BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14120 21. Wahlperiode 28.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 21.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Wie halten es die Jobcenter in Hamburg mit dem Datenschutz? Die Jobcenter müssen täglich mit sensiblen Daten der ALG-II-Bezieher/ -innen umgehen. Dabei besteht in der Regel die Tendenz, zu viele Daten zu erheben. Die Grenze der Erforderlichkeit wird oft überschritten. Ebenfalls zu beachten ist, dass Daten grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben sind. Außerdem erfordern eAkte und DSGVO einen zum Teil geänderten Umgang mit Daten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Zum Datenschutz bei Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) siehe http://www.team-arbeit-hamburg.de/site/datenschutz/. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen zum Teil auf Grundlage von Jobcenter und der Agentur für Arbeit Hamburg (AA) wie folgt: 1. Bei vorzulegenden Kontoauszügen haben Betroffene das Recht, Passagen zu schwärzen. a. Welche Passagen dürfen geschwärzt werden? b. Welche Hinweise seitens der Jobcenter in Hamburg gibt es im Zuge einer Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen hinsichtlich der Möglichkeit des Schwärzens? Bitte den Hinweistext genau angeben. Falls es keine Hinweise gibt, bitte begründen, warum nicht, und ausführen , wie die Rechte der Betroffenen verwirklicht werden und ob Verbesserungen für die Betroffenen geplant sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Leistungsbereich des Jobcenters weisen die Kundinnen und Kunden darauf hin, auf einzureichenden Kontoauszügen bei Zahlungsausgängen Schwärzungen vorzunehmen, sofern bei einzelnen Auszahlungen Hinweise auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu erkennen sind. In diesen Fällen dürfen jedoch nur Empfängerinnen beziehungsweise Empfänger und der Verwendungszweck , hingegen nicht der abgebuchte Betrag unleserlich gemacht werden. Dieser Hinweis beruht auf der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und ist mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), in deren Zuständigkeitsbereich Jobcenter fällt, abgestimmt. c. Was geschieht mit übersandten Kontoauszügen beziehungsweise deren Kopien nach der Kenntnisnahme durch die Jobcenter? Werden sie in die eAkte übernommen? Wenn ja, warum und auf welcher Rechtsgrundlage? Drucksache 21/14120 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 d. Welche verbindlichen Weisungen und internen Handlungsanweisungen zu den Buchstaben a. bis c. gibt es? Bitte entsprechende Weisungen und interne Handlungsanweisungen wiedergeben. Falls es keine Weisungen und internen Handlungsanweisungen gibt, bitte begründen warum nicht. Nach Kenntnisnahme durch das Jobcenter werden im Original übersandte Kontoauszüge an die Antragsteller/-innen zurückgesandt. In Kopie übersandte Kontoauszüge werden nach Kenntnisnahme vernichtet. Kopien von Kontoauszügen werden im Regelfall nicht zur elektronischen Akte (eAkte) genommen. Kopien dürfen nur im Ausnahmefall zur Akte genommen werden. In Betracht kommt eine Speicherung von Buchungen oder Auszügen zum Beispiel, wenn sich aus den Unterlagen eine weitere Sachverhaltsaufklärung oder eine Änderung in der Leistungshöhe ergibt. Rechtsgrundlage für die Speicherung ist in diesen Fällen Artikel 6 Absatz1 lit. e DSGVO i.V.m. §§ 67b Absatz 1 Satz 1, 67c Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Es ist verbindlich geregelt, dass die Betroffenen bereits bei der Aufforderung zur Vorlage darauf hingewiesen werden müssen, dass auf der Ausgabenseite Empfänger und Verwendungszwecke geschwärzt werden dürfen, sofern diese besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 DSGVO enthalten. 2. Soweit es darum geht, sich vom Gesundheitszustand Betroffener ein Bild zu machen, werden diese häufig dazu aufgefordert, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. a. Welchen Einfluss hat das Inkrafttreten der DSGVO auf diese Praxis ? Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um den Anforderungen der DSGVO zu entsprechen? Die Anforderungen an die Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung haben sich mit der Einführung der DSGVO nicht geändert. Diese sind zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) Bundesagentur für Arbeit und der BfDI abgestimmt worden. b. Inwieweit sehen die Jobcenter die Schweigepflichtentbindung als eine Erfüllung der Mitwirkungspflicht an? Welche anderen Möglichkeiten werden ausgeschöpft, soweit Betroffene ihre behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinden möchten? Im Beratungsgespräch werden die Leistungsberechtigten darüber informiert, dass das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens und der Schweigepflichtentbindungen sowie das Überlassen medizinischer Unterlagen auf freiwilliger Basis erfolgen. Dabei wird auf Mitwirkungspflichten gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 1 SGB I hingewiesen: Das Nichtausfüllen des Gesundheitsfragebogens ohne wichtigen Grund kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 SGB I zu einer vollständigen oder teilweisen Versagung oder Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB I führen . Das Nichterteilen einer Schweigepflichtentbindungserklärung kann zu einer vollständigen oder teilweisen Versagung oder Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB I führen, wenn die Kundin/der Kunde keine bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen zur Verfügung stellt und die Sachverhaltsaufklärung dadurch erheblich erschwert wird. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn eine erneute Untersuchung durch den ärztlichen Dienst (ÄD) erforderlich wird, die ansonsten entbehrlich wäre (Doppeluntersuchung), und die vorgebrachten Gründe für das Nichterteilen einer Schweigepflichtentbindungserklärung keine erneute Untersuchung rechtfertigen. Sollte die Kundin beziehungsweise der Kunde die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinden, erfolgt die Einschaltung des ärztlichen Dienstes der AA direkt nach oder während der Beratung durch die Integrationsfachkraft mit dem Hinweis , dass keine Schweigepflichtsentbindung vorliegt. c. In wie vielen Fällen kam es im Jahr 2017 sowie im Jahr 2018 (Stand 21.08.2018) wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten zu einer Einstellung oder Reduzierung von Leistungen? In wie vielen Fällen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14120 3 davon ging es um die Verweigerung der Schweigepflichtentbindung ? Informationen zur Einstellung oder Reduzierung von Leistungen aufgrund nicht erfüllter Mitwirkungspflichten können unter folgender verlinkter Statistik der BA (Sanktionen – Deutschland, West/Ost, Länder und Jobcenter (Monatszahlen)) eingesehen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_1021952/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubr ikensuche_Form.html?view=processForm&resourceId=210368&input_=&pageLocale= de&topicId=1023376&year_month=201804&year_month.GROUP=1&search=Suchen. Im Übrigen erfolgt seitens des Statistik Service der Bundeagentur für Arbeit keine statistische Auswertung. d. Welche Informationen über den Gesundheitszustand Betroffener werden in die eAkte übernommen? Bitte genau darlegen, auch unter Angabe der Rechtsgrundlage und vor dem Hintergrund, dass die Unterlagen von den einscannenden Personen gelesen werden können und es in eAkten keine verschlossenen Umschläge gibt. Ärztliche und psychologische Gutachten oder Atteste (auch ohne Diagnose) sind zur Akte zu nehmen. Zugriff auf diese Daten haben auch in der eAkte nur befugte Mitarbeiter /-innen. Ein Vermerk (ohne Diagnose) über das Ergebnis eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens ist zulässig, wenn es leistungsrelevant ist (zum Beispiel Person ist mehr als sechs Monate nicht erwerbsfähig, Mehrbedarf Ernährung). Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch den beauftragten Scan-Dienstleister ist § 80 Sozialgesetzbuch X (SGB X). 3. Die Recherche im Internet sowie in sozialen Medien wird auch von Jobcentern in zunehmendem Umfang zur Aufklärung von Sachverhalten praktiziert. a. Inwieweit recherchieren Mitarbeiter/-innen der Jobcenter in Hamburg im Internet sowie in sozialen Netzwerken gezielt zur Sachverhaltsaufklärung ? b. In welchen Fallkonstellationen wird eine solche Recherche vorgenommen ? c. Wie wird dokumentiert, ob eine solche Recherche gerechtfertigt ist? d. In wie vielen Fällen haben Recherchen im Jahr 2017 und 2018 (Stand 21.08.2017) stattgefunden? e. Wie werden die Betroffenen über eine solche Datenerhebung auch bei Dritten unterrichtet? Jobcenter teilt die im 24. Tätigkeitsbericht der BfDI dargelegte Rechtsauffassung, wonach gezielte Internetrecherchen und Recherchen in sozialen Medien im Regelfall gegen den datenschutzrechtlichen Ersterhebungsgrundsatz verstoßen. Denn eine Erhebung beim Betroffenen im Sinne des § 67a Absatz 2 Satz1 SGB X setzt voraus, dass der Betroffene bewusst an der Datenerhebung mitwirkt. An dieser bewussten Mitwirkung fehlt es bei einer Datenerhebung im Internet, da die Betroffenen hiervon keine Kenntnis haben. Bei der gezielten Auswertung von Daten aus dem Internet handelt es sich daher auch dann um eine Datenerhebung bei Dritten, wenn die Betroffenen die Daten dort selbst eingestellt haben. Im Fall einer Missbrauchskontrolle kann auch die Recherche im Internet ausnahmsweise zulässig sein, was aber voraussetzt, dass bereits erste konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen (§ 67a Absatz 2 Satz 2b SGB X). Ein pauschaler Abgleich ist nicht gestattet. Die Betroffenen werden auf Grundlage von Artikel 14 DSGVO über die Datenerhebung bei Dritten informiert, sofern sie nicht bereits Kenntnis hiervon haben. Da sich der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO i.V.m. § 83 SGB X auch auf die Herkunft beziehungsweise die Quelle der Daten bezieht, ist jede Datenerhebung bei Dritten aktenkundig zu machen. Drucksache 21/14120 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehen Zeit nicht möglich, da hierfür rund 100.000 Leistungsakten ausgewertet werden müssten. 4. Auch Hausbesuche sind eine Form der Datenerhebung. a. Wie viele Hausbesuche fanden in den Jahren 2017 und 2018 (Stand 21.08.2018) statt? b. Was waren die wesentlichen Gründe für Hausbesuche? c. In wie vielen Fällen wurden Inventarlisten angefertigt? Aus welchen Gründen? Inwieweit fand beziehungsweise findet eine Speicherung der Listen in der eAkte statt? Wenn ja, warum und auf welcher Rechtsgrundlage? Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehen Zeit nicht möglich, da hierfür rund 100.000 Leistungsakten ausgewertet werden müssten. Die wesentlichen Gründe für die Hausbesuche waren, die Bedarfe für die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zu ermitteln (§ 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II) und zu prüfen, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt (§ 7 Absatz 3 Nummer 3c SGB II). Der Außendienst fertigt Erstausstattungsprotokolle an, um die Bedarfe dem Grunde und der Höhe nach für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zu ermitteln. Die Protokolle werden zur eAkte genommen, um den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu dokumentieren. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über Erstausstattungen für Wohnungen ist § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II. Danach sind nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten umfasst. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Die hamburgische Fachanweisung zu § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II regelt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um die Leistungen dem Grunde und der Höhe nach zu bewilligen. Der hamburgischen Fachanweisungen sind als Anlage Übersichten zu Anhaltspunkten für Teilpauschalen und einzelne Gegenstände für Ein- und Zwei-Personen Haushalte sowie pro Kind beigefügt. Das vom Außendienst verwandte Erstausstattungsprotokoll wurde aus diesen Übersichten übernommen. Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung der Erstausstattungsprotokolle ist § 67c SGB X. 5. Datenerhebungen sind auch im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten der Unterkunft notwendig. a. Welche Unterlagen werden von den Betroffenen zum Nachweis der Mietkosten verlangt? b. Wie wird dies bei Untermietverhältnissen gehandhabt? c. Inwiefern wird dabei das Recht der Betroffenen, gegenüber Vermietern /-innen beziehungsweise Hauptmietern/-innen, den Leistungsbezug nicht offenbaren zu müssen, gewahrt? Als Nachweis der Mietkosten genügt im Regelfall der Mietvertrag beziehungsweise Untermietvertrag. Eine Bescheinigung des Vermieters ist nicht vorzulegen. Die im Leistungsbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Rahmen von datenschutzrechtlichen Schulungen und Dienstbesprechungen regelmäßig darauf hingewiesen, dass es sich beim Bezug von SGB II-Leistungen um Sozialdaten handelt , deren Offenbarung durch das Jobcenter nur zulässig ist, wenn die/der Leistungsbezieher /-in eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt. d. Welche Unterlagen müssen zum Nachweis von Neben-, Heiz- und sonstigen Kosten vorgelegt werden? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14120 5 Es sind die Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen vorzulegen. e. Zum Umgang mit Schwärzungen: aa. Inwieweit wird den Betroffenen zugestanden, in den vorzulegenden Unterlagen nicht leistungsrelevante Passagen zu schwärzen? ab. Welche Passagen werden in Verträgen, Abrechnungen oder sonstigen Unterlagen als nicht leistungsrelevant eingestuft? ac. Können etwa Kundennummern auf Abrechnungsunterlagen geschwärzt werden? Wenn nein, warum nicht? ad. Wird es für ausreichend gehalten, dass nur die Abrechnungsseite mit den relevanten Informationen eingereicht wird? Wenn nein, welche Leistungsrelevanz haben die weiteren Seiten von Abrechnungen? f. Inwieweit wird berücksichtigt, dass beispielsweise bei Untermietverhältnissen durch die Vorlage etwa von Abrechnungsunterlagen auch unbeteiligte Dritte von der Datenerhebung betroffen sein können? Welche Verpflichtungen gibt es seitens der Jobcenter t.a.h. diesbezüglich und welche Rechte stehen Dritten in diesem Zusammenhang zu? Mietverträge sind auf der Grundlage des § 67c Absatz 1 SGB X vollständig einzureichen und zur SGB-II-Akte zu nehmen. Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen sind vollständig einzureichen, da alle Angaben vor der Gewährung von Leistungen zu überprüfen sind. Sofern die Abrechnungsunterlagen Namen von nicht leistungsberechtigten Personen enthalten, dürfen diese Angaben geschwärzt werden. 6. Inwiefern gehen Auseinandersetzungen über den Umfang der Datenerhebung hinsichtlich der Bearbeitungsdauer zulasten der Betroffenen? Welche Möglichkeiten haben die Betroffenen, während der Klärung solcher Fragen eine schnelle und zumindest vorläufige Auszahlung von Leistungen zu erhalten, um nicht Gefahr zu laufen, etwa einer Wohnungskündigung , Stromabschaltung und dergleichen ausgesetzt zu sein? Jobcenter erhebt nach Maßgabe des Artikel 5 Absatz 1 lit.c DSGVO i.V.m. § 67a Absatz 1 SGB X nur diejenigen Daten, die zur Erfüllung der sozialgesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Die Antragsteller/-innen werden im Rahmen der Mitwirkung aufgefordert , die erforderlichen Angaben zu machen. Eine vorläufige Bewilligung von Leistungen ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 41a SGB II im Einzelfall erfüllt sind. 7. Die Vorlage von Unterlagen zur leistungserheblichen Datenerhebung geht im Zuge der Einführung der eAkte damit einher, dass Betroffene nur noch Kopien und keine Originale mehr einreichen dürfen. Dies ist mit Kosten für die Betroffenen verbunden. Kunden/-innen können weiterhin Originale in den Standorten von Jobcenter einreichen . Wenn Originale eingereicht werden und sind diese als solche erkennbar, werden sie für den Scan-Vorgang kopiert und an die Kunden/-innen zurückgesendet. a. Ist eine Kostenerstattung vorgesehen? Wenn ja, wie wird diese abgewickelt? Wenn nein, warum nicht? In den Eingangszonen der Jobcenterstandorte stehen kostenfreie Kopierer zur Verfügung (darüber wurden die Kundinnen beziehungsweise Kunden in einem Infoflyer in Kenntnis gesetzt) – insofern ist eine Kostenerstattung nicht vorgesehen. Drucksache 21/14120 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 b. Was geschieht nach Kenntnisnahme mit den Kopien? Kopien werden je nach Erforderlichkeit an das Scancentrum oder den jeweiligen Fachbereich gegeben, um den Vorgang zu bearbeiten. Vom Scanzentrum aus geht der Vorgang in die eAkte. Die Kopie wird acht Wochen ab dem Digitalisierungsdatum beim Scandienstleister archiviert. Im Fachbereich wird die Entscheidung getroffen, ob die eingereichte Unterlagen nachträglich zu scannen oder vernichten oder eine gesonderte Aufbewahrung (zum Beispiel Postzustellungsurkunden) erforderlich ist. c. Welche Unterlagen genau werden von den Jobcentern t.a.h. zum Einscannen an die Scan-Zentren verschickt? Welche Regelungen gibt es diesbezüglich, damit eine einheitliche und datenschutzkonforme Handlungsweise gewährleistet wird? Bitte die Regelungen hierzu wiedergeben. Die zu scannenden Unterlagen sind in der Sortierhilfe (Anlage e) der Handlungsanweisung 02/2018 ersichtlich – Die Handlungsanweisung ist über den Bereich Datenschutz auf der Internet-Seite von Jobcenter veröffentlicht: http://www.team-arbeithamburg .de/site/weisungen/. 8. Inwieweit wurde der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz eingeschaltet ? Welche Rechtsauffassung vertritt er zu den vorgenannten Punkten? Nach § 50 Absatz 4 Satz 3 SGB II obliegen die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 9. Wie viele Datenschutzbeauftragte gibt in den Jobcentern t.a.h.? Inwieweit hat sich die Anzahl mit Inkrafttreten der DSGVO geändert? Wie viele Beschwerden von Leistungsberechtigten sind im Jahr 2017, wie viele im Jahr 2018 bei ihnen eingegangen? Für das Jahr 2018 bitte getrennt nach den Zeiträumen 01.01. bis 24.05.2018 und 25.05. bis 21.08.2018 angeben. Bitte für die einzelnen Jobcenter-Standorte getrennt angeben und die Beschwerdegründe nennen. Für Jobcenter ist entsprechend dem Anteil der Beschäftigten ein behördlicher Datenschutzbeauftragter tätig, der von einer weiteren Mitarbeiterkapazität unterstützt wird. Seitens des Statistik-Service der BA erfolgt keine statistische Erfassung. Darüber hinaus teilt Jobcenter Folgendes mit: Der Tätigkeitsbericht 2017 des Behördlichen Datenschutzbeauftragten von Jobcenter weist für das Jahr 2017 51 Eingaben von Kundinnen und Kunden aus. Bis zum 24.5.2018 wurden 36 Eingaben verzeichnet, seit dem 25.5.2018 weitere 16 Eingaben. Beschwerdegründe sind unter anderem gerügte Internetrecherche, gerügte Vorlage von Steuerbescheiden, Mietverträge, Vermieterbescheinigungen, Kontoauszügen von mehr als drei Monaten, Betriebskostenabrechnungen, gerügte unbefugte Daten- Übermittlungen/Datum über Leistungsbezug an Vermieter, an Arbeitgeber, in der Jobbörse , Löschung/Berichtigung Daten in VerBIS/Allegro, gerügte Speicherung von Telefon-Nummern oder E-Mail-Adressen. Eine Aufteilung der Eingaben nach StO von JC t.a.h ist nicht möglich, da bei telefonisch beantworteten Eingaben von Kunden aus Datenschutzgründen nicht die Kenntnis des Namens oder der Standortzugehörigkeit erforderlich ist beziehungsweise diese nicht erfasst werden. Darüber hinaus wurden 2017 elf Eingaben über die BfDI eingereicht. Bis zum 24.5.2018 sind über die BfDI 14 Eingaben eingegangen, seit dem 25.5.2018 wurden sechs Eingaben eingereicht. Die Eingaben betreffen unter anderem gerügte unbefugte Übermittlung von Daten an Dritte, gerügte Vorlage von Unterlagen (Personalausweis in E.-Zone, Kontoauszüge, Rentenverläufe), gerügte Vornahme des Kontenabrufverfahrens , beanstandete fehlende Hinweise auf Schwärzungen von Kontoauszügen, gerügte Verweigerung der Akteneinsicht oder der Auskunft; Speicherung von Daten in der Akte (zum Beispiel Personalausweis). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14120 7 Auch hier ist eine Aufteilung der Eingaben nach Standorten von Jobcenter nicht möglich , da Eingaben über die BfDI aus Datenschutzgründen anonym, das heißt ohne Benennung des Namens der Petenten, an Jobcenter zur Abgabe einer Stellungnahme gerichtet werden. 10. Bei welcher Stelle müssen Verstöße gegen Datenschutzvorschriften seitens der Jobcenter t.a.h. gemeldet werden? Wie viele und welche Verstöße wurden seit Wirksamwerden der DSGVO am 25.05.2018 gemeldet ? Gemäß § 50 Absatz 2 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten im Sinne des § 35 Absatz 1 des SGB I. Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten werden gemäß Artikel 33 DSGVO der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und gemäß § 83a SGB X dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeldet. Seit Wirksamwerden der DSGVO am 25. Mai 2018 wurden insgesamt acht Verstöße (sechs Fehlversendungen, ein Diebstahl der Daten von Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeitern, ein Zugriff auf Kundendatensätze ohne Befugnis) an die BfDI gemeldet. 11. Welche Entscheidung hat die Trägerversammlung von Jobcenter t.a.h. hinsichtlich der von der BA zur Verfügung gestellten, aber unverbindlichen Arbeitshilfe „Hinweise zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte “ getroffen? Wurden diese Hinweise für verbindlich erklärt? Wenn nein, warum nicht? Gibt es andere verbindliche Vorgaben? Wenn ja, welche und wo sind diese öffentlich einsehbar? Welche Änderungen wurden mit Einführung der eAkte vorgenommen? Der Regelungen zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte obliegen dem Verantwortungsbereich von Jobcenter. Die Trägerversammlung hat sich hiermit nicht befasst. Die bisherigen verbindlichen Regelungen wurden auf Basis der Arbeitshilfe „Hinweise zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte“ der Bundesagentur für Arbeit getroffen. Aufgrund einer Aktualisierung der Arbeitshilfe der BA (Stand 20. August 2018) erfolgt aktuell eine interne Prüfung, inwieweit die Regelungen von Jobcenter anzupassen sind.