BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14038 21. Wahlperiode 21.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 14.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Anti-AfD-Broschüre im Hamburger Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) Mitarbeiter der Hamburger Schulbehörde haben uns darauf hingewiesen, dass im LI die Broschüre „Zur Sache! Was die AfD wirklich will“, herausgegeben von der Bündnis 90/Die Grünen nahestehenden „Heinrich-Böll-Stiftung Sachsen“, ausgelegt wurde; zunächst in öffentlich zugänglichen Prospektständern und auf Tischen in den Gängen des LI, später in einzelnen Büros innerhalb des LI. In der parteipolitisch tendenziösen Publikation1 werden zu verschiedenen Themenfeldern die angeblichen, jedoch zumeist falsch oder einseitig dargestellten Forderungen der AfD den Positionen fiktiver Bürger/Betroffener gegenübergestellt mit dem Ziel, die zuvor verzerrt dargestellten AfD-Positionen zu schmähen. So wird beispielsweise der fiktive Gewerkschafter Matthias zum Steuerkonzept der AfD wie folgt zitiert: „Das Steuerkonzept der AfD ist eine Katastrophe. Es dient dazu, den Staat handlungsunfähig zu machen. Was wir brauchen, ist aber ein handlungsfähiger Staat, der in Bildung und Infrastruktur investiert und den sozialen Zusammenhalt fördert. Das kommt am Ende allen zugute.“2 Der Senat stellt in Drs. 21/12825 klar: „Das dagegen „nach außen“ gerichtete Neutralitätsgebot findet seinen Rechtsgrund in Artikel 20 und Artikel 21 Grundgesetz (GG) und beinhaltet, dass Staatsorgane weder zugunsten noch zulasten einer politischen Partei in den Wahlkampf beziehungsweise über Zeiten des Wahlkampfes hinaus wirken dürfen. Neutralität gegenüber allen nicht durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Parteien ist demnach ein Wesensmerkmal aller Verwaltungsarbeit im demokratischen Rechtsstaat.“ Ferner heißt es in der Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 der Behörde für Schule und Berufsbildung: „1.1 In den Diensträumen der Behörde für Schule und Berufsbildung darf nicht für politische Parteien und Organisationen sowie für politische Vereini- 1 http://www.weiterdenken.de/sites/default/files/afd_heft_digital_rgb_auflage2.pdf (abgerufen am 30.07.2018). 2 Ebenda: Seite 15. Drucksache 21/14038 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gungen und Verbände durch Wort, Schrift, Film- oder Tonveranstaltungen geworben werden. Dies gilt insbesondere für die Werbung durch Anschläge, Plakate, das Auslegen oder Verteilen von Flugblättern, Handzetteln, Schriften oder Broschüren sowie die Werbung durch Vorträge, Diskussionsveranstaltungen oder durch Besuche in den Diensträumen in Einzel- oder Gruppengesprächen. 1.2 Diensträume nach dieser Anordnung sind die Räume der Verwaltungsgebäude und Dienststellen der Behörde für Schule und Berufsbildung.“3 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die besagte Broschüre wurde nicht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) ausgelegt. Aufgabe des LI ist die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften, dem dienen auch das Bereithalten von Unterrichtsmaterialien und der Präsenzbestand der Hamburger Lehrerbibliothek . Aufgabe der Lehrkräfte ist es, Schülerinnen und Schülern zu einem eigenen Urteil in politischen und gesellschaftlichen Fragestellungen zu verhelfen. Dabei sind die Konfrontation mit Primärquellen und deren kritische Würdigung durch die Schülerinnen und Schüler selbst unverzichtbar. Eine solche Konfrontation im Rahmen des Unterrichtes stellt keine politische Werbung dar, solange nicht die Lehrkraft eine bestimmte Position für alternativlos erklärt. Publikationen der den Parteien nahestehenden Stiftungen stellen in der Regel keine Werbung für eine Partei dar. Als wissenschaftliche Bibliothek sammelt die Hamburger Lehrerbibliothek alle Medien, die nicht verfassungswidrigen oder gegen die Strafgesetze verstoßenden Inhalt aufweisen . Zugesandte, in einer inhaltlichen Beziehung zu dem Sammlungsschwerpunkt stehende Medien werden solange und in dem Umfang ausgelegt, wie es die räumlichen Verhältnisse zulassen und diese aktuell sind. In den Schulen entscheiden die Lehrkräfte über den Einsatz von Unterrichtsmaterialien , zu denen auch Publikationen von Stiftungen als Primärquellen zählen, § 88 Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG). Gegebenenfalls erwirbt die Schule diese Quellen oder fordert die Schülerinnen und Schüler auf, sich solche Quellen analog oder digital zu verschaffen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist die Auslage der Broschüre in den Räumlichkeiten des LI rechtskonform ? Bitte ausführlich unter Verweis auf die betreffende(n) Rechtsvorschrift (en) erläutern. a) Wenn ja: Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung gibt demnächst die Broschüre „Zur Sache! Was BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wirklich wollen“ heraus. An welche Mitarbeiter/Abteilung des LI muss sich die Stiftung wenden, um die Broschüre im LI zu verteilen/auszulegen ? b) Welche formalen Voraussetzungen müssen außerdem erfüllt sein, damit die Desiderius-Erasmus-Stiftung demnächst zu diversen Themen Broschüren im LI verteilen/auslegen darf? c) Wenn nein: Wurde die Broschüre nach Kenntnisnahme dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage aus den Räumlichkeiten entfernt? Bitte den Zeitpunkt der Entfernung angeben. 3 http://www.schulrechthamburg.de/jportal/portal/bs/18/page/sammlung.psml?pid= Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1& numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=VVHA-VVHA000000114& doc.part=F&doc.price=0.0 (abgerufen am 31.07.2018). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14038 3 d) Wurden die Abteilungen des LI mündlich oder schriftlich angewiesen , die Broschüre zu entfernen? Bitte Inhalt und Datum der Anweisung angeben. Siehe Vorbemerkung. 2. Welche Publikationen von welchen parteinahen Stiftungen wurden seit 2013 im Landesinstitut ausgelegt? Bitte den Titel und den ungefähren Zeitraum der Auslage der Publikation angeben. Seit 2016 werden auf Veranstaltungen im Bereich Demokratiepädagogik diese Publikationen ausgelegt: Flyer der Heinrich-Böll-Stiftung für den „Preis für demokratische Schulentwicklung“ und die Publikationen der Friedrich-Ebert-Stiftung „Demokratie lernen – Eine Aufgabe der Schule?“ 3. Ist es erlaubt, parteinahes Stiftungsmaterial in den Hamburger Schulen auszulegen? Bitte ausführlich unter Verweis auf die betreffende(n) Rechtsvorschrift(en) erläutern. 4. Ist es erlaubt, parteinahes Stiftungsmaterial im Unterricht zu verwenden? Bitte ausführlich unter Verweis auf die betreffende(n) Rechtsvorschrift (en) erläutern. 5. Ist es erlaubt, parteinahes Stiftungsmaterial in Lehrerfortbildungen des LI zu verwenden? Bitte ausführlich unter Verweis auf die betreffende(n) Rechtsvorschrift(en) erläutern. 6. Ist es erlaubt, parteinahes Stiftungsmaterial in den Studienseminaren/ Ausbildungsmodulen zu verwenden? Bitte ausführlich unter Verweis auf die betreffende(n) Rechtsvorschrift(en) erläutern. 7. Ist es erlaubt, auf parteinahes Stiftungsmaterial im Literaturverzeichnis von zum Beispiel Veranstaltungen von Lehrerfortbildungen oder von Fachseminaren zu verweisen? Bitte ausführlich unter Verweis auf die betreffende(n) Rechtsvorschrift(en) erläutern. Siehe Vorbemerkung. 8. Ist es erlaubt, parteinahes Stiftungsmaterial in den Räumlichkeiten/der Bibliothek der Landeszentrale für politische Bildung auszulegen? Bitte ausführlich unter Verweis auf die betreffende(n) Rechtsvorschrift(en) erläutern. 9. Welches parteinahe Stiftungsmaterial liegt derzeit in den Räumlichkeiten /der Bibliothek der Landeszentrale für politische Bildung aus/ist im Bestand? Bitte die vollständigen Titel angeben. Alle von der Landeszentrale geförderten 14 anerkannten Träger politischer Bildung, darunter befinden sich die derzeit fünf parteinahen Stiftungen, besitzen im Sinne des Beutelsbacher Konsenses die Möglichkeit, auf ihre Veranstaltungen durch Auslage ihrer Jahresprogramme hinzuweisen. Dies ergibt sich aus der Natur der Sache einer Landeszentrale für politische Bildung. 10. Welches parteinahe Stiftungsmaterial befindet sich derzeit im Bestand der Bibliothek des Landesinstitutes? Bitte die vollständigen Titel angeben . In der Bibliothek des LI befinden sich derzeit keine solchen Medien.