BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14075 21. Wahlperiode 24.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 16.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebungen nach Afghanistan (XIV) Trotz der katastrophalen Sicherheitslage wurden am 14.08.2018 vom Flughafen München Geflüchtete mit einer Chartermaschine nach Afghanistan abgeschoben. Nach Presseinformationen sollen bei der Abschiebung 46 Personen abgeschoben worden seien. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die Sammelabschiebung vorgesehen? Für die Maßnahme am 14. August 2018 war eine Person vorgesehen. 2. In wie vielen Fällen wurde die Abschiebung verhindert a. aufgrund einer Eingabe? b. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung? c. aus anderen Gründen (bitte darlegen)? In keinem Fall. 3. Nach welchen Kriterien hat die Ausländerbehörde die Personen ausgewählt , die abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden? Bitte detailliert darstellen. Siehe Drs. 21/10786. 4. Bitte machen Sie zu den abgeschobenen Personen die folgenden Angaben , aufgeschlüsselt nach Personen. a. Geschlecht Die abgeschobene Person war männlich. b. Alter Die Person war 24 Jahre alt. c. Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung Die Person hielt sich seit zwei Jahren in Deutschland auf. d. Zeiträume, für die der Personen ein Aufenthaltstitel erteilt war und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetz Die Person war nie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Drucksache 21/14075 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 e. Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge Die Person hat am 29. Juni 2016 einen Asylantrag gestellt. f. War im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig entschieden? Nein. g. Rechtskräftige Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten (mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe, des Tatzeitpunktes und des Strafmaßes) Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskünfte des Bundeszentralregisters vom 15. August 2018 enthalten keine mitteilungsfähige Eintragungen , Gleiches gilt für die im Vorgangserfassungs- und Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft gespeicherten Daten. h. Wurde die Person aus der Strafhaft heraus abgeschoben? Nein. i. Wurde zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft/Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet? Ja. Für die Person wurde Abschiebungshaft gemäß § 62 Absatz 3 AufenthG richterlich angeordnet. j. Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt? Nein. k. Waren der Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt? Bitte auch Erkrankungen angeben, die nicht zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt haben. Bitte auch angeben, ob eine ärztliche Begutachtung erfolgt ist und, wenn ja, mit welchem Ergebnis. Es waren keine Erkrankungen bekannt, die zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt hätten. Es lagen Erkenntnisse zu Drogenmissbrauch vor. Eine ärztliche Begutachtung erfolgte am 3. August 2018 und am 7. August 2018. l. Gehört die Person einer ethnischen oder religiösen Minderheit an, die in Afghanistan bedroht, geächtet, diskriminiert beziehungsweise verfolgt wird? Bitte detailliert darstellen nach religiösen und ethnischen Minderheiten beziehungsweise Minderheiten sexueller Orientierung . Die Person gab an, der Minderheit der Hazara anzugehören. m. Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglieder einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? Die abgeschobene Person lebte in Trennung von Ehefrau und einem Kind, eine familiäre Lebensgemeinschaft bestand nicht. 5. Bitte machen Sie zu dem Personenkreis der für den Flug ursprünglich vorgesehen, aber dann nicht abgeschobenen Personen die Angaben wie in 4 a. bis m., aufgeschlüsselt nach Personen. Sofern aus Gründen des Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14075 3 Persönlichkeitsschutzes keine Angaben gemacht werden können, bitte anonymisiert oder in Personenzahlen darstellen. Entfällt. 6. Wie viele Afghaninnen und Afghanen sind seit Juli 2018 jeweils freiwillig nach Afghanistan ausgereist? Wie viele davon sind Kinder? Im Juli ist keine Person nach Afghanistan freiwillig ausgereist. Zum Monat August liegen noch keine Daten vor. 7. Wie viele Plätze werden Hamburg bei der nächsten Sammelabschiebung „zur Verfügung gestellt“ beziehungsweise will der Senat in Anspruch nehmen? a. Für wann ist dieser terminiert? Die Planungen sind diesbezüglich noch nicht abgeschlossen. 8. Wie viele Straftäterinnen und Straftäter mit afghanischer Staatsangehörigkeit befinden sich derzeit in hamburgischen Haftanstalten? Es befinden sich 39 afghanische Staatsangehörige in Strafhaft und 33 afghanische Staatsangehörige in Untersuchungshaft (Stand: 17. August 2018). a. Wie hoch ist die jeweilige Reststrafe? Strafgefangene lfd. Nr. Reststrafe 1 1 M 22 T 2 23 T 3 6 M 23 T 4 1 J 4 M 9 T 5 2 M 17 T 6 6 M 20 T 7 1 J 6 M 7 T 8 6 M 10 T 9 5 M 27 T 10 1 J 11 M 2 T 11 8 J 6 M 15 T 12 4 J 4 M 25 T 13 2 J 3 M 18 T 14 6 J 6 M 23 T 15 3 M 24 T 16 1 J 9 M 23 T 17 2 J 11 M 13 T 18 7 J 7 M 28 T 19 5 T 20 5 J 8 M 4 T 21 4 J 11 M 5 T 22 3 J 1 M 8 T 23 3 J 7 M 30 T 24 4 J 5 M 6 T 25 1 J 9 M 30 T 26 6 J 7 M 27 T 27 11 M 4 T 28 8 M 17 T 29 LL 30 LL 31 LL 32 LL 33 2 J 6 M 1 T 34 2 J7 M 28 T 35 4 M 12 T Drucksache 21/14075 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Strafgefangene lfd. Nr. Reststrafe 36 1 J 10 M 26 T 37 2 J 10 M 7 T 38 4 M 22 T 39 4 M. 22 T. b. Sollen beziehungsweise ab wann können sie abgeschoben werden? Siehe Drs. 21/10786.