BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14046 21. Wahlperiode 21.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 14.08.18 und Antwort des Senats Betr.: BAföG-Reform Im Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU für die laufende Legislaturperiode des Bundestages wurde eine BAföG-Reform vereinbart: Das Ausbildungsförderungsgesetz des Bundes (BAföG) wird ausgebaut und die Leistungen werden deutlich verbessert. Unser gemeinsames Ziel ist es, die förderbedürftigen Auszubildenden wieder besser zu erreichen und bis 2021 eine Trendumkehr zu schaffen (Seite 32 folgende). Für die BAföG-Reform sind im Koalitionsvertrag 1 Milliarde Euro als priorisierte Ausgabe vorgesehen (Seite 67). Hinsichtlich der gewünschten Reformziele bleibt der Koalitionsvertrag jedoch vage. Vor der notwendigen Abstimmung mit den Ländern ist dies auch geboten. Umso mehr stellt sich die Frage, welche Forderungen der Senat an die anstehende BAföG-Reform stellt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird auf der Grundlage des Artikel 85 GG als Bundesauftragsverwaltung von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt . Die Verwaltungsausgaben für die Ausführung des Gesetzes sind von den Ländern selbst aufzubringen. Der Bund regelt die Grundsatzangelegenheiten der Durchführung des BAföG durch Verwaltungsvorschriften und ist den Ländern in Auslegungsfragen zum BAföG weisungsberechtigt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie ist der aktuelle Stand der BAföG-Reform? In welcher Weise wurden bisher die Länder miteinbezogen? Wann soll die BAföG-Reform in Kraft treten? Die Zuständigkeit für die Gesetzesänderung liegt bei der Bundesregierung. Eine Beteiligung der Bundesländer fand seitens des Bundes bisher nicht statt. Das zuständige Bundesministerium hat angekündigt, dass eine Gesetzesänderung zum Wintersemester 2019/2020 in Kraft treten soll. 2. Soll die Finanzierung der BAföG-Reform einseitig vom Bund getragen werden? Falls nein, wie hoch ist der erwartete Anteil der Länder, insbesondere der Anteil von Hamburg? Gemäß § 56 BAföG trägt der Bund die Kosten für die Auszahlungen an die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen. Andere Erkenntnisse liegen der zuständigen Behörde nicht vor. In welcher Höhe sich eine Gesetzesänderung auf die Verwal- Drucksache 21/14046 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 tungsausgaben für die Ausführung des Gesetzes auswirken wird, ist derzeit nicht bekannt. 3. Welche konkreten Maßnahmen werden mit der BAföG-Reform nach Kenntnisstand des Senates verfolgt? Wie bewertet der Senat diese? Siehe Antwort zu 1. 4. Für welche konkreten Maßnahmen setzt sich der Senat im Rahmen der Verhandlung der BAföG-Reform ein beziehungsweise für welche konkreten Maßnahmen wird der Senat sich in den Verhandlungen einsetzen? 5. Setzt sich der Senat im Rahmen der BAföG-Reform für die Abschaffung der Altersgrenze ein? Falls nein, warum nicht? 6. Setzt sich der Senat im Rahmen der BAföG-Reform für die Schaffung eines elternunabhängigen BAföGs ein? Falls nein, warum nicht? Der Senat wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens seine Position einbringen und vertreten. Die Überlegungen des Senats sind hierzu noch nicht abgeschlossen. 7. Setzt sich der Senat im Rahmen der BAföG-Reform für die Beseitigung der Juristen-Lücke ein? Falls nein, warum nicht? Siehe Drs. 21/11996 und Drs. 21/12867.