BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14160 21. Wahlperiode 31.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 23.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Immatrikulation von Flüchtlingen an der Universität Hamburg ohne Leistungsnachweis (II) In Drs. 21/13727 ist dem Senat mitgeteilt worden, dass die Universität Hamburg im Jahr 2016 in mehreren Fällen Flüchtlinge immatrikuliert haben soll, obwohl diese nicht die dafür notwendigen Leistungsnachweise erbringen konnten. Anstatt vorschriftsgemäß die für eine Studienaufnahme nötigen Abschlusszeugnisse zu verlangen, hat man die schriftliche Erklärung der Bewerber akzeptiert, in ihren Heimatländern die allgemeine Hochschulreife erhalten beziehungsweise drei Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet zu haben. Infolgedessen haben mehrere Personen eine Zulassung zum Studium erhalten, darunter auch solche, die nicht einmal adäquat deutsch sprachen und bereits einen negativen Asylbescheid erhalten hatten. Tatsächlich findet sich auf Seite 6 des verwendeten Immatrikulationsantrages der Universität Hamburg Punkt 5 „Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung (HZB).“ Um den offensichtlich nicht ausreichend qualifizierten Bewerbern die Aufnahmeprüfung zu erleichtern, sollen Mitarbeiter der Universität deren Inhalte bereits eine Woche im Voraus an jene weitergegeben haben. Dies ist, wie in Drs. 21/13727 dargelegt, nachweislich auch im Falle des Herrn xxxxx xxxxxxxx geschehen, der am 10.08.2016 für das Studienfach Bachelor of Arts der Sozialökonomie zugelassen wurde. Dazu hat der Senat das Folgende erklärt: „Nach Auskunft der UHH verfügten alle zugelassenen Geflüchteten über eine formale Hochschulzugangsberechtigung in Form eines Anerkennungsnachweises einer deutschen Behörde über die im Heimatland erworbene Schulbildung (gegebenenfalls ergänzt durch das Zeugnis der bestandenen Feststellungsprüfung eines deutschen Studienkollegs) oder einer bestandenen Aufnahmeprüfung nach § 38 HmbHG, die jeweils vor der Zulassung durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wurden.“1 Mittlerweile hat sich erwiesen, dass diese Aussage nicht den Tatsachen entspricht . Der AfD-Fraktion liegt der gedruckte Auszug einer E-Mail-Korrespondenz zwischen xxxxx x und der Staatlichen Abendschule Holstentor vom 16.08.2018 vor. Darin schreibt Herr x.: „Sehr geehrte Frau xxxxxxx, für Hauptschulabschluss habe Ihre Abendschule bis Anfang 2016 besucht und leider nicht zu Ende gebracht. Ich benötige aber diesbezüglich eine Bescheinigung und möchte Sie um die Zusendung der Bescheinigung bitten Es würde auch ausreichen, wenn sie mir eine Kopie davon per Email als Anhang 1 Confer Drs. 21/13727. Drucksache 21/14160 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 zuschicken. Ich bedanke mich im Voraus. Mit freundlichen Grüßen xxxxx xxxxxxxx“2 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Zulassung zum Studium erfolgte nicht aufgrund einer Anerkennung der im Heimatland erworbenen Schulbildung, sondern aufgrund der Mitteilung der Fakultät Wirtschafts - und Sozialwissenschaften, Fachbereich Sozialökonomie der Universität Hamburg (UHH) über die bestandene Eingangsprüfung am Fachbereich Sozialökonomie . Damit lag eine studiengangbezogene Berechtigung zum Studium im Fach Sozialökonomie nach § 38 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vor, die bei der Immatrikulation berücksichtigt wurde. Weitergehende Auskünfte werden im Hinblick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betreffenden Person nicht erteilt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der UHH wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, dass Herr x. nach eigenen Aussagen am Hauptschulabschluss gescheitert ist und trotzdem an der Universität Hamburg immatrikuliert wurde? 2. Kann der Senat bestätigen, dass Herr x. am 16. August 2018 mit der Abendschule Holstentor korrespondiert und um die Übersendung einer Schulbescheinigung gebeten hat? 3. Hat der Senat die ausgestellte Schulbescheinigung zur Kenntnis genommen? Falls ja, wie lautet Ihr Inhalt? 4. Welche Dokumente haben im Fall des Herrn x. im Sinne einer formalen Hochschulzugangsberechtigung vorgelegen, auf deren Grundlage ein Anerkennungsnachweis für die im Heimatland erworbene Schulbildung ausgestellt worden ist? 5. Wird der Senat zu einer Aufklärung des Sachverhaltes beitragen? Falls ja, inwiefern? ^ Falls nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. 2 Die E-Mail vom 16.8.2018 wird der Bürgerschaftskanzlei bei Bedarf als Anlagen zur Verfügung gestellt.