BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13939 21. Wahlperiode 10.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 02.08.18 und Antwort des Senats Betr.: G20 – SoKo „Schwarzer Block“ setzt Gesichtserkennungssoftware ein (II) Nach dem G20-Gipfel im Juli 2017 hat die Hamburger Polizei die Sonderkommission (SoKo) „Schwarzer Block“ eingerichtet, um Straftaten aufzuklären , die im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel stehen. Nach Berichten liegen der SoKo „Schwarzer Block“ Bild- und Videodateien in einer Größenordnung von über 100 Terabyte vor, die der Auswertung bedürfen. Dafür setzt die Hamburger Polizei seit März 2018 eine Gesichtserkennungssoftware ein, mittels derer unter anderem polizeiliches Beweis- und Dokumentationsmaterial , Bild- und Videomaterial, das von Privatpersonen im Hinweisportal der Polizei hochgeladen wurde, Aufzeichnungen aus Überwachungskameras des öffentlichen Personennahverkehrs, Filmmaterial von Fernsehsendern und Aufnahmen, die im Internet öffentlich zugänglich waren, ausgewertet wurden beziehungsweise werden (vergleiche Drs. 21/10573). Nach Medienberichten wurden vergleichsweise wenig Tatverdächtige im Nachgang des G20-Gipfels mithilfe der Software identifiziert. Dennoch wurde das System durch Polizeivertreter im Sonderausschuss „Gewalttätige Ausschreitungen rund um den G20-Gipfel in Hamburg“ positiv beurteilt und angekündigt, diese Form der Ermittlungen zukünftig stark forcieren und ausweiten zu wollen (vergleiche Wortprotokoll 21/12 vom 28. Juni 2018). Die Technik der Gesichtserkennung kann nach Auffassung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bei entsprechender Anwendung die Freiheit, sich in der Öffentlichkeit anonym zu bewegen, gänzlich zerstören (Entschließung vom 30. März 2017). Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Sonderkommission (SoKo) „Schwarzer Block“ setzt seit dem 1. März 2018 die Gesichtsanalysesoftware (GAS) „Videmo 360“ der Firma Videmo im Rahmen der Strafverfolgung in einzelnen Ermittlungsverfahren ein. Der Einsatz der Software dient zur Unterstützung einer strukturierten Gesamtauswertung des vorliegenden Bild- und Videomaterials sowie einer Optimierung von Zeit- und Arbeitsabläufen. Die GAS „Videmo 360“ ist auf Grundlage einer Berechnung mathematischer Algorithmen in der Lage, das Vorhandensein von Gesichtern in einer Bild- oder Videodatei zu „erkennen“, die „erkannten“ (berechneten) Gesichter miteinander zu vergleichen und einen prozentualen Wert der Übereinstimmung zu benennen. Die abschließende Bewertung, ob es sich bei den „erkannten“ (berechneten) Gesichtern um die gleiche Person handelt, wird von einem Sachbearbeiter der SoKo „Schwarzer Block“ vorgenommen . Drucksache 21/13939 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Für eine Recherche geeignetes Vergleichsmaterial wird durch die für die GAS „Videmo 360“ verantwortliche Stelle bei der Informationstechnik der Polizei Hamburg (IT 421) von der Ursprungsquelle elektronisch kopiert und mittels verschlüsseltem Datenträger auf dem Speicher der Anwendung zur GAS abgelegt. Die Verarbeitungsprozesse der Daten erfolgen einzig über Stand-Alone-Computer bei IT 421 auf einem Server innerhalb eines lokalen Netzwerkes; eine Verbindung zu anderen polizeilichen Datensystemen existiert nicht. Auf dem GAS-Server bei IT 421 wurde bis zum Stichtag 6. August 2018 relevantes Bild- und Videomaterial in einer Größenordnung von circa 17 Terrabyte (TB) aufgespielt . Bei dem Bild- und Videomaterial handelt es sich um polizeiliches Beweis- und Dokumentationsmaterial, um gesichertes Beweismaterial aus externen Quellen (unter anderem aus den Medien, von Überwachungskameras, dem Internet und dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)) und Material aus dem Hinweisportal der Polizei. Die erstmalige Einspielung, der Zeitraum des Kopier- und Analysevorgangs, nahm etwa sieben Wochen in Anspruch, da die Software in jeder einzelnen Datei die vorhandenen /erkannten Gesichter mit einem Algorithmus berechnen musste. Der Datenbestand auf dem GAS-Server wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert ; derzeit befinden sich 31.637 Dateien (15.157 Videos und 16.480 Bilder), die von der GAS „Videmo 360“ analysiert wurden, auf dem Server. Neben der biometrischen Gesichtserkennung durch die GAS „Videmo 360“ nutzt die SoKo „Schwarzer Block“ darüber hinaus das Gesichtserkennungssystem (GES) des Bundeskriminalamtes (BKA). Das GES des BKA gleicht Lichtbilder von unbekannten Tatverdächtigen mit dem Datenbestand des beim BKA einliegenden Lichtbildmaterials von erkennungsdienstlich behandelten Personen ab. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Über wie viel Bild- und Videomaterial verfügt die SoKo „Schwarzer Block“ insgesamt, und wie schlüsselt sich dieses auf in Material von Privatpersonen , Einsatzvideos der Polizei, Videos aus Bussen, Bahnen und Bahnhöfen sowie Filmmaterial von Fernsehsendern und im Internet gefundenes Material (bitte auch in Terrabyte angeben) auf? Der SoKo „Schwarzer Block“ liegen mit Stand 6. August 2018 insgesamt über 100 TB Bild- und Videomaterial vor. Dieses Material beinhaltet: Bild- und Videomaterial von Privatpersonen und Firmen: 105,11 Gigabyte (GB) zuzüglich 6.475 Bild- und Videodateien aus dem Hinweisportal der Polizei; polizeiliches Bild- und Videomaterial: 4,13 TB; Videomaterial aus dem ÖPNV insgesamt: 94,05 TB davon: 8,8 TB Bild- und Videomaterial aus S-Bahnhöfen, 83,6 TB Bild- und Videomaterial aus U-Bahnhöfen , 510 GB Bild- und Videomaterial aus dem Hauptbahnhof, 1,139 TB Bild- und Videomaterial aus Bussen, hinzu kommen weitere 40 Festplatten aus U-Bahnen; Bild- und Videomaterial der Medien: 427,05 GB (1.292 Dateien); Bild- und Videomaterial aus dem Internet und aus sozialen Netzwerken: 2,24 GB (847 Dateien). Eine Aufschlüsselung der Angaben in eine Anzahl der Bild- und Videodateien in allen Kategorien ist systembedingt in der Kürze der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Bei den im Hinweisportal befindlichen Bild- und Videodateien sowie dem Bild- und Videomaterial aus den U-Bahnen ist systembedingt eine Aussage zur Größe nicht möglich. 2. Seit wann genau wird das System der biometrischen Gesichtserkennung im Rahmen der Aufklärung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel stehen, eingesetzt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13939 3 3. Welche Gesichtserkennungssoftware welcher Firmen wird dabei eingesetzt ? Siehe Vorbemerkung. 4. Welche Art von Dateien (Bild-/Video) kann durch die Software inwiefern verarbeitet werden? Die GAS „Videmo 360“ kann folgende Bild- und Videoformate direkt einlesen und verarbeiten : Bmp, Jpeg, Jpg, Png, Tif, Avi, ,divX, h264, m2v, m2ts, m4v, mov, mp2, mp4, mpeg, mts, mxf, trk, ts, vob, wmv. 5. Welche Zusatzfunktionen bietet die Software bei der Verarbeitung der Daten (etwa die Verschlagwortung oder die Indexierung der enthaltenen Metadaten)? Nach den Erkenntnissen der Polizei verfügt die GAS „Videmo 360“ über eine Live- Auswertefunktion, mit der Bildmaterial angeschlossener Kameras in Echtzeit analysiert werden kann. Eine solche Live-Auswertung ist im Rahmen der Installationsumgebung der SoKo „Schwarzer Block“ nicht möglich; bei der SoKo „Schwarzer Block“ erfolgt ausschließlich eine retrograde Betrachtung des gespeicherten Materials. 6. Inwieweit verarbeitet die Software auch die enthaltenen Geodaten oder vergleicht diese mit anderen Dateien? Die GAS „Videmo 360“ verarbeitet keine Geodaten. Ein Abgleich mit anderen Dateien ist aufgrund der Stand-Alone-Umgebung bei IT 421 nicht möglich. 7. Welche georeferenzierten Suchfunktionen wurden über die Firma Microsoft bereitgestellt? Innerhalb einer webbasierten Kartenkomponente, die zum Recherchetool VIDoGIS durch Microsoft implementiert worden ist, kann in einer Karte eine Fläche definiert werden, in dessen Grenzen nach den vorher manuell erfassten geokodierten Bilddaten gesucht werden kann; siehe auch Drs. 21/10573. 8. Inwiefern bestehen zum jetzigen Zeitpunkt Auswertungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Software? Gibt es Zahlen im Hinblick auf die „Fehlerquoten “, und falls ja, wie hoch ist diese Quote? Eine systembedingte Fehlerquote ist durch die GAS „Videmo 360“ nicht gegeben. Die GAS stellt im Gesamtprozess kein automatisiertes Endergebnis dar; die abschließende Bewertung eines von der GAS vorgeschlagenen Ergebnisses wird von dem mit dem jeweiligen Sachverhalt beauftragten Sachbearbeiter der Soko „Schwarzer Block“ durchgeführt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Wie wird mit der Gesichtserkennungssoftware gearbeitet? a. Inwiefern erfolgt der Datenabgleich allein im Hinblick auf tatverdächtige Personen? b. Inwiefern erfolgt der Datenabgleich automatisiert? Siehe Vorbemerkung c. Erfolgt auch ein Abgleich mit vorhandenen Dateien in bestehenden polizeilichen Datenbanken? Falls ja: Erfolgt der Abgleich mit vorhandenen Dateien automatisiert ? Nein; im Übrigen siehe Vorbemerkung. d. Inwieweit findet eine anschließende Überprüfung der Ergebnisse durch Polizeikräfte statt? Drucksache 21/13939 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Siehe Vorbemerkung. 10. Wie viele tatverdächtige Personen wurden im Rahmen der Videoauswertung des G20-Gipfels mithilfe der biometrischen Gesichtserkennung identifiziert? Die Soko „Schwarzer Block“ konnte nach dem Vorliegen der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen expliziten staatsanwaltschaftlichen Verfügungen mithilfe der biometrischen Gesichtserkennung durch Recherchen mit der GAS „Videmo 360“ bislang drei Personen namentlich identifizieren. Im Übrigen setzt die SoKo „Schwarzer Block“ die GAS „Videmo 360“ gemäß staatsanwaltschaftlicher Verfügungen auch bei bekannten und unbekannten Tatverdächtigen ein, um den Personen weitere Straftaten, die im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel stehen, zuordnen zu können, die Beweisführung in diesen Verfahren zu unterstützen und bei unbekannten Personen gegebenenfalls geeigneteres Bildmaterial für weitere Ermittlungen zur deren Identifizierung zu erlangen. Bis zum Stichtag 8. August 2018 hat die SoKo „Schwarzer Block“ insgesamt 341 GAS- Recherchen durchgeführt; 167 Recherchen betrafen bereits bekannte Tatverdächtige. Von den bisher durchgeführten Recherchen konnten in 147 Fällen die weiteren polizeilichen Ermittlungen durch die Ergebnisse der GAS-Recherchen gefördert werden; statistische Daten, wie viele dieser Fälle bereits bekannte Tatverdächtige betreffen, werden nicht erhoben. Darüber hinaus hat die SoKo „Schwarzer Block“ bisher in 95 Fällen Recherchen im GES des BKA beantragt; dadurch konnte in zwei Fällen eine Person namentlich identifiziert werden. 11. Welche Erläuterungen kann der Senat zu Beamten machen, die im Polizeijargon „Recognizer“ oder „Super-Recognizer“ genannt werden und vermutlich Personen auf dem Bild- und Videomaterial identifizieren sollen , und wie viele tatverdächtige Personen wurden von diesen im Rahmen der Videoauswertung des G20-Gipfels identifiziert? Polizeibeamte, die durch ein wissenschaftliches Verfahren als sogenannte Super- Recogniser identifiziert wurden, hat die SoKo „Schwarzer Block“ bisher nicht eingesetzt . 12. Inwiefern trifft es zu, dass die Plattform für die SoKo „Schwarzer Block“ und mithin auch das Gesichtserkennungssystem permanent beim LKA Hamburg installiert werden sollen? Die in der SoKo „Schwarzer Block“ verwendete EDV-Struktur zur systematischen Bildund Videoauswertung steht aktuell dem Landeskriminalamt (LKA) Hamburg analog zur Abarbeitung von Großereignissen bereits zur Verfügung und soll auch künftig dort zu diesem Zweck genutzt werden. Aktuell wird die GAS vom LKA nicht genutzt. Das LKA erarbeitet aktuell ein Konzept zur künftigen Videoauswertung im LKA; Details hierzu liegen noch nicht vor. Die Erfahrungen aus der Arbeit der SoKo „Schwarzer Block“ werden bei der Erstellung des Konzepts einbezogen. 13. Inwiefern wird die Software dabei auch im Rahmen der Ermittlung bei anderen Verfahren verwendet? Die von der SoKo „Schwarzer Block“ genutzte EDV-Struktur und die GAS „Videmo 360“ werden im Sinne der Fragestellung derzeit nicht verwendet. a. Falls ja: um was für Verfahren handelt es sich dabei? Entfällt. b. Falls nein: inwiefern ist dies geplant? Siehe Antwort zu 12. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13939 5 14. Welche Vorkehrungen werden vonseiten der Polizei zum Schutz personenbezogener Daten getroffen? Von der Polizei werden folgende Maßnahmen im Sinne der Fragestellung getroffen: Zutrittskontrollen (zum Beispiel gesondertes Netzwerk mit Servern in einem abgetrennten Technikraum), Zugangskontrollen (unter anderem durch Anmeldung mit Benutzernamen und Passwort), Zugriffskontrollen (insbesondere durch Verwendung einer Benutzerverwaltung, die unterschiedliche Rechte regelt), Datenträgerkontrollen (zum Beispiel erfolgt ein Einspielen von Daten in das System ausschließlich über Administratoren) und Übertragungs- und Transportkontrollen (Ausschluss der Datenübertragung in andere Systeme). a. Wer hat Zugriff auf die abgeglichenen Daten? Eine Zugriffsmöglichkeit auf die abgeglichenen Daten besteht für elf Mitarbeiter der SoKo „Schwarzer Block“ und drei Administratoren von IT 421. b. Wie lange werden die erhobenen Daten gespeichert? c. Wie wird mit den Daten von Personen verfahren, die nicht tatverdächtig sind? Wie lange werden diese gespeichert? Die erhobenen Daten werden als Beweismittel bis zum Abschluss der Ermittlungen von strafrechtlich relevanten Sachenverhalten, die im Zusammenhang mit dem G20- Gipfel stehen, gespeichert. Eine Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. 15. In der Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 30.03.2017 ist zu lesen: „Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Behörden von Bund und Ländern für den Einsatz dieser Technik (Anm: gemeint ist der Einsatz von Videokameras mit biometrischer Gesichtserkennung) zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Die bestehenden Normen zum Einsatz von Videoüberwachungstechnik erlauben nur den Einsatz technischer Mittel für reine Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, nicht hingegen für darüber hinausgehende Datenverarbeitungsvorgänge. Aufgrund des deutlich intensiveren Grundrechtseingriffs, der durch Videotechnik mit erweiterter Auswertung einhergeht, können die bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht analog als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da sie für einen solchen Einsatz verfassungsrechtlich zu unbestimmt sind.“ Auf welche Rechtsgrundlage wird der Einsatz der Gesichtserkennungssoftware gestützt? Bitte die rechtlichen Rahmenbedingungen möglichst genau darstellen. Die in der Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder vom 30. März 2017 dargestellte Rechtsauffassung bezieht sich auf Videoüberwachungsmaßnahmen, die auf eine automatisierte biometrische Gesichtserkennung zurückgreifen. Hierbei ermöglicht eine Videokamera eine automatisierte Erkennung von Personen. Eine solche Maßnahme liegt der Ermittlungstätigkeit der SoKo „Schwarzer Block“ gerade nicht zugrunde. Darüber hinaus verfügt die Polizei Hamburg nicht über ein derartiges Kamerasystem. Die von der SoKo „Schwarzer Block“ verwendete GAS „Videmo 360“ dient als bloßes Hilfsmittel für die Sichtung von Videoaufzeichnungen, die durch die Polizei rechtmäßig erlangt wurden. Die Polizei hat eigene Videos gemäß § 100h StPO erstellt und weitere Bild- und Videounterlagen als Beweismittel nach § 94 Absatz 1 StPO formlos sichergestellt . Drucksache 21/13939 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Die Auswertung vorhandenen Videomaterials wird auf Grundlage von §§ 100h und 161, 163 StPO vorgenommen. Die Anwendung der GAS erfolgt bei der SoKo „Schwarzer Block“ ausschließlich auf Grundlage einzelfallbezogener staatsanwaltschaftlicher Verfügungen im jeweiligen konkreten Ermittlungsverfahren. Die Auswertung formlos sichergestellter Beweismittel stellt eine allgemeine Ermittlungshandlung gemäß §§ 161, 163 StPO dar. 16. Liegt die Stellungnahme des Hamburger Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (vergleiche Antwort des Senats auf Frage 10. in Drs. 21/10573) mittlerweile vor? Falls ja, bitte die wesentlichen Feststellungen kurz angeben. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat der Polizei mit Schreiben vom 5. Juli 2018 mitgeteilt, dass er die bei der SoKo „Schwarzer Block“ eingesetzte Gesichtsanalysesoftware aufgrund der Angaben durch die Polizei Hamburg datenschutzrechtlich überprüft hat und den mit der Verwendung dieser Software einhergehenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung von Betroffenen als rechtswidrig bewertet. Gleichzeitig hat er der Polizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Einschätzung gegeben. Entgegen der rechtlichen Auffassung des HmbBfDI bewertet die Polizei Hamburg den Einsatz der Gesichtserkennungssoftware in deren Stellungnahmen vom 18. beziehungsweise 23.07.2018 als rechtskonform. Diese Stellungnahmen sowie weitere nachträgliche Sachverhaltsangaben, die auf Nachfrage erfolgten, werden derzeit vom Hamburger Datenschutzbeauftragten überprüft und ausgewertet, um eine endgültige Beurteilung vorzunehmen.