BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13966 21. Wahlperiode 14.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Rath und Dennis Thering (CDU) vom 06.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Welcher Logik folgt der Senat bei der Bevorzugung bestimmter Berufsgruppen bei der Vergabe von Sozialwohnungen? (II) Drs. 21/13761 offenbart, dass der Senat bei der Bevorzugung bestimmter Berufsgruppen keinerlei Logik folgt, sondern schlicht zu dem erwähnten Treffen Vertreter jener Interessengruppen geladen hat, die sich aus eigenem Antrieb heraus vorab bei der zuständigen Fachbehörde gemeldet hatten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat misst dem Anliegen, an den Standorten des Senatsprogramms „Flüchtlingsunterkünfte mit der Perspektive Wohnen“ für eine Durchmischung der neuen Quartiere zu sorgen, eine hohe Bedeutung bei. Mit einer Kooperationsvereinbarung der Stadt mit Wohnungsunternehmen und Bedarfsgruppen unterstützt er dieses Ziel maßgeblich. Auch die an verschiedenen Standorten geplanten zweiten Bauabschnitte tragen mit einer Mischung aus frei finanzierten, gefördertem und 8-Euro-Wohnungsbau zu stabilen und durchmischten Quartieren bei. Soweit es die Quartiersstabilität erfordert, kann zudem das örtlich zuständige Bezirksamt im Einzelfall eine Freistellung von der Belegungsbindung erteilen. Nach Einschätzung der zuständigen Fachbehörde haben alle Bedarfsgruppen, die sich an der Kooperationsvereinbarung beteiligen, Schwierigkeiten, für ihre Beschäftigten , Studierenden und Auszubildenden bezahlbaren Wohnraum zu finden. Für den Bezug der Wohnungen müssen die Haushalte im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheins sein, der sie zum Bezug einer Sozialwohnung berechtigt. Mit der Kooperationsvereinbarung werden weder Wohnungskontingente für bestimmte Bedarfsgruppen noch eine Exklusivversorgung bestimmter Bedarfsgruppen vereinbart . Jeder berechtigte Haushalt kann sich an die jeweiligen Wohnungsunternehmen an den Standorten der Unterkünfte mit der Perspektive Wohnen zwecks Anmietung einer Wohnung wenden. Das gilt insbesondere auch für Bedarfsgruppen, die nicht in die Kooperationsvereinbarung einbezogen waren. Etwaiger Vorabprüfungen bedurfte es aus Sicht des Senats daher nicht. Eine Erweiterung der Vereinbarung, die sich noch im laufenden Unterzeichnungsverfahren befindet, ist aus den vorgenannten Gründen aktuell nicht beabsichtigt. Nach dessen Abschluss wird die zuständige Fachbehörde die Kooperationsvereinbarung, aus der die Beteiligten ersichtlich sind, im Transparenzportal veröffentlichen. Die zuständige Fachbehörde wird auch mit den Bürgerinitiativen sprechen und hat zu diesem Zweck den Dachverband „Initiativen für erfolgreiche Integration Hamburg“ zu einem Gespräch eingeladen. Im Übrigen siehe Drs. 21/13563 und Drs. 21/13761. 1. Hat der Senat vorab eine Prüfung durchgeführt, bei welchen Interessengruppen der Bedarf nach einer Kooperation besonders groß ist? Wenn ja, wann mit welchem Ergebnis? Drucksache 21/13966 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, warum nicht? 2. Wäre es nicht geboten gewesen, dass der Senat aktiv auf jene Interessengruppen zugeht, bei denen von einer hohen Bedürftigkeit auszugehen ist, anstatt nur jene zu berücksichtigen, die gute Lobbyarbeit betreiben ? 3. Die Kooperationsvereinbarung befand sich zum Zeitpunkt der Beantwortung der oben genannten Drucksache im Unterzeichnungsverfahren. Wer hat die Vereinbarung bereits unterzeichnet beziehungsweise von wem steht die Unterzeichnung noch aus? 4. Wird die Kooperationsvereinbarung auch im Transparenzportal einsehbar sein? Wenn ja, ab wann? Wenn nein, warum nicht? 5. Was geschieht, wenn sich weitere Berufsgruppen melden und um Kooperation bitten? Ist eine laufende Aufnahme möglich? Wenn ja, wie und welche weiteren Interessengruppen haben sich bereits gemeldet? Wenn nein, warum nicht? 6. „Die Kooperationsvereinbarung beachtet die Regelungen der Bürgerverträge , sodass eine Beteiligung der Initiativen entbehrlich ist“, heißt es in Drs. 21/13761. In den Bürgerverträgen war aber von Verbindlichkeit die Rede („rund ein Drittel“), was bei der Kooperationsvereinbarung nicht der Fall ist. Inwieweit beachtet also die Kooperationsvereinbarung die besagte Verbindlichkeit? Und wurden inzwischen zumindest als Zeichen der guten Zusammenarbeit doch die Initiativen beteiligt? Wenn ja, wann welche? Wenn nein, warum nicht? Die Kooperationsvereinbarung trifft keine abweichende Aussage zu den Bürgerverträgen . Zu laufenden Verfahren gibt der Senat keine Auskunft. Im Übrigen siehe Vorbemerkung .