BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13932 21. Wahlperiode 07.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 01.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Sozialpädagogische Assistenz In der Drs. 21/13708 hat der Senat den aktuellen Stand an pädagogischem Personal in Hamburgs Kindertageseinrichtungen widergegeben. In der Auflistung sind auch Personen berücksichtigt, die keine abgeschlossene oder eine nicht pädagogische Berufsausbildung haben. Hinsichtlich der Betreuungsqualität in den Kindertagesstätten wird als ein maßgeblicher Indikator immer wieder der Betreuungsschlüssel angeführt. Für den nächsten Doppelhaushalt hat der Senat bereits angekündigt, eine entsprechende Kennzahl im Einzelplan 4 zu ergänzen. Hinsichtlich der Bezeichnung variiert der Senat zwischen Fachkraftschlüssel, Erzieher-Kind-Schlüssel oder auch nur Betreuungsschlüssel . Für die Berechnung des Schlüssels macht diese Bezeichnung aber einen erheblichen Unterschied. So sind gemäß der Drs. 21/13708 von den 12.855 pädagogischen Kräften nur 6.938 Erzieher. Weit über 1.000 pädagogische Betreuungskräfte haben keine fachspezifische Ausbildung. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche pädagogischen Betreuungskräfte werden in der Berechnung des Schlüssels der geplanten Kennzahl im Haushalt 19/20 berücksichtigt? 2. Wie werden pädagogische Betreuungskräfte, die sich noch in der Ausbildung befinden, in der Berechnung des Betreuungsschlüssels berücksichtigt ? 3. Wie werden pädagogische Betreuungskräfte, die keine fachspezifische Ausbildung abgeschlossen haben, in der Berechnung des Betreuungsschlüssels berücksichtigt? 4. Wie werden pädagogische Betreuungskräfte, die keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Berechnung des Betreuungsschlüssels berücksichtigt? 5. Wie werden sozialpädagogische Assistenten, die keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Berechnung des Betreuungsschlüssels berücksichtigt? Die Berechnung der geplanten Haushaltskennzahl (Fachkraftschlüssel Krippe) für 2019/2020 erfolgt auf Grundlage der im Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ (LRV) festgelegten finanzierten Personalausstattung im Bereich des Erziehungspersonals für die Krippen-Leistungsarten. Gemäß § 3 Absatz 3 LRV wird das Erziehungspersonal unterschieden in Erst- und Zweitkräfte. Erstkräfte sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbaren Abschlüssen. Als Zweitkräfte werden staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger oder sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten eingesetzt. Bei sozialpädagogi- Drucksache 21/13932 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 schen Assistentinnen und Assistenten handelt es sich um Personen mit einer fachspezifischen Berufsausbildung. Diese Regelung entspricht den Vorgaben gemäß Nummer 4.2 der Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Pädagogische Fachkräfte, die sich noch in der Ausbildung befinden, werden bei der Berechnung des Fachkraftschlüssels grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme hiervon besteht für die berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin beziehungsweise zum Erzieher. In dieser Ausbildungsform erfolgt eine Anrechnung im ersten Ausbildungsjahr zu 30 Prozent sowie im zweiten Ausbildungsjahr zu 60 Prozent auf die Zweitkräfte einer Kita. Im dritten Ausbildungsjahr erfolgt eine Anrechnung auf den Fachkraftschlüssel zu 90 Prozent als Erstkraft. Nach Nummer 4.3 der Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen kann das Landesjugendamt auf begründeten Antrag der Betreuung der Kinder durch Personen ohne eine fachspezifische Qualifikation zustimmen. Dies setzt voraus, dass diese persönlich geeignet sind und eine fachliche Eignung nachweisen oder in einem angemessenen Zeitraum erwerben. Darüber hinaus hat sich die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde mit den Kita-Verbänden und dem Landeselternausschuss Kita auf die sogenannte Positivliste verständigt, mit der Personen mit anderen Ausbildungsabschlüssen als den oben genannten ein erleichterter Zugang zur Tätigkeit in einer Kita eröffnet wird. Danach können Personen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen ohne eine gesonderte Einzelfallentscheidung der Kita-Aufsicht als Erst- oder Zweitkraft in einer Kita eingesetzt werden. Im Einzelnen sind dies Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss im Haupt- oder Nebenfach Pädagogik (Diplom von Universität oder Fachhochschule, Magister, Masterabschlüsse, Bachelorabschlüsse und Lehrkräfte mit 1. Staatsexamen) sowie Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss oder Berufsausbildungen (Diplom von Universität oder Fachhochschule , Magister, Masterabschlüsse, Bachelorabschlüsse, Logopädinnen, Ergotherapeutinnen , Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Kinderkrankenschwestern und Hebammen). Vor dem Hintergrund der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt für pädagogische Fachkräfte haben sich die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde und die Kita-Verbände im April 2018 darauf geeinigt, befristet bis zum 31.12.2020 eine weitere Personengruppe für eine Tätigkeit im Kita-Bereich zuzulassen. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt und über einen Hauptschulabschluss beziehungsweise über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss verfügen. Zusätzlich ist eine Vorqualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von insgesamt mindestens 160 Stunden und eine einschlägige Praxistätigkeit im Umfang von mindestens 160 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Einsatzes in einer Kita erforderlich. Diese Personen können im Umfang von maximal 90 Prozent der Arbeitszeit bei der Ermittlung des Fachkraftschlüssels berücksichtigt werden. Der Einsatz in der Kita ist nur als Zweitkraft möglich. Den über diese Regelung eingestellten Personen wird die Chance eröffnet, eine berufsbegleitende Weiterbildung an der Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz (SPA) aufzunehmen. Sollte vor Ablauf von 4,5 Jahren nach Beginn der Tätigkeit keine (berufsbegleitende) SPA-Ausbildung aufgenommen worden sein, ist eine weitere Berücksichtigung der Arbeitszeit beim Fachkraftschlüssel nicht mehr möglich. In der Kita-Statistik wird das pädagogisch tätige Personal in Kindertageseinrichtungen erfasst (siehe Drs. 21/13708). Sie gibt im Einzelfall keine Auskunft darüber, ob die erfasste Person nach den oben genannten Regularien bei der Ermittlung des Fachkraftschlüssels berücksichtigt beziehungsweise als pädagogische Fachkraft anerkannt wird.