BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14152 21. Wahlperiode 31.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann und Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 23.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Hohe Schaar und A26-Hafenquerspange/„Hafenpassage“ Die geplante Trasse der A26-Ost führt unter anderem über das Gelände der Firma Shell. Die Firmengelände sind im Eigentum der Stadt Hamburg und der Shell AG. Allerdings gibt es Hinweise, dass die Shell AG ihr Firmengelände auf der Hohen Schaar verkaufen will. Die Firmengelände sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand hochgradig verseucht , die Sanierung wurde bisher nicht angegangen. Aufgrund der Planungen der A 26 haben diese jahrzehntelang verschleppten Probleme eine neue Brisanz erhalten. Außerdem fällt der Betrieb von Tanklagern und Raffinerie in doppeltem Sinne unter die Störfallverordnung. Zum einen könnte ein Unfall auf der A26-Ost dazu führen, dass ein Lkw auf das Betriebsgelände fällt und dort einen Großbrand auslöst. Zum anderen könnte ein Brand auf dem Shell-Gelände die Nutzer/-innen der Autobahn gefährden. Die erforderlichen Betriebsanpassungen dürften ebenfalls von der Shell dafür genutzt werden, Geldforderungen gegenüber der Stadt geltend zu machen, obwohl das Unternehmen eigentlich auch selbst entsprechende Anpassungen vornehmen müsste. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie groß ist die Fläche, auf der die Shell seit ihrer Ansiedlung Raffinerie, Tanklager und so weiter betrieben hat? Die Fläche ist circa 150 ha groß. 2. Wer sind die derzeitigen Eigentümer/-innen? Angaben zu den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern unterliegen dem Datenschutz . 3. Welche Erkenntnisse über Altlasten, die durch den Betrieb von Shell entstanden sind, liegen dem Senat vor? Es handelt sich um einen durch die Nutzung eines Mineralölindustriebetriebes geprägten Standort. Große Teilbereiche weisen produktionsbedingt entsprechende Verunreinigungen auf. 4. Welche Erkenntnisse über den Kostenaufwand für die Sanierung der erkannten Altlasten hat der Senat? Drucksache 21/14152 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Welche Erkenntnisse aus ähnlichen Altlastenflächen hat der Senat für die Sanierungskosten pro Hektar? Hierzu gibt es bislang keine belastbaren Erkenntnisse. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse zu den Sanierungskosten aus vergleichbaren Altlastenflächen vor. 6. Wie will der Senat sicherstellen, dass die Kosten für die Sanierung von der Verursacherin getragen werden? Die Prüfungen sind hierzu noch nicht abgeschlossen. 7. Ist dem Senat bekannt, in welcher Höhe die Firma Shell Rückstellungen für die Sanierung dieser Altlasten gebildet hat? Wenn ja, wie hoch? Wenn nein, warum nicht? Dem Senat liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Rückstellungen der Firma Shell vor. 8. Hat die Firma Shell eine Möglichkeit, die Realisierung der A26-Ost durch Einlegen von Rechtsmitteln zu behindern oder zu verzögern? Wenn ja, wie will der Senat gegebenenfalls sicherstellen, dass die Firma Shell ihre Blockademacht nicht dafür nutzt, sich der Aufwendungen für die Altlastensanierung zu entledigen? Shell hat als Anlieger und Grundeigentümer gesetzliche Rechte und Pflichten bei der Autobahnplanung. 9. Welche Rolle spielt die Finanzierung der Altlastensanierung bei der Planung der A26-Ost? Die Altlastensanierung eines privaten Geländes ist nicht Teil der Autobahnplanung. 10. Welche Störfallszenarien sind bei dem bisherigen Trassenverlauf möglich ? Die A26-Ost verläuft nahe dem Tanklager von Shell, in dem Mineralölprodukte gelagert und umgeschlagen werden. Bei diesen handelt es sich um brennbare beziehungsweise entzündbare Flüssigkeiten. Für diese Stoffe sind aus Störfallsicht Szenarien für Brand, Explosion und Stofffreisetzungen möglich. 11. Wer entscheidet über die Störfallszenarien, gegen die Vorsorge getroffen werden muss? Die Störfallszenarien sind nach dem untergesetzlichen Regelwerk (zum Beispiel Leitfäden der Kommission für Anlagensicherheit) zu bestimmen und werden von bekanntgegebenen Sachverständigen festgelegt und berechnet sowie von der zuständigen Behörde vollzogen. 12. Welche Störfallbetriebe sind auf dem Gelände der Hohen Schaar bekannt? Das Gelände Hohe Schaar wird durch die Gewässer Blumensand- und Kattwykhafen, Rethe, Reiherstieg und Süderelbe, umgrenzt. In diesem Bereich befinden sich die Betriebsbereiche Oiltanking Deutschland GmbH & Co. KG, Lübker Spedition GmbH & Co. KG SafetyCargoLogistics, Progas, Shell Deutschland Oil GmbH Terminal Harburg , Nynas GmbH & Co. KG, Werk Nord und Shell Technology Centre Hamburg. 13. Wie ist die Existenz der betroffenen Störfallbetriebe in die Entscheidung über den Trassenverlauf eingeflossen? Die Trasse wurde in dem von der Linienbestimmung festgelegten Korridor so gewählt, dass der Abstand zu den Störfallbetrieben möglichst groß ist. Durch die Vielzahl an Störfallbetrieben auf der Hohen Schaar und die geänderte Rechtslage ist die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes nicht durchgängig möglich, daher sind weitere Maßnahmen zu prüfen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14152 3 14. Welche Anpassungskosten für die Vorsorge gegen Störfälle können dabei entstehen? Es können Kosten für Maßnahmen in Betrieben oder am Bauwerk entstehen. Die Kosten sind derzeit nicht ermittelbar. 15. Wer entscheidet über das erforderliche Ausmaß der Vorsorge gegen Störfälle? Die notwendigen betrieblichen Maßnahmen zum Schutz gegen Störfälle und zur Auswirkungsbegrenzung bestimmen sich nach dem Stand der Sicherheitstechnik, der unter anderem in einer Reihe von Rechtsvorschriften, Technischen Regeln und Normen hinterlegt ist und im Einzelnen von der Behörde für Umwelt und Energie (BUE), der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) und der Behörde für Inneres und Sport (BIS) festlegt wird. Anforderungen an den Betreiber werden in Rahmen von Genehmigungsverfahren gemäß § 16a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm- SchG) geprüft. 16. Welche Kosten für Vorsorge gegen Störfälle müsste die Shell AG auch ohne die Autobahnplanung aufbringen? Das Tanklager der Shell Deutschland Oil GmbH unterliegt den Anforderungen nach Störfallverordnung, 12. BImSchV, das heißt, es sind störfallverhindernde und auswirkungsbegrenzende Maßnahmen zu treffen. Die Shell hat – auch ohne den Bau der Autobahn – die Schutzmaßnahmen zu tragen, die sich aus der Bewertung der Szenarien zur Verhinderung von Störfällen beziehungsweise deren Auswirkungsbegrenzung ergeben. Diese Maßnahmen sind Schutzmaßnahmen, die sich nach dem Stand der Sicherheitstechnik richten. Dem gegenüber sind die Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung vom jeweiligen Zustandsstörer zu tragen. 17. Welche Kosten für Vorsorge gegen Störfälle müssen von den Autobahnträgern /-innen aufgebracht werden? Soweit die Autobahn als schutzwürdige Nutzung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes liegt, muss der Autobahnträger die Kosten für die Maßnahmen an benachbarten Anlagen übernehmen, die entweder den erforderlichen Abstand ausreichend reduzieren oder die Auswirkungen unterbinden. Hierzu können sowohl Maßnahmen im Betriebsbereich als auch Maßnahmen am Baukörper dienen. Darüber hinaus muss der Autobahnträger sicherstellen, dass von der Autobahn keine Gefahren für den jeweiligen Betriebsbereich ausgehen können. 18. Welche Mittel sind dafür in der bisherigen Planung vorgesehen? Bei der Planung der Autobahn sind viele Einrichtungen, wie zum Beispiel Fahrzeug- Rückhalteeinrichtungen oder verkehrstelematische Einrichtungen, nicht nur für den normalen Betrieb der Autobahn, sondern auch zur Vorsorge gegen Störfälle notwendig . Eine Aufschlüsselung der Kosten ist daher nicht möglich. 19. Wer müsste bei Mehrkosten den Mehraufwand tragen? Der Vorhabensträger. 20. Wer würde die Zahlung des Mehraufwandes gegebenenfalls zu genehmigen haben? Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).