BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13951 21. Wahlperiode 10.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 02.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Verfahren gegen Polizeibedienstete im Rahmen des G20-Gipfels und der Gipfelproteste (IV) In Fortsetzung der Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/11196, 21/11642, 21/12193 und der Großen Anfrage Drs. 21/12897 frage ich den Senat: 1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete im Rahmen des G20-Gipfels und der Gipfelproteste, denen strafrechtliche Vorwürfe gegen Polizeibeamte zugrunde liegen, gibt es mit dem Stand vom 28.02.2018 insgesamt (falls eine Stichtagauswertung nicht möglich ist, bitte mit Stand der Beantwortung der Anfrage)? Im Sonderregister 7320 Js der Staatsanwaltschaft, in dem nur Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten durch im Dienst befindliche Beamte geführt werden , waren zum 31. Juli 2017 – vorbehaltlich der vollständigen und richtigen Erfassung – 140 Verfahren eingetragen. Dem Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) lagen im Zusammenhang mit dem G20- Gipfel für den Zeitraum vom 22. Juni 2017 bis 9. Juli 2017 mit dem Stand 3. August 2018 insgesamt 161 Ermittlungsverfahren (davon sieben Vorermittlungsverfahren) vor, denen strafrechtliche Vorwürfe gegen Polizeibedienstete zugrunde liegen. Eine retrograde Stichtagsauswertung ist nicht möglich (siehe Drs. 21/11642). 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden von Amts wegen, wie viele aufgrund von Anzeigen von Hinweisgebern, die sich direkt an das DIE wenden , wie viele durch Hinweise an die SoKo „Schwarzer Block“, wie viele aufgrund von Anzeigen von Polizeibediensteten und wie viele aufgrund von Selbstanzeigen eingeleitet? Bitte die Tabelle aus Drs. 21/12987 entsprechend aktualisieren. Von den 161 Ermittlungsverfahren wurden 76 Verfahren von Amts wegen eingeleitet, davon 69 durch das DIE beziehungsweise die Staatsanwaltschaft Hamburg und acht Ermittlungsverfahren durch Polizeibedienstete, wobei davon sieben Ermittlungsverfahren von der SoKo Schwarzer Block stammen. Neben den 76 von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren haben insgesamt 37 weitere Ermittlungsverfahren ihren Verfahrensursprung in Hinweisen Dritter. 48 Ermittlungsverfahren haben ihren Verfahrensursprung in Strafanzeigen von Geschädigten . Dem DIE liegt keine Strafanzeige vor, in denen ein Polizeibediensteter eigenes strafbares Verhalten anzeigte. Im Übrigen siehe nachstehende Tabelle. Drucksache 21/13951 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ermittlungsverfahren (Stand: 02. August 2018) Anzahl Verfahrensursprung davon von Amts wegen davon von Hinweisgebern (durch Dritte) davon anzeigende Geschädigte Gesamt 161 76 37 48 Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB 127 67 21 39 Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB 6 --- 6 --- Bedrohung gem. § 241 StGB 1 --- 1 --- Nötigung gem. § 240 StGB 10 5 1 4 Verletzung des Dienstgeheimnisses gem. § 353b StGB 3 3 --- --- Verletzung des Privatgeheimnisses gem. § 203 StGB 1 --- 1 --- Strafvereitelung im Amt gem. § 258a StGB 3 --- 3 --- Beleidigung gem. § 185 StGB 3 --- --- 3 Sexuelle Belästigung gem. § 184i StGB 1 --- --- 1 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat gem. § 357 StGB 1 --- 1 --- Diebstahl gemäß § 242 StGB 1 --- --- 1 Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB 1 1 --- --- Rechtsbeugung gem. § 339 StGB 1 --- 1 --- Sachbeschädigung gem. § 303 StGB 1 --- 1 --- Verstoß Versammlungsgesetz 1 --- 1 --- 3. Von wie vielen Geschädigten geht das DIE im Rahmen der Ermittlungen a. wegen des Verdachts der Körperverletzung b. wegen der übrigen Delikte aktuell aus? Mit Stand vom 3. August 2018 geht das DIE in den Ermittlungsverfahren, denen der strafrechtliche Vorwurf der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB zugrunde liegt, von 148 Geschädigten aus, in den Ermittlungsverfahren wegen der übrigen Delikte von 39 Geschädigten. 4. Wie viele der Geschädigten im Rahmen der Ermittlungen a. wegen des Verdachts der Körperverletzung b. wegen der übrigen Delikte konnten aktuell noch nicht identifiziert werden? Mit Stand vom 3. August 2018 ist derzeit in den Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt die Identität von 61 Geschädigten noch nicht bekannt. In den Ermittlungsverfahren wegen der übrigen Delikte ist die Identität von zehn Geschädigten noch nicht bekannt. 5. Wie viele der vom DIE beziehungsweise der Staatsanwaltschaft gegen Polizeibedienstete geführten Ermittlungsverfahren wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt eingestellt, weil der/die Tatverdächtige nicht identifiziert werden konnte? 6. Wie viele der vom DIE beziehungsweise der Staatsanwaltschaft gegen Polizeibedienstete geführten Ermittlungsverfahren wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Gründen eingestellt? Bitte die Tabelle aus Drs. 21/12897 beziehungsweise 21/12193 entsprechend aktualisieren und ergänzen. Mit Stand vom 31. Juli 2018 waren 75 Verfahren eingestellt. In Fortführung der Mitteilung in Drs. 21/12897 werden folgende weitere Verfahrenseinstellungen mitgeteilt: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/13951 3 Aktenzeichen Tatvorwurf Verfahrenserledigung nach § 170 Abs. 2 StPO 7320 Js 5 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 8 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, sonstiges Verfahrenshindernis, soweit nicht gemäß § 20 StGB pp. 7320 Js 29 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, sonstiges Verfahrenshindernis, soweit nicht gemäß § 20 StGB pp. 7320 Js 30 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 32 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 39 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 40 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 62 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 64 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 7320 Js 66 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Beschuldigter ist nicht Täter 7320 Js 68 17 Hausfriedensbruch Einst. § 170 II StPO, die Tat fällt unter keinen Straftatbestand 7320 Js 70 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 74 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 87 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 90 17 Nötigung Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 95 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 7320 Js 98 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 102 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 7320 Js 104 17 Beleidigung Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 5 18 Hausfriedensbruch Einst. § 170 II StPO, Beschuldigter ist nicht Täter 7320 Js 8 18 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 9 18 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 13 18 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 7320 Js 23 18 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben Ergänzend ist mitzuteilen, dass das als abgeschlossen mitgeteilte Verfahren 7320 Js 35/17 laut MESTA wieder aufgenommen wurde und noch offen ist. Von den 75 eingestellten Verfahren wurden 26 Verfahren gegen einen oder mehrere bekannte Beschuldigte geführt. In den verbleibenden 49 Verfahren wurden die Beschuldigten eines Tatvorwurfs nicht ermittelt. Dabei war in 38 Verfahren das vorgeworfene angeblich strafrechtlich relevante Geschehen mangels Zeugenaussagen, Bildmaterial oder polizeilicher Berichtslage nicht nachweisbar. In diesen Fällen unterblieben Ermittlungen zu den Beschuldigten, weil entweder keine weiteren Ermittlungsansätze gegeben waren oder sich der Sachverhalt anders als bei Einleitung der strafrechtlichen Prüfung darstellte oder das polizeiliche Handeln ersichtlich gerechtfertigt war. Im Übrigen siehe Drs. 21/13951. Drucksache 21/13951 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 7. Sind im Falle der Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO Einstellungsmitteilungen an die Beschuldigten versandt worden? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? 8. Sind im Falle der Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO Einstellungsmitteilungen an die Geschädigten versandt worden? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? Ob Einstellungsbescheide an Geschädigte und Einstellungsmitteilungen an Beschuldigte versandt werden, wird in MESTA nicht erfasst. Zur Überprüfung müssten sämtliche Verfahren einzeln ausgewertet werden. Dies ist in der zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 9. Haben Geschädigte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Möglichkeit des § 172 StPO Gebrauch gemacht? Wenn ja, wie viele und mit welchem Ergebnis? In mehreren Verfahren haben Geschädigte Beschwerde eingelegt. In den drei der zuständigen Abteilungsleiterin bekannten Fällen hat die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Zur abschließenden Beantwortung der Frage müssten alle Verfahren aus dem Register 7320 Js beigezogen und ausgewertet werden, da in MESTA nicht auswertbar erfasst wird, ob ein Geschädigter Beschwerde gegen einen Einstellungsbescheid eingelegt hat. Dies ist in der zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.