BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14024 21. Wahlperiode 21.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 13.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Mediationsverfahren in Familiensachen Gemäß § 112, 113 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) finden auf das Verfahren in Familiensachen teilweise besondere Regelungen des FamFG Anwendung. Insbesondere soll durch die Reform des § 135 FamFG die außergerichtliche Streitbeilegung, etwa in Form der Mediation, gefördert werden . Vielfach scheinen die Beteiligten jedoch die Kosten des Mediationsverfahrens nicht tragen zu können und entscheiden sich deshalb gegen eine, wenn auch geeignete, außergerichtliche Streitbeilegung. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Familiensachen nach § 112, 113 FamFG wurden in Hamburg per Mediationsverfahren behandelt? (Bitte jahresweise an dem Jahr 2014 aufschlüsseln.) Die außergerichtliche Mediation ist nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens. Die Verfahrensbeteiligten entscheiden selbst darüber, ob sie eine außergerichtliche Mediation durchführen wollen. Geschieht das, kann das gerichtliche Verfahren für die Dauer der Mediation ausgesetzt werden. Die Anzahl der Fälle, in denen dies geschieht, ist gemessen an der Gesamtzahl aller Familienstreitsachen gering. Eine statistische Erfassung erfolgt nicht. Die Ermittlung der Anzahl der entsprechenden Verfahren würde die Auswertung mehrerer Tausend laufender und seit 2014 archivierter Familienstreitsachen erfordern. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) führt als außergerichtliche Mediationsstelle Mediationsverfahren durch. Statistisch wird nicht erhoben, in welchem Rechtsgebiet die außergerichtliche Streitbeilegung stattfindet. Eine händische Auswertung der in diesem Zeitraum insgesamt 307 durchgeführten Verfahren ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Durch wen wird das Mediationsverfahren in Familiensachen nach § 112, 113 FamFG durchgeführt? Außergerichtliche Mediationen in Familiensachen werden von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Mediationsausbildung, von der ÖRA und von einer Reihe weiterer Träger angeboten. 3. Wie viele Personen nahmen nach § 135 FamFG an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder sonstige Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung in Hamburg teil? (Bitte jahresweise ab dem Jahr 2014 aufschlüsseln.) Drucksache 21/14024 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Das Gericht kann die Beteiligten gemäß § 135 FamFG nicht zur Teilnahme an einer Mediation, sondern lediglich zur Teilnahme an einem kostenlosen Informationsgespräch über die außergerichtliche Mediation verpflichten; diese Anordnung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Entsprechende Anordnungen ergehen selten. Beim Oberlandesgericht werden alle Verfahrensbeteiligten bei Verfahrenseinleitung auf die Möglichkeit einer Mediation hingewiesen. In geeigneten Fällen wird dieser Hinweis durch den Familiensenat schriftlich oder im Anhörungstermin konkretisiert und vertieft. Sofern sich dabei keine Zustimmung der Beteiligten abzeichnet, wird eine – nicht durchsetzbare – Anordnung zur Durchführung eines (weiteren) Informationsgesprächs in der Regel nicht als sinnvoll empfunden. Die Anzahl der Anordnungen gemäß § 135 FamFG wird statistisch nicht erfasst. Ihre Ermittlung würde die Auswertung mehrerer Tausend laufender und seit 2014 archivierter Familienstreitsachen erfordern. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Wie hoch waren die durchschnittlichen und die Gesamtkosten der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegungen oder Mediationen in Familienstreitsachen in Hamburg? (Bitte jahresweise ab dem Jahr 2014 aufschlüsseln .) Die ÖRA hat sozial gestaffelte Gebühren. In der Mediation liegen sie zwischen 160 Euro Regelgebühr und 30 Euro für Geringverdiener pro 1,5 Stunden Sitzung, wobei die Informationsgespräche für die Medianten kostenlos sind. Im Übrigen hat der Senat keine Kenntnis der von den durch die Verfahrensbeteiligten selbst zu tragenden Kosten. 5. Wie viele Personen nahmen die Verfahrenskostenhilfe im Rahmen von Familienstreitsachen in Hamburg in Anspruch? (Bitte jahresweise ab dem Jahr 2014 aufschlüsseln.) Da die außergerichtliche Mediation nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens ist, fallen hierfür im Justizhaushalt auch dann keine Kosten an, wenn den Beteiligten für das gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde. Die Anzahl der Verfahrensbeteiligten , denen speziell in einem Familienstreitverfahren Verfahrenskostenhilfe gewährt wurde, wird statistisch nicht erfasst. Ihre Ermittlung würde die Auswertung mehrerer Tausend laufender und seit 2014 archivierter Familienstreitsachen erfordern. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen die Mediation oder sonstige außergerichtliche Streitbeilegung für Familienstreitsachen in Hamburg an den hohen Kosten des Verfahrens gescheitert sind? a. Wenn ja, wie viele Fälle sind dem Senat seit 2014 bekannt? In Bezug auf die außergerichtliche Mediation bei der ÖRA sind nur wenige Einzelfälle pro Jahr bekannt, in denen der Beginn der Mediation an den Kosten scheiterte. b. Wenn ja, was tut der Senat, damit derartige Konstellationen künftig nicht mehr auftreten? Siehe Antwort zu 4.