BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13837 21. Wahlperiode 31.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 23.07.18 und Antwort des Senats Betr.: Vier mutmaßliche Einbrecher aus Algerien und Marokko Am frühen Morgen des 14.07.2018 wurden in Eppendorf vier mutmaßliche Einbrecher vorläufig festgenommen, die im Verdacht stehen, kurz zuvor versucht zu haben, in mehrere Wohnungen einzubrechen. Es handelt sich laut Pressemitteilung der Polizei um drei Algerier im Alter von 16, 17 und 19 Jahren sowie einen Marokkaner im Alter von 17 Jahren. Gegen zwei der Algerier soll zudem der Verdacht des illegalen Aufenthaltes bestehen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche aufenthaltsrechtlichen Status haben die vier vorläufig festgenommenen Personen? Person 1: Unerlaubter Aufenthalt Person 2: Duldung Person 3: Unerlaubter Aufenthalt Person 4: Unerlaubter Aufenthalt 2. Durchlaufen oder haben die Personen ein Asylverfahren durchlaufen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Person 1: Ja, der Antrag wurde am 6. April 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt . Person 2: Die Person hatte zunächst am 3. April 2017 einen Asylantrag gestellt. Durch gerichtlichen Beschluss wurde im Folgenden eine Vormundschaft eingerichtet und das Geburtsdatum korrigiert. Da die Person nunmehr zum Zeitpunkt der Asylantragstellung als minderjährig galt, musste zur Fortführung des Asylverfahrens die Zustimmung des Vormunds eingeholt werden. Diese wurde mit Schreiben vom 28. April 2018 nicht gegeben. Person 3: nein. Person 4: nein. 3. Hat sich der Einbruchsverdacht bestätigt? 4. Befinden sich alle vier nun in Haft? Gegen die vier vorläufig festgenommenen Beschuldigten hat das Amtsgericht Hamburg Haftbefehle wegen des dringenden Verdachts des versuchten Einbruchs in eine Werkstatt in Tateinheit mit versuchtem Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privat- Drucksache 21/13837 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 wohnung erlassen, die Beschuldigten befinden sich seither in Untersuchungshaft. Die strafrechtlichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. 5. Sind die Personen polizeibekannt oder vorbestraft? Wenn ja, weswegen? Person 1 ist in Hamburg mit Verstößen gegen das Betäubungsmittel- und das Aufenthaltsgesetz , Eigentumsdelikten, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Erschleichen von Leistungen polizeilich in Erscheinung getreten. Person 2 mit Verstößen gegen das Betäubungsmittel- und das Aufenthaltsgesetz, Raub- und Eigentumsdelikten, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Hausfriedensbruch und Erschleichen von Leistungen. Person 3 ist in Hamburg noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten. Person 4 ist in Hamburg mit Verstößen gegen das Betäubungsmittel- und das Aufenthaltsgesetz , Raub- und Eigentumsdelikten, Brandstiftung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Erschleichen von Leistungen polizeilich in Erscheinung getreten. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der jugendlichen beziehungsweise heranwachsenden Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Zu Person 1 enthalten die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 22. Mai 2018 folgende mitteilungsfähige Eintragungen: Verurteilung vom 8. Januar 2016 durch das LG Hamburg wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung sowie Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Zu Person 2 liegt eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht vor. Die Eintragungen im Vorgangserfassungs- und Vorgangsverarbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft ergibt – vorbehaltlich der korrekten und vollständigen Erfassung – eine Verurteilung vom 1. November 2017 wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall (§ 243 StGB) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, einbezogen wurden zwei frühere, ebenfalls wegen § 243 StGB ergangene Entscheidungen vom 8. August 2017 und vom 10. September 2015. Zu Person 3 enthalten weder der Bundeszentralregisterauszug vom 23. Juli 2018 noch MESTA mitteilungsfähige Eintragungen. Zu Person 4 liegt ein Bundeszentralregisterauszug nicht vor, aus MESTA ergeben sich keine mitteilungsfähigen Eintragungen. 6. Hat es in der Vergangenheit bereits Ausweisungsanordnungen beziehungsweise Abschiebungen oder Abschiebeversuche die vier Personen betreffend gegeben? Wenn ja, woran sind die Maßnahmen gescheitert? Person 1: Die Person wurde mit Verfügung vom 11. August 2016 ausgewiesen. Eine Abschiebung konnte noch nicht erfolgen, da die Identität noch ungeklärt ist. Person 2: Eine Überstellung nach Dänemark im Jahr 2017 ist gescheitert, nachdem Dänemark das Rücknahmeersuchen abgelehnt hatte. Aktuell wird der Erlass einer Ausweisungsverfügung geprüft. Eine Abschiebung ist aufgrund der Minderjährigkeit derzeit nicht möglich. Person 3: Nein, die Person ist nach eigenen Angaben erst am 10. Juli 2018 nach Deutschland eingereist. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13837 3 Person 4: Die Person wurde mit Verfügung vom 15. August 2017 ausgewiesen. Eine Abschiebung konnte noch nicht erfolgen, da die Identität ungeklärt ist und die Person untergetaucht war. Soweit die Betroffenen noch minderjährig sind, ist eine Abschiebung nur unter der Voraussetzung des § 58 Absatz 1a Aufenthaltsgesetz rechtlich zulässig. 7. Wo leben die vier Personen gegenwärtig beziehungsweise wie sind sie untergebracht? Siehe Antwort zu 3. und 4. 8. Auf welche Weise bestreiten sie ihren Lebensunterhalt, welche Sozialleistungen erhalten sie? Ob die Betroffenen gegebenenfalls ihren Unterhalt ganz oder teilweise durch Sozialleistungen bestreiten, hat die zuständige Behörde nicht ermittelt, da die Beantwortung aus Gründen des Sozialdatenschutzes nach den §§ 35 SGB I, 67 ff SGB X ohnehin nicht zulässig wäre. 9. Hätte eine Verurteilung der Personen Einfluss auf ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland? Nein, alle Personen sind bereits ausreisepflichtig.