BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13835 21. Wahlperiode 31.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 23.07.18 und Antwort des Senats Betr.: Zwei Algerier (16 und 19 Jahre) nach Körperverletzung dem Haftrichter zugeführt Am Abend des 17.07.2018 haben laut Pressemitteilung der Polizei zwei 16 und 19 Jahre alte Algerier eine Körperverletzung zulasten eines 26-Jährigen begangen. Dabei schlugen sie unter anderem dessen Kopf gegen eine Straßenlaterne und traten danach mit Anlauf gegen den Kopf des am Boden Liegenden . Sie wurden im Anschluss dem Haftrichter zugeführt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche aufenthaltsrechtlichen Status haben die beiden Algerier? 2. Durchlaufen sie ein Asylverfahren oder haben sie eines durchlaufen? Mit welchem Ergebnis? Person 1 ist nach Ablehnung des Asylantrages, die unanfechtbar geworden ist, ausreisepflichtig . Bei Person 2 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte allerdings ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (Aufenth G) fest. Bei der noch ausstehenden Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG ist § 79 Absatz 2 AufenthG zu beachten . 3. Sind die beiden Algerier polizeibekannt oder bereits straffällig geworden ? Wenn ja, weswegen? Person 1 ist in Hamburg mit Eigentumsdelikten polizeilich in Erscheinung getreten, Person 2 mit Eigentumsdelikten, Körperverletzung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der jugendlichen beziehungsweise heranwachsenden Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Zu Person 1 liegt ein Auszug aus dem Bundeszentralregister nicht vor. Aus dem Vorgangserfassungs - und Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Drucksache 21/13835 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ergeben sich – vorbehaltlich der richtigen und vollständigen Erfassung – keine mitteilungsfähigen Verurteilungen. Zu Person 2 enthalten die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 10. Juli 2018 keine mitteilungsfähigen Eintragungen, aus MESTA ergeben sich ebenfalls keine mitteilungsfähigen Verurteilungen. 4. Seit wann befinden sich die beiden Algerier und wie und wo sind sie eingereist ? Nach Angaben des Ausländerzentralregisters erfolgte die Ersteinreise von Person 1 in das Bundesgebiet am 6. November 2017 über Mönchengladbach, von Person 2 am 30. September 2017 über Köln. 5. Gibt es Hinweise auf eine religiöse Radikalisierung der Algerier? Wenn ja, in welcher Weise? Nein. 6. Wie wohnen die beiden Algerier beziehungsweise wie sind sie untergebracht ? Beide Personen befinden sich zurzeit in Untersuchungshaft. 7. Welche Sozialleistungen empfangen sie? Eine Person hat Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen. Ob die andere Person gegebenenfalls ihren Unterhalt ganz oder teilweise durch Sozialleistungen bestritten hat, hat die zuständige Behörde nicht ermittelt, da die Beantwortung aus Gründen des Sozialdatenschutzes nach den §§ 35 SGB I, 67 ff SGB X ohnehin nicht zulässig wäre. Im Übrigen siehe Antwort zu 6. 8. Hat es in der Vergangenheit bereits Versuche gegeben, die Algerier auszuweisen beziehungsweise abzuschieben? Wenn ja, woran sind diese Versuche gescheitert? Person 1: Nein. Das Asylverfahren wurde am 5. Juli 2018 rechtskräftig abgeschlossen ; die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gesetzte Ausreisefrist endete erst am 20. Juli 2018. Person 2: Nein, es liegt ein Abschiebungsverbot vor. 9. Hätte eine strafrechtliche Verurteilung der Algerier Auswirkungen auf ihren Verbleib in Deutschland? Person 1: Nein, da die Person ohnehin ausreisepflichtig ist und eine Rückführung nach Identitätsklärung und Vorlage von Reisedokumenten geplant ist. Gegebenenfalls könnte eine Haftstrafe den Zeitpunkt der Rückführung beeinflussen. Person 2: Unabhängig von einer möglichen künftigen strafrechtlichen Verurteilung steht einer Abschiebung bis auf Weiteres das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellte Abschiebungsverbot entgegen.