BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13961 21. Wahlperiode 14.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 06.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Konversion zum Christentum als Abschiebehindernis In einem Artikel der „Bild“-Zeitung1 vom 03.08.2018 werden verschiedene „Tricks“ aufgelistet, mit denen abgelehnte Asylbewerber versuchen, einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Unter anderem wird die Konversion vom Islam zum Christentum angeführt, denn „eine Konversion führt fast immer zur Schutzgewährung, wenn deshalb im Heimatland Verfolgung droht“. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Fälle sind dem Senat bekannt, in denen abgelehnte Asylbewerber eine Konversion vom Islam zum Christentum als Abschiebegrund angegeben haben? Bitte für die Jahre 2013-2018 aufschlüsseln. a. Wie viele davon führten dies von Anfang an als Grund an? b. Wie viele führten eine Konversion erst beim Folgegrund an? 2. Welche Staatsangehörigkeit besitzen die abgelehnten Asylbewerber? Bitte nach Staatsangehörigkeit, Kirchengemeinde, Alter, Geschlecht, Einreisedatum sowie gegebenenfalls Grund und Datum des negativen Verfahrensbescheids nennen. Abgelehnte Asylbewerber teilen der für die Durchsetzung von Ausreisepflichten zuständigen Behörde keine „Abschiebegründe“ mit. Sofern die Frage dahin gehend verstanden werden soll, dass die Konversion zum Christentum als Abschiebungshindernis vorgetragen wird, liegen der zuständigen Behörde keine diesbezüglichen Zahlen vor, da Angaben zum Religionswechsel im ausländerbehördlichen Fachverfahren nicht in auswertbarer Form erfasst werden. Die Anführung eines Religionswechsels außerhalb eines Asylverfahrens hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht. Bezüglich Angaben in einem Asylverfahren teilt das für die Durchführung der Asylverfahren gemäß § 5 Asylgesetz (AsylG) allein zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit, es sei grundsätzlich nicht verpflichtet, und auf freiwilliger Grundlage aufgrund der anhaltenden Arbeitsbelastung aktuell nicht in der Lage, parlamentarische Anfragen aus Hamburg zu beantworten. 3. Wie stellen die Behörden sicher, dass die Konversion vom Islam zum Christentum nicht missbraucht wird, das heißt die abgelehnten Asylbewerber keine „Scheinchristen“ sind? 1 https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/abschiebung/abschiebe-irrsinn-56524130.bild.html. Drucksache 21/13961 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Rahmen des Asylverfahrens gehört es nach § 24 AsylG zu den Pflichten des BAMF, den Sachverhalt zu klären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2. 4. Werden in Hamburg sogenannte Taufvorbereitungskurse für Geflüchtete angeboten? Bitte nach Kirchengemeinde aufschlüsseln. Der Senat verfügt über keine eigenen Informationen zur Fragestellung und hat daher der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) sowie dem Erzbistum Hamburg Gelegenheit gegeben, hierzu Informationen zu übermitteln. Innerhalb der für die Beantwortung dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit hat nur die Nordkirche mitgeteilt, dass dort die Taufe von Flüchtlingen nicht gesondert erfasst werde. Grundsätzlich gehe jeder Taufe eines Erwachsenen eine Vorbereitung voraus, in der die persönlichen Beweggründe des Taufwunsches sowie die Verheißung und Verpflichtung der Taufe zur Sprache kommen. Das könne in Form ausführlicher Einzelgespräche oder in Taufkursen geschehen.