BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13980 21. Wahlperiode 14.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 07.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Islamische Vereine in Hamburg Die Muslime der Hansestadt Hamburg sind nicht einheitlich, sondern in einer Vielzahl verschiedener Gemeinden organisiert, die in der Regel Moscheen betreiben. Da islamische Organisationen in Deutschland nicht über den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfügen, haben sie die Rechtsform des eingetragenen Vereins gewählt. In Hamburg ist die Mehrheit solcher Vereine in den drei Dachverbänden SCHURA, DITIB-Nord und Verband der Islamischen Kulturzentren organisiert, bei denen es sich ebenfalls um eingetragene Vereine handelt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit zählt zu den Wesensmerkmalen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbstbestimmt und ohne staatliche Aufsicht wahrnehmen. Vereine, die „sich in ihrer Satzung auf den Islam, Muslime bzw. muslimisches Leben in Hamburg beziehen“, unterliegen in Deutschland keiner Erlaubnis- oder Anzeigepflicht. Daher führt der Senat hierzu auch keine Statistiken. Unabhängig davon, dass der Senat nicht zur Auswertung des – öffentlich zugänglichen – Vereinsregisters nach den Vorgaben des Fragestellers verpflichtet wäre, ist eine händische Auswertung des fast 10.000 Eintragungen umfassenden Vereinsregisters innerhalb der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise aufgrund von Angaben der muslimischen Verbände wie folgt: 1. Wie viele beziehungsweise welche islamischen Vereine1 sind gegenwärtig im Vereinsregister der Hansestadt Hamburg registriert? Siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/3150 sowie Drs. 21/7661. 2. Wie viele von ihnen gehören gegenwärtig den folgenden Dachverbänden an? a) SCHURA b) DITIB-Nord c) Verband der Islamischen Kulturzentren 1 Mit islamischen Vereinen sind eingetragene Vereine gemeint, die sich in ihrer Satzung auf den Islam, Muslime beziehungsweise muslimisches Leben in Hamburg beziehen. Drucksache 21/13980 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie viele beziehungsweise welche islamischen Vereine sind seit November 2012 in einen der oben genannten Dachverbände ein- beziehungsweise ausgetreten? Siehe Drs. 20/4886 (Stand August 2012). Bei SCHURA sind seitdem die folgenden Vereine neu aufgenommen worden: Komitee der Völkerverständigung e.V. (Assalam Moschee) Islamisch-Afghanisches Zentrum Abu Hanifa e.V. (Abu-Hanifa-Moschee) Verein der Maghariba – Imam Malik Moschee e.V. (Imam-Malik-Moschee) Libanesische Kulturelle Wohlfahrtsgemeinschaft e.V. (Libanesische Kulturelle Wohlfahrtsgemeinschaft e.V.) Islamisch-Afghanischer Verein Süderelbe e.V. (Kholafaie Raschadin Moschee) Deutsch-Afrikanischer-Islamischer Kultur Verein e.V. (Al-Wahdah-Moschee) Engagierte Menschen in Norddeutschland e.V. Institut für Human- und Islamwissenschaften e.V. EBDAA CREATIVE – Zentrum für Bildung & Integration e.V. Muslimisches Integrationszentrum Hamburg e.V. Interkulturelle Dienste Kirchdorf e.V. Der neu aufgenommene Verein „Assahaba Moschee“ hat SCHURA wieder verlassen. Hinsichtlich DITIB liegen dem Senat keine Informationen über Veränderungen vor. Bei VIKZ haben sich seit 2012 keine Veränderungen ergeben. 4. Wie viele beziehungsweise welche islamischen Vereine sind seit dem 1. Januar 1998 bis zum 31. Juli 2018 in Hamburg gegründet worden? Bitte jeweils in Bezug auf einzelne Jahre antworten. Siehe Vorbemerkung. 5. Wie viele beziehungsweise welche islamischen Vereine sind im selben Zeitraum aufgelöst beziehungsweise verboten worden? Hinsichtlich der Auflösung von Vereinen nach § 41 BGB siehe Vorbemerkung. Im Übrigen siehe Drs. 21/13702. Zu Verbotsmaßnahmen des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Zeitraum 1998 bis 2017 siehe Anhang des Verfassungsschutzberichtes des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2017, Seite 322 fortfolgende , die Übersicht über Verbotsmaßnahmen gegen eingetragene Vereine für den Bereich Islamismus/islamistischer Terrorismus (https://www.verfassungsschutz.de/ embed/vsbericht-2017.pdf). 6. Wie viele beziehungsweise welche islamischen Vereine betreiben eine oder mehrere Moscheen? Siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/9104.