BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14079 21. Wahlperiode 24.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Olaf Duge (GRÜNE) vom 16.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Wie sicher ist der Biotopverbund Feuchtlebensräume zwischen Elersstieg und Heiddiek in Hamburg Bergstedt vor weiterer Schädigung geschützt? Zwischen den Straßen Elersstieg und Heiddiek parallel zur Straße Lottbeker Weg in Hamburg Bergstedt befindet sich eine Fläche, die teilweise als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen ist (LSG Duvenstedt, Bergstedt et cetera). Etwa mittig zwischen Elersstieg und Heiddiek verläuft die Rodenbek in ost-westlicher Richtung, bevor sie an einem geschützten Knick eine scharfe Biegung nach Norden macht und in Richtung des Naturschutzgebietes Rodenbeker Quellental weiter fließt. Diese Fläche gehört zum Biotopverbund Feuchtlebensräume und wurde als hochwertig eingestuft. In der Sitzung des Stadtplanungsausschusses Wandsbek vom 04.01.1993 findet sich laut Protokoll vom 11.01.1993, Seite 6 unten, eine Aussage vom damaligen stellvertretenden Leiter für die Bauplanung im Bezirk Wandsbek Herrn Ulmen zum Tagesordnungspunkt 8.3 „Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Bergstedt 20“ (darunter die Fläche zwischen Elerstieg und Heiddiek). Protokolltext: „Herr Ulmen erklärt, dass bei der Fläche die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht ausgleichbar wären. Die Stadtentwicklungsbehörde beabsichtige deshalb , das Verfahren einzustellen. Es sei beabsichtigt, dass die Stadt das Grundstück kaufe und das Baurecht nach Baustufenplan habe. Es solle damit ausgeschlossen werden, dass das Baurecht ausgeübt werde. Über die Vorgehensweise werde ein Senatsbeschluss durch die Stadtentwicklungsbehörde herbeigeführt. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.“ Zwar ist der Bebauungsplan Bergstedt 20 eingestellt worden, aber weder fand ein städtischer Ankauf der Fläche zwischen Elersstieg und Heiddiek statt noch wurden Maßnahmen ergriffen um die hochwertigen Flächen zuverlässig vor einer Schädigung zu schützen. Stattdessen wurden bereits in den Neunzigerjahren offenbar Baugenehmigungen zwischen Elersstieg und Heiddiek erteilt, die im LSG liegen. Ein Teil der Fläche zwischen Elersstieg und Heiddiek ist daher seit Längerem bebaut, auf einem weiteren Teil in Richtung Elersstieg sind seit Kurzem drei weitere Häuser im Bau. Drucksache 21/14079 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Hierzu frage ich den Senat: 1. Warum ist weder ein Ankauf der Flächen zwischen Elersstieg und Heiddiek – wie im Stadtplanungsausschuss Wandsbek öffentlich verkündet wurde – erfolgt noch eine Bebauung dieser Flächen durch entsprechende rechtliche Sicherungen unterbunden worden? Der Fragestellung liegen Verfahren und Vorgänge der 1990er-Jahre zugrunde. Unterlagen dazu liegen dem zuständigen Bezirksamt nicht in aufbereiteter Form vor. Um die Sachverhalte zu rekonstruieren, wären umfangreiche Aktenrecherchen sowohl im zuständigen Bezirksamt als auch in verschiedenen Fachbehörden notwendig. Gegebenenfalls wären ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heranzuziehen. Dies ist durch das zuständige Bezirksamt in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten. Darüber hinaus ist es fraglich, ob danach eine vollständige Beantwortung der Frage möglich wäre. 2. Wie breit (in Metern) ist der Streifen des LSG, der um die Rodenbek in ost-westlicher Richtung vom zwischen Elersstieg und Heiddiek verläuft? Der Streifen ist circa 70 Meter breit. 3. Wie ist es zu erklären, dass in einem Teil des LSG links und rechts zur Rodenbek Baugenehmigungen erteilt wurden? Der überwiegende Teil der Flächen sind gemäß Baustufenplan für Bebauung ausgewiesene Flächen. Andere sind als Außengebietsflächen obsolet und wurden auf Grundlage von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) im Zusammenhang bebauter Ortsteile betrachtet. Ein Teil der Bebauung ist in den 1990er-Jahren entstanden, als im Rahmen des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes lediglich eine Bauanzeige üblich gewesen ist. Die aktuellen Bebauungen am Elersstieg sind auf Grundlage von § 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO) eingereicht worden. Die Gebäude liegen überwiegend außerhalb des LSG. Die Prüfung der Landschaftsschutzgebiete ist nicht im Prüfumfang enthalten. 4. Gibt es Vereinbarungen oder Absprachen, für die in den Neunzigerjahren bebauten Flächen im LSG (parallel zur Rodenbek) einen Ausgleich zu schaffen beziehungsweise andere Flächen parallel zum geschützten Knick von Bebauung frei zu halten? Wenn ja, welche und zwischen wem? Wenn nein warum nicht und wie sollte die Überbauung im LSG ausgeglichen werden? In den 1990er-Jahren können Vereinbarungen oder Absprachen lediglich auf Genehmigungsebene getroffen worden sein. Dies kann jedoch in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht belastbar nachvollzogen werden. Siehe dazu auch Antwort zu 1. 5. In Nord-Süd-Richtung zwischen Elersstieg und Heiddiek befindet sich durchgehend ein geschützter Knick (vergleiche Baustufenplan). Wie breit ist die geschützte Knickfläche (in Metern)? Die geschützte Knickfläche ist circa 5 Meter breit. Sie berechnet sich aus einem circa 3 Meter breiten Knickfuß und zweier Schutzstreifen von 1 Meter Breite. 6. Südlich des Teiches wird im Landschaftsprogramm (Arten- und Biotopschutz ) bis zum Heiddiek eine geschützte Fläche ausgewiesen (breiter als der geschützte Knick), die aber nicht im LSG zu liegen scheint, also breiter als das LSG ist (vergleiche unter https://geoportalhamburg .de/geoportal/geo-online/). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14079 3 6.1. Liegt hier tatsächlich eine „strittige“ Fläche zwischen Landschaftsprogramm (LaPro) einerseits und LSG-Ausweisung beziehungsweise Flächennutzungsplan und Baustufenplan vor? Wenn ja, wie ist dieser Unterschied zu erklären? Besteht hier Handlungsbedarf , um die im LaPro geschützte Fläche und den Biotopverbund vor einer Schädigung zum Beispiel durch Bebauung (bei einem möglichen Bauantrag) zu schützen? Es ist nicht eindeutig nachvollziehbar, welcher Schutz mit der „geschützten Fläche“ gemeint ist. In dem Bereich besteht eine Fläche mit sogenanntem Klärungsbedarf. Der Unterschied erklärt sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen des Landschaftsprogramms (LaPro) und des Flächennutzungsplans. Schutz vor möglicher Bebauung birgt vor allem die Schaffung entsprechenden Planrechts. 6.2. Wurde für die Fläche vom Heiddiek parallel zum geschützten Knick (also südlich des Teiches) ein Bauantrag eingereicht? Wenn ja, wann und wurde darüber schon entschieden? Für die Bereiche südlich des Teiches liegen dem zuständigen Bezirksamt keine Bauanträge vor. 7. Liegt die Fläche zwischen Elersstieg und Heiddiek im Biotopschutzverbund Feuchtlebensräume? Wenn ja, welche Auswirkungen hat das auf die Nutzung dieser Flächen und welche Auswirkungen hat auch die Ausweisung als LSG auf die Nutzung dieser Flächen? Ja, die Fläche liegt im Biotopverbund der Feuchtlebensräume. Es ist vorgesehen, den Biotopverbund in das LaPro zu integrieren. Die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnungen müssen beachtet werden. 8. Im besagten Gebiet liegt seit den Neunzigerjahren ein Teich direkt neben dem Flusslauf der Rodenbek, der angelegt wurde und auf dem zudem auch zeitweise mit einem Ruderboot gefahren und in dem gebadet wurde. 8.1. Liegt dieser Teich im LSG? Ja. 8.2. Wann und unter welchen Auflagen wurde die Anlage dieses Teiches von wem genehmigt? Es liegt eine wasserrechtliche Ausbaugenehmigung vom 17. April 1997 vor, die in seinerzeitiger Zuständigkeit von der Baubehörde/Amt für Wasserwirtschaft ausgestellt wurde. Die Auflagen beinhalten: Lage der Ein- und Auslaufschwelle zur Rodenbek um 0,1 m höher als der Normalwasserstand der Rodenbek beziehungsweise nach Festlegung durch die Wasserbauabteilung des Bezirksamts Verwendung gewässerunschädlichen natürlichen Materials und Verbot von tropischen Hölzern Schaffung einer ausgeprägten Flachwasserzone mit Böschungsneigung 1:10 oder flacher Bepflanzung ausschließlich naturnah mit standortgerechten, heimischen Pflanzen der Sumpfzone und der Weichholzzone Ausschluss der Einleitung von häuslich oder industriell verschmutztem Wasser, von Düngern und sonstigen belastenden Stoffen Ausschluss der Nutzung als Tränke für weidende Tiere Drucksache 21/14079 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Vorbehalt ergänzender Auflage bei Missständen Erfordernis neuer Zulassungen bei Veränderungen 8.3. Darf der Teich einen (geregelten) Zufluss von der Rodenbek haben? Wenn nein, wurde kontrolliert, ob der Teich von Süden aus einen möglicherweise über einen Schieber regulierbaren (etwas verdeckten ) Zufluss von der Rodenbek hat? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Laut Genehmigungsunterlage ist der Teich über einen Ein- und einen Auslauf mit der Rodenbek verbunden. Der oben genannten Auflage nach handelt es sich um ungeregelte Anlagen. Eine Kontrolle im Hinblick auf einen möglicherweise vorhandenen Schieber ist nicht erfolgt. 8.4. Darf auf dem Teich gerudert und geschwommen werden? Ja, das Befahren von Gewässern mit Booten ohne Motorantrieb und das Baden ist Gemeingebrauch nach Wasserrecht. 9. Im Rahmen der kürzlich genehmigten Baumaßnahmen wurde direkt nördlich im Teich eine Spundwand eingezogen. 9.1. Wurde diese Spundwand genehmigt? Wenn ja, wann und von wem? Wenn nein, was gedenkt die Verwaltung zu tun? Für den Einbau einer Spundwand liegt dem zuständigen Bezirksamt als Wasserbehörde kein Antrag auf Genehmigung vor. Sollte sich der Einbau der Spundwand bestätigen und sie keinen nachvollziehbar vernünftigen Zweck erfüllen, kann das Bezirksamt die Beseitigung verfügen und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verstoßes gegen Auflagen einer Genehmigung durchführen. Ebenfalls ist zu prüfen, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung zu veranlassen ist. 9.2. Wann wurde welcher bezirkliche Ausschuss mit den Bauanträgen nördlich des Teiches befasst? Die zwei Einfamilienhäuser direkt am Elersstieg und in zweiter Reihe wurden dem Bauprüfausschuss Walddörfer am 7. März 2018 zur Kenntnis gegeben. Das Einfamilienhaus in dritter Reihe lag dem Bauprüfausschuss Walddörfer am 8. November 2017 zur Kenntnis vor. Ein Vorbescheid mit einer Bebauung mit einer Überschreitung der zulässigen GFZ lag dem Ausschuss am 2. März 2016 vor. 9.3. Wurde der bezirkliche Ausschuss nur informiert über den Bauantrag oder gab es auch eine Abstimmung dazu? Wenn es keine Abstimmung dazu gab, warum nicht? Der Ausschuss wurde informiert und hat sich der positiven Verwaltungsmeinung angeschlossen. Eine Abstimmung dazu gab es nicht, da das Vorhaben als allgemein zulässig erachtet wurde. Beim Vorbescheid aus dem Jahr 2016 wurde über eine nicht erteilte Befreiung abgestimmt . Die Entscheidung wurde bestätigt. 9.4. Wurde der zuständige bezirkliche Ausschuss über die Errichtung einer Spundwand im LSG im Rahmen der Behandlung des Themas informiert? Nein, siehe dazu auch Antwort zu 9.1. 9.5. Befinden sich Teile der Flächen, die im LSG liegen, im Baubereich (insbesondere bei dem am südlichsten liegenden Baukörper)? Alle Baukörper befinden sich im mit W1o ausgewiesenen Baubereich. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14079 5 Der nördliche Baukörper ragt circa 4,0m in das nördliche LSG hinein. Der südliche Baukörper befindet sich mit 1,30m Abstand außerhalb des LSG. 10. Unter welchen einschränkenden Auflagen hat die Verwaltung den Bauantrag für die Häuser zum Elersstieg hin genehmigt (auch bezüglich der Nutzung von Gartenflächen)? Die Bauantragsunterlagen treffen zu Gartenanlagen keine Aussagen. Außerdem werden diese in Verfahren nach §61 HBauO nicht geprüft und sind in den meisten Fällen genehmigungsfrei.