BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14016 21. Wahlperiode 17.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 10.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Vorzeitige Entlassung eines Verurteilten Terroristen? Der aktuellen Presseberichterstattung zufolge soll der wegen Beihilfe zum Mord im Rahmen der Terroranschläge vom 11. September 2001 und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilte Terrorist Mounir al- Motassadeq vorzeitig aus der Haft entlassen werden. Er soll der Berichterstattung nach unmittelbar im Anschluss nach Marokko abgeschoben werden. Die vorzeitige Entlassung aus der Haft hat gesetzliche Voraussetzungen, die auch für wegen Beihilfe zum Mord Verurteilte gelten. Unser Ausländerrecht sieht außerdem rechtliche Möglichkeiten und gegebenenfalls auch Notwendigkeiten der Ausweisung und Abschiebung bei ausländischen Strafgefangenen vor, §§ 53 fortfolgende AufenthaltsG. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Trifft es zu, dass Mounir al-Motassadeq vor Ablauf seiner Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen werden soll? Falls ja, wie stellt sich der Sachverhalt im Einzelnen dar, insbesondere wann wurde dies auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung von wem entschieden? 2. Wann und von welchen Behörden wurden welche vorbereitenden Maßnahmen für die Ausreise getroffen? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Antrag der zuständigen Hamburger Behörde in der Strafvollstreckungssache des Betreffenden einen Bescheid nach § 456a der Strafprozessordnung (StPO) mit Wirksamkeit zum 15. Oktober 2018 erlassen. Dieses bedeutet, dass der Betreffende ausschließlich zum Zwecke des Vollzugs seiner Abschiebung frühestens ab dem 15. Oktober 2018 vorzeitig aus der Haft entlassen werden kann. Zu welchem konkreten Zeitpunkt ab dem 15. Oktober 2018 geplant ist, die Abschiebung zu vollziehen, wird nicht öffentlich gemacht, um die Maßnahme nicht zu gefährden. Sollte es im Zeitraum zwischen der Wirksamkeit des Bescheides nach § 456a StPO und dem regulären Strafende nicht zu einer Abschiebung kommen, so muss der Betreffende seine Freiheitsstrafe bis zum Ende verbüßen. Die zuständige Behörde ist seit geraumer Zeit damit befasst, im Zusammenwirken mit diversen Beteiligten auf Bundes- und Landesebene alle erforderlichen Planungen, Vorbereitungen und Vorkehrungen für die Abschiebung des Betreffenden zu schaffen. Hierzu gehören Fragen des Transportes, der Flugverbindung und der Übergabe, wie dies in Abschiebevorgängen regelhaft der Fall ist, sowie der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte wann die Ausweisung? Drucksache 21/14016 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wann und aus welchen Gründen wurde die Ausreisepflicht vollziehbar? Der Betroffene wurde mit Verfügung vom 12. Juli 2004 gemäß §§ 45 Absatz 1 und 47 Absatz 2 Nummer 4 des in der damaligen Fassung geltenden Ausländergesetzes ausgewiesen. Zugleich wurde ihm die Abschiebung in sein Heimatland angedroht. Hiergegen legte der damals bevollmächtigte Rechtsbeistand am 14. Juli 2004 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 13. September 2004 zurückgewiesen wurde. Die am 20. September 2004 dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2009 abgewiesen. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und die Abschiebungsandrohung vollziehbar. 5. Welche Kosten werden durch die Ausreise voraussichtlich entstehen und wer trägt diese? Die Kosten der Abschiebung können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden . Kosten für eine Abschiebung sind gemäß § 66 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz grundsätzlich von der abgeschobenen Person zu tragen. Bis zur Begleichung der mittels Kostenfestsetzungsbescheid geltend gemachten Kosten trägt die Ausländerbehörde die Kosten. 6. Liegen die erforderlichen, gültigen Reisepapiere vor und falls ja, wann wurden diese von wem besorgt? Da die Heimreisedokumente regelmäßig nur mit kurzer Geltungsdauer ausgestellt werden, muss die Ausstellung mit dem konkreten Rückführungstermin im Einklang stehen. Das diesbezügliche Verfahren läuft. 7. Welche flankierenden öffentlich-rechtlichen Maßnahmen wurden getroffen beziehungsweise sollen getroffen werden, um sicherzustellen, dass der Verurteilte nicht wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreist? Der Betroffene hat ein bis auf den 3. April 2064 datiertes Einreise- und Aufenthaltsverbot erhalten. Unmittelbar nach Vollzug der Abschiebung werden die erforderlichen Ausschreibungen zum Zwecke der Einreiseverweigerung und Zurückweisung sowie zur Festnahme bei Antreffen im Bundesgebiet gemäß § 50 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sowie zur Einreiseverweigerung in den Schengen-Raum gemäß § 96 Absatz 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens erfolgen. Zugleich erfolgen auch die entsprechenden Eintragungen im Ausländerzentralregister.