BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13854 21. Wahlperiode 31.07.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Rath (CDU) vom 25.07.18 und Antwort des Senats Betr.: Fördermittel zur Bekämpfung von Extremismus – Wird die Einhaltung der Förderrichtlinien sichergestellt? Das Landes-Demokratiezentrum Hamburg (Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration) ist gemäß eigenen Angaben1 verantwortlich für die „Prävention von Rechtsextremismus“ und „Prävention von religiös begründetem Extremismus“. Hierzu gehört die Umsetzung und Weiterentwicklung des Landesprogramms zur Förderung demokratischer Kultur, Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsextremismus „Hamburg – Stadt mit Courage“ sowie des Senatskonzepts zur Vorbeugung und Bekämpfung von religiös begründetem Extremismus und anti-muslimischer Diskriminierung. Hierzu sind die Förderrichtlinien, die in Form eines Begleitschreibens präzisiert werden, einzuhalten und auf die Verpflichtung der Empfänger dieser Förderung, „dass extremistische Organisationen oder Personen, die nicht Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten, keine direkte oder indirekte Förderung zuteilwerden darf.“ (Musterbegleitschreiben, Stand: 14. Februar 2014.) Eine Ausnahme wird lediglich eingeräumt, wenn das jeweilige Projekt „die kritische Auseinandersetzung mit diesen (extremistischen) Strukturen zum Gegenstand hat.“ (Ebenda.) Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Aus den Fördermitteln des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ werden wesentliche Projekte des Landesprogramms zur Förderung demokratischer Kultur, Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsextremismus „Hamburg – Stadt mit Courage“ sowie ein Projekt des Senatskonzepts zur Vorbeugung und Bekämpfung von religiös begründetem Extremismus und antimuslimischer Diskriminierung im sogenannten Programmbereich B „Förderung von Demokratiezentren zur landesweiten Koordinierung und Vernetzung sowie von Mobiler, Opfer- und Ausstiegsberatung“ finanziert. Die Förderung erfolgt auf Grundlage der entsprechenden Förderleitlinie des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) und nur auf diesen Förderbereich bezieht sich das zitierte „Begleitschreiben“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (letzte Fassung vom 19.01.2015), das den jeweiligen jährlichen Zuwendungsbescheiden des BAFzA beigefügt ist. In diesem Begleitschreiben geht es im Kern darum, dafür Sorge zu tragen, dass „eine Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller Leistungen (hier: Fördermittel des Bundes) oder immaterieller Leistungen vermieden wird“. Um förderrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, dürfen „Personen oder Organisationen , von denen der/dem Beauftragenden bekannt ist oder bei denen sie/er damit rechnet, dass sich diese Personen oder Organisationen gegen die freiheitliche demo- 1 https://www.demokratie-leben.de/demokratiezentrum_hamburg.html, Zugriff am 02.05.2018. Drucksache 21/13854 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 kratische Grundordnung betätigen, (dürfen) nicht mit der Durchführung eines Projekts bzw. der inhaltlichen Mitwirkung an der Durchführung eines Projekts beauftragt werden “. Als Beispiel genannt wird „die aktive Teilnahme von Personen oder Organisationen aus extremistischen Strukturen im Sinne des § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) an öffentlich geförderten Veranstaltungen, sofern nicht diese Veranstaltungen in verantwortlicher Weise gerade die kritische Auseinandersetzung mit diesen Strukturen zum Gegenstand haben. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Organisationen und Personen wurden für welche Programme beziehungsweise Maßnahmen von 2015 bis zum Stichtag 31. Mai 2018 durch die eingangs erläuterten Landesprogramme und das Senatskonzept auf Grundlage der vorgenannten Förderrichtlinie gefördert? Bitte nach Jahr, Träger/Person, Projekt und Förderbeträgen auflisten. Siehe Drs. 21/7939 und Drs. 21/13713. 2. Wurde im Rahmen dieser Förderung die Einhaltung der dargelegten Vorgaben und Förderrichtlinien vom Senat überprüft? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? a) Welche Kontrollen seitens der zuständigen Behörden und Ämter gab beziehungsweise gibt es diesbezüglich über die Aktenlage hinaus in welcher Form? Die zuständige Behörde überprüft Träger im Rahmen der Antragsprüfung und der Verwendungsnachweisprüfung. Die erlassenen Zuwendungen werden im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung gemäß der VV zu § 46 LHO standardmäßig oder weitergehend geprüft. Im Übrigen siehe Drs. 21/9906. b) Gab es Fälle, in denen eine Förderung nicht gewährt wurde, weil die Einhaltung der Vorgaben der Förderrichtlinie nicht gewährleistet schien? Bitte erläutern. c) Wenn ja, um welche Organisationen oder Personen beziehungsweise Projekte handelte es sich jeweils? Angaben bitte nach Jahren getrennt jeweils mit Trägern, Projekten und Förderbeträgen. Nein. Im Übrigen: entfällt. 3. Gab es Fälle, in denen eine laufende Förderung beendet oder nicht fortgesetzt wurde, weil die Einhaltung der Vorgaben der Förderrichtlinie nicht gewährleistet schien? a) Wenn ja, um welche Organisationen oder Personen beziehungsweise Projekte handelte es sich jeweils? b) In welcher Höhe haben die genannten Personen oder Organisationen zuvor Fördermittel erhalten? c) In welcher Höhe wurden Fördermittel von Trägern nach Beendigung oder Auslaufen des Programms zurückgefordert? Nein. Im Übrigen: entfällt. 4. Welchen Zuwendungsempfängern wurde im Rahmen der Landesprogramme zur Förderung demokratischer Kultur, Vorbeugung und Bekämpfung von Rechtsextremismus „Hamburg – Stadt mit Courage“ sowie des Senatskonzepts zur Vorbeugung und Bekämpfung von religiös begründetem Extremismus und anti-muslimischer Diskriminierung auf Grundlage der vorgenannten Förderrichtlinie die Zustimmung zur Mittelvergabe an weitere Träger erteilt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13854 3 a) An welche Organisationen oder Personen wurden diese Fördermittel vergeben, und über welchen Zeitraum und in welcher Höhe erfolgte jeweils diese mittelbare Förderung? Die Johann Daniel Lawaetz-Stiftung ist im Rahmen der Koordinierung des Beratungsnetzwerkes gegen Rechtsextremismus berechtigt, Mittel weiter zu geben. Es handelt sich hier um kleinere Beträge bis zu 800 Euro, welche die Aktivitäten einzelner Netzwerkmitglieder unterstützen sollen. b) Welche konkreten Programme oder Maßnahmen der einzelnen Träger wurden jeweils mittelbar gefördert? Für die Verwendung dieser Mittel sind Angaben des Projektträgers erforderlich. Eine rückwirkende Zusammenstellung aller im benannten Zeitraum von 2015 bis Mai 2018 geförderten Maßnahmen und Träger ist aufgrund der Vielzahl der Maßnahmen (rund 80 Maßnahmen) in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. c) Wurde im Rahmen dieser Förderung vom Senat oder dem Zuwendungsempfänger die Einhaltung der in der Vorbemerkung dargestellten Vorgaben der Förderrichtlinie beziehungsweise des einschlägigen Begleitschreibens durch den mittelbar unterstützten Träger kontrolliert? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 2. a). d) Gab es Fälle, in denen eine mittelbare Förderung nicht gewährt wurde, weil eine Einhaltung der Vorgaben der Förderrichtlinie nicht gewährleistet schien? Wenn ja, um welche Organisationen oder Personen beziehungsweise Projekte handelte es sich jeweils? e) Gab es Fälle, in denen eine mittelbare Förderung beendet oder nicht fortgesetzt wurde, weil eine Einhaltung der Vorgaben der Förderrichtlinie nicht gewährleistet schien? Wenn ja, um welche Organisationen oder Personen beziehungsweise Projekte handelte es sich jeweils und in welcher Höhe erhielten diese Fördermittel? f) Wurden bei Beendigung eines Programms durch Nichteinhaltung der Förderrichtlinien anschließend Fördermittel zurückgefordert? Wenn ja, in welcher Höhe? Nein. Im Übrigen: entfällt. 5. In welchen Projekten wurden oder werden im Rahmen der eingangs erläuterten Landesprogramme sowie des Senatskonzepts Personen oder Organisationen aus extremistischen Strukturen im Sinne des § 5 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetz an direkt oder mittelbar öffentlich geförderten Veranstaltungen beteiligt? Inwiefern dienten und dienen diese Vorhaben jeweils dem Zweck einer „kritischen Auseinandersetzung “ mit diesen Strukturen? Bitte erläutern. In Keinem. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.