BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/13982 21. Wahlperiode 14.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 07.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Arabischstämmige Intensivtäter in Hamburg – Wie ist die Lage im August 2018? Nach den Vorfällen des Kölner Silvesterabends 2015/2016 ist in den deutschen Medien der Begriff „Nafri“ (nordafrikanischer Intensivtäter) bekannt geworden und wird seither kontrovers diskutiert. Der Kölner Polizeipräsidenten Jürgen Mathies erklärte gegenüber der Presse, dass dieser Begriff bereits seit 2013 von der Polizei Nordrhein-Westfalen für Straftäter aus den Maghreb-Staaten verwendet werde und synonym für das Täterprofil des „nordafrikanischen Intensivtäters“ stehe. Das Landeskriminalamt Nordrhein- Westfalen definiert „Nafri“ als potenziellen Angehörigen von Tätergruppen, die aus Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen, Marokko und Tunesien stammen , zwischen 15 und 35 Jahren alt sind, in erster Linie Raub-, Körperverletzungs -, BtM- und Taschendiebstahldelikte begehen sowie vermehrt in belebten Innenstadtbereichen operieren. Ferner wird „Nafris“ von der Kölner Polizei eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeibeamten sowie das Mitführen von Stichwaffen zugeschrieben.1 Typischerweise handelt es sich bei „Nafris“ oft um unbegleitete minderjährige Migranten, für die beim BAMF kein Asylverfahren anhängig ist, sondern die unter der Obhut eines Jugendamtes stehen. Da in der Vergangenheit auch in Hamburg einzelne Fälle von Personen aus diesem Täterprofil bekannt wurden 2, soll nun eine ganzheitliche Abfrage erfolgen. Da nach Aussage des Senats weder die Polizei Hamburg noch die Staatsanwaltschaft den Begriff „Nafri“ verwenden3, beziehen sich die nachfolgenden Fragen auf Personen, die gemäß der oben stehenden Definition aus Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen, Marokko, Tunesien, Syrien und Libanon stammen, zwischen 15 und 35 Jahren alt sind, in erster Linie Raub-, Körperverletzungs-, BtM- und Taschendiebstahldelikte begehen sowie vermehrt in belebten Innenstadtbereichen operieren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1) Wie viele Tatverdächtige, auf welche die folgenden Merkmale zutreffen, sind zum 1. August 2018 Beschuldigte von Strafverfahren in Hamburg? Bitte jeweils auch den zugrunde liegenden Sachverhalt, die Staatsangehörigkeit , das Alter, den aufenthaltsrechtlichen Status, die Unterbringung 1 Confer „Jung und aggressiv“? Was hinter dem Wort „Nafri“ steckt. „Die Welt“ online. 2. Januar 2017. 2 Confer Drs. 21/5624. 3 Confer Drs. 21/8257. Drucksache 21/13982 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sowie den erstmaligen Einreisezeitpunkt nach Deutschland der Beschuldigten nennen. a) Staatsangehörige eines nordafrikanischen beziehungsweise arabischen Staates des Nahen Ostens (Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen, Marokko, Tunesien, Syrien und Libanon) b) Zwischen 15 und 35 Jahre alt 2) Gegen wie viele Personen, die dem obigen Täterprofil entsprechen, ist bereits in der Vergangenheit strafrechtlich ermittelt worden? Bitte ebenfalls den zugrunde liegenden Sachverhalt, die Staatsangehörigkeit, das Alter, den aufenthaltsrechtlichen Status, die Unterbringung sowie den erstmaligen Einreisezeitpunkt nach Deutschland der Beschuldigten nennen . 3) Wie viele Personen des obigen Täterprofils sind bereits zu Gefängnisstrafen verurteilt worden? Bitte die Urteile jeweils gesondert aufschlüsseln . Siehe Drs. 21/12269. 4) Sind die in Drs. 21/5624 als Person A, B, C geführten Tatverdächtigen seit August 2016 erneut straffällig geworden? Falls ja, bitte ausführlich Stellung nehmen. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Im Übrigen siehe Drs. 21/12269 und 21/10540. a) Wo sind diese Personen gegenwärtig untergebracht? Siehe Drs. 21/12269. b) Sind bereits Abschiebungen erfolgt? Nein.