Entgegen der Behauptung der Fragestellerin gibt es keinen „immensen Unterrichtsausfall “ an der Grundschule Knauerstraße. Dies belegt die Unterrichtsausfallstatistik der zuständigen Behörde. Die regionale Schulaufsicht wird bei Auffälligkeiten in der Statistik regelhaft informiert und im Rahmen ihrer Aufsichts- und Beratungspflicht tätig. 14. Wie ist der Stand des Findungsverfahrens für die Neubesetzung der Stelle des stellvertretenden Schulleiters und an welchem Datum wurde die Entscheidung getroffen? War der neugewählte Personalrat, der seit 15. Mai 2018 im Amt ist, beteiligt? Wenn ja, welches Votum hat dieser zur Stellenbesetzung abgegeben? Wenn nein, warum nicht? Die Deputation der Behörde für Schule und Berufsbildung hat am 4. Juli 2018 der vorläufigen Einsetzung des im Findungsverfahren am 31. Mai 2018 ausgewählten Kandidaten zugestimmt. Zur Beteiligung des Personalrats siehe Drs. 21/13519. 15. Vielen Kindern aus der Vorschule mit Wohnsitz in unmittelbarer Nähe wurde kein Platz in den ersten Klassen zugeteilt. Gleichzeitig werden Kinder ohne Geschwisterkinder aufgenommen, deren Wohnsitz außer- Drucksache 21/13829 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 halb des Einzugsgebietes liegt. Hat die regionale Schulaufsicht hier einen Überblick? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Die Aufnahme von Erstklässlern an der Schule Knauerstraße erfolgt – wie an allen anderen Grundschulen in Hamburg auch – nach den gesetzlichen Kriterien des Hamburgischen Schulgesetzes. Zu diesen Kriterien gehört der Besuch der Vorschulklasse nicht. Ebenso wenig gibt es nach dem Hamburgischen Schulgesetz „Einzugsgebiete“, maßgeblich ist vielmehr für die Kinder, die keine Geschwister an der Wunschschule haben, die Entfernung zwischen Wohnort und Schule. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Schülerinnen und Schüler überfrequent aufgenommen werden müssen, weil es für sie sonst keine altersangemessen erreichbaren Schulplätze gibt.