BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14051 21. Wahlperiode 21.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 14.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Afghane vergewaltigt 14-jähriges Mädchen in der Innenstadt Diversen Medienberichten zufolge ist am 11. August 2018 gegen 9 Uhr ein 14-jähriges Mädchen in der Hamburger Innenstadt vergewaltigt worden. Der Täter, ein 30 Jahre alter Afghane, hatte das Mädchen zunächst in ein Gespräch verwickelt und es dann in einen Hauseingang gezerrt, wo er sein Opfer schließlich vergewaltigte. Im Anschluss an die Gewalttat verfolgte der Mann das Mädchen bis zur U-Bahn-Station Hoheluftbrücke, wurde jedoch wenig später von Polizeibeamten festgenommen. Während andere Bundesländer bereits dazu übergegangen sind, ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige konsequent abzuschieben, beschränkt sich Hamburg bislang nur auf Straftäter. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie stellt sich der Tathergang nach Kenntnisstand des Senats dar? Siehe Pressemitteilung der Polizei Hamburg vom 12. August 2018 unter https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/4032498. Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 120 Absatz 3 StPO die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft angeordnet und die Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg beantragt, da gegenwärtig kein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten mehr besteht. Um die laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden, sieht der Senat darüber hinaus von weiteren Angaben im Sinne der Fragestellung ab. 2. Wann hat die Polizei einen Notruf erhalten, und wer hat diesen abgesetzt ? Der Notruf ging am 11. August 2018 um 10.31 Uhr bei der Polizeieinsatzzentrale ein; Anrufer war eine Privatperson. 3. Welche Maßnahmen hat die verantwortliche Polizeidienststelle ergriffen, nachdem sie von der Tat erfuhr? Die Polizei hat folgende Maßnahmen getroffen: - Befragung der Geschädigten und des Tatverdächtigen (TV) zur Sachverhaltsaufklärung - Vorläufige Festnahme und Durchsuchung des TV - Anbieten rechtlichen Gehörs an den TV - Atemalkoholtest und Blutprobenentnahme beim TV - Erkennungsdienstliche Behandlung des TV - Durchführung von Spurensicherungsmaßnahmen und Sicherstellung von Beweismitteln Drucksache 21/14051 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 - Zeugenvernehmung - Zuführung des TV ins Untersuchungsgefängnis Hamburg - Sicherstellung von Videomaterial - Zeugensuche 4. Wie lange hat es gedauert, bis der Täter festgenommen werden konnte? Der TV wurde am 11. August 2018 um 10.40 Uhr von Polizeikräften am Einsatzort angetroffen. Nach erfolgter Sachverhaltsklärung wurde er um 10.58 Uhr vorläufig festgenommen . 5. Wann ist der Täter erstmals beziehungsweise letztmals nach Deutschland eingereist? Die Einreise erfolgte nach eigenen Angaben am 5. April 2011. 6. Sind zwischenzeitlich Ausreisen erfolgt? Falls ja, wann und wohin? Der zuständigen Behörde sind keine Ausreisen bekannt. 7. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügt der Täter? Ist er womöglich ausreisepflichtig? Falls ja, warum ist bislang keine Ausweisung erfolgt? Der Tatverdächtige ist im Besitz einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (Aufenth G). Aufgrund der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung wurde zunächst kein Ausweisungsverfahren (§§ 53 bis 55 AufenthG) eingeleitet. Nach Abschluss der anhängigen Strafverfahren wird eine Ausweisung geprüft werden. Im Übrigen siehe Drs. 21/14044. 8. Wo hat der Täter bislang gewohnt und aus welchen Mitteln hat er seinen Lebensunterhalt bestritten? Die Person ist öffentlich-rechtlich untergebracht und bezieht Leistungen in besonderen Fällen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 9. War der Täter in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? a. Falls ja, inwiefern und wann? b. Inwiefern haben sich diese Straftaten auf sein Asylverfahren ausgewirkt beziehungsweise warum haben diese nicht zu einer unverzüglichen Ausweisung geführt? 10. Hat es in diesem Zusammenhang Verurteilungen gegeben? Falls ja, welche und wann? Siehe Drs. 21/14044. 11. Hat der Täter zum Zeitpunkt des Verbrechens Waffen mit sich geführt? Falls ja, welche? 12. Wie viele Zeugenaussagen sind mittlerweile bei der Polizei eingegangen ? Siehe Antwort zu 1.