BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14044 21. Wahlperiode 21.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein und Carl-Edgar Jarchow (FDP) vom 14.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Vergewaltigung einer 14-Jährigen Ein 30-jähriger Afghane soll am 11. August 2018 eine 14-Jährige sexuell missbraucht haben. Daraufhin ist ein Haftbefehl wegen Vergewaltigung erlassen worden. Der Verdächtige soll im April 2011 nach Deutschland eingereist sein. Er besitzt lediglich eine Duldung. Sein Asylantrag und auch der Folgeantrag sind vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt worden. Bereits mehrfach soll der Tatverdächtige straffällig geworden sein, aktuell soll zudem ein Gerichtsverfahren gegen ihn laufen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wann ist der Tatverdächtige in Deutschland straffällig geworden, wegen welcher Delikte wurden Haftbefehle erlassen beziehungsweise Anklagen erhoben sowie Gerichtsverhandlungen geführt? (Bitte um detaillierte Darstellung nach Datum, vorgeworfenem Delikt samt Begründung der vorgeworfenen strafbaren Handlung.) 2. Wegen welcher konkreten Delikte ist der Tatverdächtige von welchem Gericht bisher verurteilt worden? (Bitte nach Delikt und Datum der Verurteilung darstellen.) Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 14. August 2018 enthalten folgende mitteilungsfähige Eintragungen: Verurteilung durch das AG Hamburg-St. Georg vom 14.12.2012 wegen Beleidigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen; Verurteilung durch das AG Hamburg-St. Georg vom 25.11.2013 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen; Verurteilung durch das AG Hamburg-Wandsbek vom 04.12.2013 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen; Verurteilung durch das AG Hamburg-St. Georg vom 27.04.2015 wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen; Verurteilung durch das AG Hamburg-Barmbek vom 26.11.2015 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen; Drucksache 21/14044 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Verurteilung durch das AG Hamburg-Barmbek vom 07.04.2016 wegen Beleidigung im Wiederholungsfall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen ; Verurteilung durch das AG Hamburg-St. Georg vom 07.06.2016 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen; Verurteilung durch das AG Hamburg-Bergedorf vom 25.11.2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung; Verurteilung durch das AG Hamburg vom 15.03.2018 wegen Erschleichens von Leistungen im Wiederholungsfall zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. In einem weiteren Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterschlagung wurde laut MESTA Anklage am 21. Juni 2018 erhoben. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte am 10. März 2017 vom Landgericht Hamburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Urteil wurde durch den Bundesgerichtshof am 7. September 2017 in Teilen aufgehoben und insoweit an das Landgericht Hamburg zur erneuten Verhandlung, zu der es bisher noch nicht gekommen ist, zurückverwiesen. Offen ist schließlich das Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung (Tatzeit am 11. August 2018). Wegen des Tatvorwurfs vom 11. August 2018 erging am 12. August 2018 ein Haftbefehl . Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 120 Absatz 3 StPO die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft angeordnet und die Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg beantragt, da gegenwärtig kein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten mehr besteht. Ansonsten ist in MESTA keine weitere Fahndung mit einem Haftbefehl vermerkt. In dem Verfahren, dessen Urteil vom BGH teilweise aufgehoben wurde, war mit Abschlussverfügung vom 24. November 2016 zugleich mit der Anklageerhebung auch Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt, der Antrag wurde vom Landgericht abgelehnt. Im Übrigen siehe Antwort zu 6. bis 6. b. 3. Welchen Aufenthaltsstatus besitzt der Tatverdächtige? In welchen Abständen musste der Tatverdächtige zur Verlängerung der Aufenthaltsgestaltung bei der Ausländerbehörde vorstellig werden? Wie häufig müssen nicht straffällig gewordene Personen bei der Ausländerbehörde vorstellig werden? Der Betroffene ist im Besitz einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die ihm zuletzt für jeweils einen Monat verlängert wurde. Der Betroffene ist seit 2012 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln und damit einhergehend die Häufigkeit der Vorsprache bei der zuständigen Behörde richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen und den Erfordernissen des Einzelfalls. Bei Personen im Besitz einer Duldung werden insbesondere das bisherige Mitwirkungsverhalten, der konkrete Duldungsgrund sowie anstehende Termine (zum Beispiel Anhörungen oder ärztliche Untersuchungen ) in die Entscheidung über die Dauer der Gültigkeit einbezogen. Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen straffälligen und nicht straffälligen Personen besteht dabei nicht. 4. Wann ist der Asylantrag des Tatverdächtigen aus welchen Gründen vom BAMF abgelehnt worden? Wann und wie hat das BAMF über den Folgeantrag entschieden? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat den Asylantrag mit Bescheid vom 7. Juni 2011 abgelehnt, da die Voraussetzung für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlagen und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG vorlagen. Die Bestandskraft trat nach Rücknahme der zunächst eingereichten Klage am 19. Juli 2012 ein. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14044 3 Am 16. Juli 2014 stellte der Betroffene einen Antrag auf Wiederaufgreifens des Verfahrens zu Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG. Das BAMF lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. September 2016 ab. Am 7. Juli 2017 beantragte der Betroffene die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens . Dieser Antrag wurde vom BAMF mit Bescheid vom 7. August 2017 als unzulässig abgelehnt und festgestellt, dass weiterhin keine Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen. 5. War eine Abschiebung des Tatverdächtigen zu irgendeinem Zeitpunkt möglich? Abschiebungen nach Afghanistan sind bundesweit erst seit Dezember 2016 wieder durchgeführt worden. Die Abschiebung eines Ausländers, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. Bei fünf laufenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft im Januar und Februar 2017 ihr Einvernehmen erteilt. In einem weiteren Verfahren wurde das Einvernehmen bislang nicht erteilt, sodass eine Abschiebung nicht möglich war. 6. Wurde eine Abschiebung erwogen? a. Wenn ja, wann wurde die Entscheidung aus welchen Gründen von wem getroffen, den Tatverdächtigen nicht abzuschieben? (Bitte um Darstellung der beteiligten Behörden und der Erwägungsgründe.) b. Wenn nein, warum wurde eine Abschiebung nicht erwogen, wenn doch die Abschiebung möglich war? Der Betroffene fällt in die Kategorie „Straftäter“. Eine Abschiebung wurde seit Januar 2017 vorbereitet. Ein gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG für die Abschiebung erforderliches Einvernehmen von der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde am 4. Januar 2017 und im Folgenden am 9. Februar 2017, 23. März 2017, 1. Juni 2017 und zuletzt am 16. Januar 2018 nicht erteilt. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilte der Ausländerbehörde mit, dass zunächst die Rechtskraft eines anhängigen Revisionsverfahrens abzuwarten ist. In dieser Sache wurde der Beschuldigte am 10. März 2017 zunächst zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Urteil wurde durch den Bundesgerichtshof am 7. September 2017 in Teilen aufgehoben und insoweit an das Landgericht Hamburg zur erneuten Verhandlung, zu der es bisher noch nicht gekommen ist, zurückverwiesen. Vor dem Hintergrund der Deliktsschwere und der damit verbundenen hohen Straferwartung hat die Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Ermessens dem Strafverfolgungsinteresse in diesem Fall den Vorrang vor dem Rückführungsinteresse eingeräumt. Der Betroffene ist nach Abschluss des Verfahrens weiterhin zur Abschiebung vorgesehen. Der Zeitpunkt der Durchsetzung ist vom Ergebnis des Strafverfahrens und der Dauer einer zu erwartenden Strafverbüßung abhängig. 7. Welche Bundes- und Landesbehörden waren in die oben genannten Verfahren hinsichtlich des Tatverdächtigen wie eingebunden? a. Seit wann hatte welche zuständige Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit und Straffälligkeit des Tatverdächtigen erlangt? Der Tatverdächtige ist am 20. Juni 2012 erstmalig bei der Polizei Hamburg durch den Verdacht der Begehung einer gefährlichen Körperverletzung in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft Hamburg wurde darüber am 11. Juli 2012 durch die Übersendung der Ermittlungsakte informiert. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurde die Ausländerbehörde schriftlich über die Straffälligkeit des Tatverdächtigen informiert; darüber hinaus sind aufgrund bestehender Löschfristen keine weiteren Angaben möglich . b. Welche Entscheidungen sind dann aus welchem Grund wann getroffen worden? Siehe Antwort zu 6. bis 6. b. Drucksache 21/14044 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 c. Wann haben Landesbehörden und der Bund welche Gespräche zu dem Fall des Tatverdächtigen geführt und Informationen ausgetauscht ? d. Wie waren Justiz- und Innenbehörde in den Informationsgang eingebunden ? Im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen sowie der ausländerbehördlichen Sachbearbeitung erfolgt ein regelhafter Informationsaustausch unter den beteiligten Behörden nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Polizei hat sämtliche Strafermittlungsverfahren nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft Hamburg abverfügt. Statistisch auswertbare Daten zum Informationsaustausch liegen nicht vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 7. und 7. a. 8. Der Senat weist derzeit vorwiegend straffällig gewordene Afghanen in ihr Heimatland aus. a. Wie viele Afghanen mit welchem Aufenthaltstitel leben derzeit in Hamburg? Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Aufenthaltsstatus Personen Niederlassungserlaubnisse insgesamt (einschl Daueraufenthalt EG) 2.358 nach § 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG (Inhaber Blaue Karte EU nach frühestens 21 Monaten) 1 nach § 21 Abs. 4 AufenthG (3 Jahre selbstständige Tätigkeit) 6 nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 884 nach § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt 3 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 1.007 nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 188 nach § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) 1 nach § 35 AufenthG (Kinder) 126 nach § 9 AufenthG (allgemein) 142 Ausbildung/Erwerbstätigkeit insgesamt 32 nach § 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) 11 nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) 1 nach § 17 Abs. 1 (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) AufenthG 1 nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) 9 nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung ) 4 nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG (qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) 1 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 1 nach § 21 Abs. 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse) 3 nach § 21 AufenthG (selbstständige Tätigkeit) 1 völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe insgesamt 9.486 nach § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) 5 nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) 114 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 436 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 9 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigter) 26 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt) 2.814 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 764 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse) 4.489 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe ) 12 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte ) 25 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 619 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14044 5 Aufenthaltsstatus Personen nach § 25 Absatz 4b AufenthG (Drittstaatsangeh., Opfer einer Straftat nach § 10 Abs. 1 o. § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG) 1 nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) 79 nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) 6 nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration : integrierter Ausländer) 57 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) 13 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges Kind) 17 familiäre Gründe insgesamt 1.476 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu Deutschen) 502 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Deutschen) 38 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 347 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 2 nach § 28 Abs. 4 AufenthG (Sonstiger Familiennachzug zu Deutschen) 1 nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 1 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG 136 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer AERL, NE oder Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 158 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 2 nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 1 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) 2 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 2 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 9 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 269 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 5 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 1 Besondere Aufenthaltsrechte insgesamt 65 nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) 12 nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) 1 nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) 17 nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 30 nach § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen EU- Mitgliedstaat) 4 nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) 1 Sonstiges / Befreiungen 2.166 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab 01.07.2014) 92 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis 30.06.2014) 1 Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 63 Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 2.008 Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 2 EU-Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU insgesamt 36 Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 27 Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 9 Ausländer mit Aufenthaltsgestattung 2.994 Aussetzung der Abschiebung (Duldungen) 638 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 2 Drucksache 21/14044 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Aufenthaltsstatus Personen Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 503 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 11 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 109 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 7 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 3 nach Ausländergesetz insgesamt 174 Aufenthaltsberechtigung 1 Aufenthaltserlaubnis befristet 41 Aufenthaltserlaubnis unbefristet 132 EU-Recht (bis 27.08.2007) insgesamt 1 § 5 Abs. 2 (Aufenthaltserlaubnis/EU befristet) 1 nach AufenthG/EWG (bis 31.12.2004) 1 ohne Aufenthaltsrecht 991 Antrag auf Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt 37 Aufenthaltstitel erloschen 4 Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen (gültig bis 05.09.2013) 8 Aufenthaltstitel zurückgenommen 4 kein Aufenthaltsrecht 9381 (Quelle: Ausländerzentralregister (AZR), Stand 31. Juli 2018) b. Wie viele straffällig gewordene und andere Afghanen sind bisher in ihr Heimatland zurückgeführt worden? Seit Dezember 2016 wurden insgesamt 39 Personen nach Afghanistan abgeschoben. 1 Dies umfasst auch Personen, bei denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aussteht, sowie Personen im Besitz eines Visums. Ebenfalls erfasst sind Personen, bei denen die entsprechenden Angaben (noch) nicht ans AZR gemeldet wurden.