BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14039 21. Wahlperiode 21.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 14.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Besichtigung Hamburger Schulen durch Mandatsträger der Bezirksversammlungen , der Hamburgischen Bürgerschaft, des Bundestages und des Europäischen Parlamentes Mit der vorliegenden Anfrage bittet der Fragesteller um Auskunft über die Rechtsvorschriften zu Besuchs- und Hospitationsmöglichkeiten an den staatlichen Hamburger Schulen als Mandatsträger einer Hamburger Bezirksversammlung , der Hamburgischen Bürgerschaft, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Im demokratischen Rechtsstaat sind die Parlamente als Kollegium und die einzelnen Mandatsträger als Person berufen, die Exekutive zu kontrollieren. Neben den expliziten parlamentarischen Kontrollrechten nach den Artikeln 25 bis 31 Hamburgische Verfassung (HV) zählt dazu auch das Recht der Mandatsträger, sich an Ort und Stelle über den Verwaltungsvollzug zu informieren. Nach einem Briefwechsel zwischen den Präsides von Senat und Bürgerschaft aus dem Jahr 1990 wünscht der Senat jedoch, dass Abgeordnete Besuche dieser Art zuvor bei den Präsides der entsprechenden Fachbehörden anmelden. Dabei gelten auch hier die Schranken des Staatswohles, wie sie Artikel 30 HV formuliert. Bei Besuchen von Mandatsträgern in Schulen ergeben sich Grenzen aus den Persönlichkeitsrechten der Schülerinnen und Schüler und aus dem Erfordernis des weitgehend von Störungen freizuhaltenden Unterrichtsbetriebes . Kontrollrechte stehen nur den Mandatsträgern ad personam, nicht ihren Mitarbeitern zu. Artikel 227 des Vertrages über die Europäische Union beschränkt die Rechte von Europaabgeordneten auf solche Angelegenheiten, die Gegenstand von Beratungen des Europäischen Parlamentes sein können, dazu zählt das Schulwesen nicht. Ziffer 2.2. der Geschäftsordnungsbestimmung 14 der Behörde für Schule und Berufsbildung erlaubt Besuche von hamburgischen Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der Bürgerschaft und von Mitgliedern der Bezirksverwaltung in Schulen nach vorheriger Anmeldung bei der Schulleitung. Besuche einzelner Abgeordneter sind sechs Wochen vor Wahlen unzulässig, dies gilt nicht für Diskussionsveranstaltungen , an denen teilzunehmen alle in der Bürgerschaft vertretenen Parteien Gelegenheit hatten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Inwieweit ist es Mandatsträgern/Abgeordneten, die als Vertreter eines Hamburger Landesverbandes einer spezifischen Partei in eine der folgenden Versammlungen/Parlamente gewählt worden sind, gestattet, eine staatliche Hamburger Schule zu besuchen/besichtigen (Bitte unter Verweis auf die entsprechende Rechtsvorschrift erläutern.): a) Hamburger Bezirksversammlung, Drucksache 21/14039 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b) Hamburgische Bürgerschaft, c) Deutscher Bundestag, d) Europäisches Parlament? 2. Welche sonstigen formalen Auflagen gibt es für Mandatsträger, die eine Hamburger Schule besichtigen wollen (Antrag, Voranmeldung, Unterrichtsbesuch möglich?)? 3. Dürfen auch wissenschaftliche Mitarbeiter der Fraktionen oder persönliche Referenten der Abgeordneten an Schulbesichtigungen begleitend oder stellvertretend teilnehmen? 4. Inwieweit ist es Mandatsträgern/Abgeordneten, die als Vertreter eines Hamburger Landesverbandes einer spezifischen Partei in eine der folgenden Versammlungen/Parlamente gewählt worden sind, gestattet, das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung zu besuchen/ besichtigen (Bitte unter Verweis auf die entsprechende Rechtsvorschrift erläutern.): a) Hamburger Bezirksversammlung, b) Hamburgische Bürgerschaft, c) Deutscher Bundestag, d) Europäisches Parlament? 5. Inwieweit ist es Mandatsträgern/Abgeordneten, die als Vertreter eines Hamburger Landesverbandes einer spezifischen Partei in eine der folgenden Versammlungen/Parlamente gewählt worden sind, gestattet, Fortbildungsveranstaltungen des Landesinstitutes für Lehrerbildung und Schulentwicklung zu besuchen/besichtigen: a) Hamburger Bezirksversammlung, b) Hamburgische Bürgerschaft, c) Deutscher Bundestag, d) Europäisches Parlament? 6. Inwieweit ist es Mandatsträgern/Abgeordneten, die als Vertreter eines Hamburger Landesverbandes einer spezifischen Partei in eine der folgenden Versammlungen/Parlamente gewählt worden sind, gestattet, bei Veranstaltungen, die von der Landeszentrale für politische Bildung gefördert werden, als Gast zu hospitieren: a) Hamburger Bezirksversammlung, b) Hamburgische Bürgerschaft, c) Deutscher Bundestag, d) Europäisches Parlament? 7. Gilt ein/e Hospitationsrecht/-möglichkeit auch für wissenschaftliche Mitarbeiter oder persönliche Referenten eines Abgeordneten der in Frage 6. aufgelisteten Versammlungen/Parlamente? Siehe Vorbemerkung.