BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14162 21. Wahlperiode 31.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 24.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Videoüberwachung durch die Sicherheitsbehörden in Hamburg Die Videoüberwachung öffentlicher Räume ist seit Langem fester Bestandteil der hamburgischen Sicherheitsarchitektur. Die Polizei Hamburg hat eine Vielzahl von Videokameras im öffentlichen Raum installiert und hat das Ausmaß der Videoüberwachung anlässlich des G20-Gipfels noch weiter ausgebaut (vergleiche unter anderem Drs. 21/6824, Drs. 21/1006 und Drs. 21/10692). Die Videoüberwachung kann allerdings einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 GG i.V.m Artikel 1 Absatz 1 GG darstellen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. An welchen Standorten sind derzeit wie viele Kameras der Polizei Hamburg mit welcher Bildauflösung, welchem Funktionsumfang (360°, schwenkbar, Zoomfunktion et cetera), zu welchem Zweck installiert? Bitte detailliert darstellen. a. Wie viele Kameras an welchen Standorten sind dauerhaft in Betrieb? b. Wie viele Kameras an welchen Standorten werden nur zeitweise betrieben und zu welchen Anlässen und nach welchen Kriterien? Die Polizei setzt eigene Kameras im Sinne der Fragestellung zu folgenden Zwecken ein: Verkehrsmanagement, Überwachung gefährlicher Orte und von Kriminalitätsbrennpunkten sowie anlassbezogen bei Veranstaltungen und Ansammlungen. Bei den von der Polizei Hamburg im öffentlichen Raum betriebenen Kameras handelt es sich überwiegend um Verkehrskameras. Im Übrigen siehe auch Drs. 21/10692 und 21/10062. Verkehrsbeobachtungskameras der Polizei sind dauerhaft in Betrieb. Kameras, die zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten an den Örtlichkeiten Jungfernstieg und Reeperbahn gemäß § 8 Absatz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) eingesetzt werden, sind in definierten Zeitfenstern in Betrieb. In diesen Zeitfenstern erfolgen automatische Aufzeichnungen. Darüber hinausgehende Angaben betreffen die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. Die übrigen Kameras werden gemäß § 8 Absatz 3 PolDVG und gegebenenfalls § 8 Absatz 1 PolDVG im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen lageabhängig aktiviert. Drucksache 21/14162 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Übrigen siehe Anlage 1. Darüber hinaus können sämtliche Kameras gemäß § 19a i.V.m. § 12a Versammlungsgesetz (VersammlG) im Zusammenhang mit Versammlungen und Aufzügen aktiviert und genutzt werden; Aufzeichnungen erfolgen im Einzelfalle auf Weisung des Polizeiführers. Ebenfalls ist eine Nutzung der Kamera zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung gemäß § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) i.V.m. § 100h Strafprozessordnung (StPO) sowie zur Strafverfolgung auf Grundlage von § 100h StPO möglich. c. Wie viele Kameras sind Attrappen und wie viele sind nicht funktionstüchtig ? Attrappen im Sinne der Fragestellung: keine. Die Kameras an den Standorten Palmaille und Heinrich-Hertz-Turm/Fernsehturm wurden für die Dauer des G20-Einsatzes 2017 gemäß § 8 Absatz 1 PolDVG zur Gefahrenabwehr installiert und betrieben. Die Kameras sind weiterhin montiert, aber technisch aus dem Betrieb genommen. Im Übrigen siehe Anlage 1. d. Wie viele der Kameras haben eine Aufzeichnungsfunktion beziehungsweise die Daten wie vieler Kameras können und werden regelmäßig gespeichert? Siehe Antwort zu 1. bis 1. b. 2. Welche Zugriffsmöglichkeiten haben welche Sicherheits- und Ermittlungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg und nach Kenntnis des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde des Bundes auf welcher gesetzlichen Grundlage auf die Bilder und Aufzeichnungen von Kameras im öffentlichen Raum? Im Katastrophenfall hat der Zentrale Katastrophenstab der Behörde für Inneres und Sport nach vorheriger Freigabe durch die Polizei über das Managementsystem der Polizei gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 PolDVG Live-Zugriff auf alle in der Anlage 1 genannten Kameras der Polizei Hamburg. Darüber hinaus siehe zu den Zugriffsmöglichkeiten der Polizei im Sinne der Fragestellung Antworten zu 10. und 11. Die Bundespolizei hat nach Kenntnis der zuständigen Behörde Zugriff auf die Videobilder der S-Bahn Hamburg. 3. Welche Dienststellen beziehungsweise Abteilungen steuern die Kameras und für welche Polizeikommissariate besteht eine Freischaltung für welche Kameras an welchen Orten? Verkehrsbeobachtungskameras werden durch die Verkehrsleitzentrale sowie die Verkehrsstaffeln der Verkehrsdirektion gesteuert. Die Steuerung der übrigen Kameras erfolgt durch die örtlich zuständigen Polizeikommissariate unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der § 8 Absatz 3 PolDVG beziehungsweise § 8 Absatz 1 PolDVG. In besonderen Einsatzlagen werden für die am Einsatz beteiligten Dienststellen bei Bedarf und für die Dauer des Einsatzes die entsprechenden Kameras freigeschaltet. Die Anforderung der Freischaltung obliegt dem Einsatzführer. Im Führungsstab der Polizei können im Rahmen eines Einsatzes alle Kameras nach Weisung des Polizeiführers gesteuert werden. Eine Nutzung und Steuerung von Kameras zur Strafverfolgung gemäß § 100h StPO obliegt der anordnenden Dienststelle des Landeskriminalamtes (LKA). Darüber hinaus können Mitarbeiter der Informationstechnik der Polizei, Referat Videotechnik (IT 42), zu Testzwecken alle Kameras aktivieren und steuern. 4. Welche Daten welcher Kameras werden zu welchen Zwecken auf welcher Rechtsgrundlage aufgezeichnet und für wie lange gespeichert? Es werden die aufzeichnende Kamera, die Bilder, das Datum und die Uhrzeit gespeichert . Aufzeichnungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr erfolgen gemäß § 8 Absatz 1 und 3 PolDVG. Sind Daten für eine Verfolgung erheblicher Ordnungswidrigkeiten Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14162 3 oder von Straftaten von Relevanz, können diese für ein Verfahren gemäß den Bestimmungen des OwiG beziehungsweise der StPO gespeichert werden. Aufzeichnungen gemäß § 8 Absatz 1 und 3 PolDVG werden systemseitig 30 Tage gespeichert. Aufzeichnungen gemäß § 19a i.V.m. § 12a VersammlG werden nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich vernichtet. Sofern Videoaufzeichnungen gemäß § 8 Absatz 1 und 3 PolDVG und § 19a i.V.m. § 12a VersammlG im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten als Beweismittel benötigt werden, werden diese nach Anforderung durch die sachbearbeitende Dienststelle durch IT auf einem gesonderten Datenträger gesichert. Über den Zeitpunkt der Löschung entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Verfahrens auf Grundlage der StPO. Aufzeichnungen zur Strafverfolgung erfolgen auf Grundlage § 100h StPO. Die Speicherdauer richtet sich nach der Beweisbedeutung der Daten im Strafverfahren; über eine Löschung entscheidet die Staatsanwaltschaft. 5. Mittels welcher Software erfolgt die Speicherung und Verarbeitung der Dateien? Genutzt wird die Software „P.o.S.A.“ (Plettac offene Schnittstellen Anwendung) der Firma Plettac/Funkwerk. 6. Wie sind die Löschfristen der Aufnahmen? Wie wird die fristgerechte Löschung der Daten technisch sichergestellt? Die Speicherdauer für Aufnahmen nach § 8 Absatz 1 und 3 PolDVG beträgt gemäß § 8 Absatz 1 Satz 4 PolDVG maximal einen Monat. Eine Löschung erfolgt systemseitig mittels eines sogenannten Ringspeichersystems. Der Ringspeicher gewährleistet die Sicherung der Daten für 30 Tage und führt das Löschen der Daten automatisiert am 31. Tag durch. Darüber hinaus siehe Antwort zu 4. 7. Gibt es Löschprotokolle? a. Falls ja, wie lange werden diese gespeichert und von wem sollen sie kontrolliert werden? b. Falls nein, warum nicht? Löschprotokolle zu Löschungen auf dem Ringspeichersystem werden nicht erstellt. Als Beweismittel im Strafverfahren gesicherte Aufzeichnungen werden nach Verfügung der Staatsanwaltschaft entsprechend der einschlägigen Vorschriften gelöscht. Diese Löschungen werden durch die IT Polizei durchgeführt, überprüft und protokolliert . Die Aufbewahrungsfrist für diese Löschprotokolle beträgt bei der Polizei fünf Jahre . 8. Inwiefern hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Kenntnis über Videoüberwachungsanlagen, die mit Verhaltensmustererkennungssystemen verknüpft sind? Dem Senat ist bekannt, dass Systeme im Sinne der Fragestellung am Markt erhältlich sind. a. Falls ja, wo befinden sich diese Anlagen, und aus welchem konkreten Grund wurden sie jeweils von wem installiert? Systeme im Sinne der Fragestellung besitzt die zuständige Behörde nicht; darüber hinaus liegen der Polizei keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. b. Falls nein, hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Kenntnis von entsprechenden Planungen und wie sehen diese aus? Nein. Im Übrigen: entfällt. 9. Hat die Polizei Hamburg seit 2017 ereignisbezogen Videokameras an bestimmten Orten temporär angebracht (zum Beispiel Hafengeburtstag )? Drucksache 21/14162 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Wenn ja, a. auf welcher Rechtsgrundlage, b. zu welchen Anlässen, c. wo, d. wie viele Kameras mit welcher Bildauflösung und Funktionsumfang und e. für wie lange? Ja; die in der Anlage 2 aufgeführten Kameras wurden für die Dauer des jeweiligen Anlasses gemäß § 8 Absatz 1 PolDVG zur Gefahrenabwehr installiert und betrieben. 10. Zahlreiche andere hamburgische Behörden, Institutionen und städtische Unternehmen setzen ebenfalls Videoüberwachung ein. Hat die Polizei bei diesen staatlichen Stellen Zugriff auf deren (Live-)Kamerabilder oder etwaige Videoaufzeichnungen begehrt? Wenn ja, a. auf welcher Rechtsgrundlage, b. wie häufig in 2017 und 2018, Der Polizei werden (Live-)Kamerabilder im Sinne der Fragestellung dauerhaft von der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft (HHA) und dem Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) auf Grundlage §§ 44 und 45 in Verbindung mit § 36 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Verfügung gestellt. Die Kameras werden von der Polizei analog ihrer Verkehrsbeobachtungskameras genutzt; eine Steuerung dieser Kameras ist durch die Polizei nicht möglich. Die Kamerastandorte der HHA sind: Gänsemarkt/Dammtorstraße U-Bahnhof Hagenbeck/Koppelstraße U-Bahnhof Schlump/Schäferkampsallee Winterhuder Marktplatz U-Bahn Dehnhaide Steinstraße/Altmannbrücke Winsener Straße U-Bahn Horner Rennbahn Der LSBG übermittelt der Polizei aus dem Bereich des Elbtunnels zur Verkehrsbeobachtung ein Videobild aus dem Videomanagementsystem der Tunnelbetriebszentrale . Darüber hinaus wurde kein dauerhafter Zugang zu Videobildern anderer Stellen beantragt. Statistische Erhebungen zu anlassbezogenen Anfragen im Einzelfall werden von der Polizei nicht erhoben. Für die Beantwortung der Fragestellung wäre eine Durchsicht sämtlicher infrage kommender Vorgänge des erfragten Zeitraums bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung mehrerer Zehntausend Vorgänge ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Ein einfaches Nutzen von Live-Kamerabildern zur Beobachtung durch die Polizei im Zusammenhang mit gefahrenabwehrenden Maßnahmen erfolgt gemäß § 6 Nummer 1 PolDVG, im Rahmen der Strafverfolgung auf Grundlage § 163 StPO. Von der Polizei werden im Einzelfall Videoaufzeichnungen im Sinne der Fragestellung zur Gefahrenabwehr gemäß § 14 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) sichergestellt oder zur Verfolgung von Straftaten als Beweismittel gemäß §§ 94, 98 StPO sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14162 5 Bei der für Videotechnik zuständigen Dienststelle IT 42 sind für das Jahr 2017 insgesamt 851 und für 2018 bis zum Stichtag 27. August insgesamt 437 Sicherstellungen/ Beschlagnahmen dokumentiert. c. zu welchen Zwecken (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung et cetera), Zur Verkehrsbeobachtung, zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung. d. zu welchen Anlässen und e. auf Kameras in welchen Stadtteilen? Bitte jeweils detailliert darstellen. Siehe Antwort zu 10. a. und b. 11. Neben der Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch staatliche Institutionen überwachen auch viele private Unternehmen ihre Betriebe und Grundstücke mit Videokameras. Hat die Polizei Hamburg bei privaten Unternehmen Zugriff auf deren (Live-)Kamerabilder oder etwaige Videoaufzeichnungen begehrt? Wenn ja, a. auf welcher Rechtsgrundlage b. wie häufig in 2017 und 2018, Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht erhoben. Dauerhafte Zugriffe bestehen nicht und wurden durch die Polizei Hamburg nicht beantragt . Für die Beantwortung der Fragestellung im Sinne anlassbezogener Zugriffe im Einzelfall wäre eine Durchsicht sämtlicher infrage kommender Vorgänge des erfragten Zeitraums bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung mehrerer Zehntausend Vorgänge ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe zu den Rechtsgrundlagen bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung Antwort zu 10. a. und b. c. zu welchen Zwecken (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung et cetera), Zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung. d. zu welchen Anlässen und Siehe Antwort zu 11. bis 11. b. e. auf Kameras in welchen Stadtteilen? Bitte jeweils detailliert darstellen. Siehe Antwort zu 11. bis 11. b. 12. An welchen Standorten sind derzeit wie viele Kameras des Landesamtes für Verfassungsschutz mit welchen Bildauflösungen, welchem Funktionsumfang und zu welchem Zweck installiert? Das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg hat keine Kameras im Sinne der Fragestellung installiert. Im Übrigen siehe Drs. 21/10062. 13. Inwiefern ist der Hamburger Beauftragte für Datenschutz in die Überprüfung der Praxis der Videoüberwachung eingebunden? Eine Einbindung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in der Planungsphase neuer Videomaßnahmen. Eine Überprüfung der Videoüberwachung wird im Einzelfall durch den HmbBfDI aufgrund von Petentenanfragen oder Beschwerden initiiert. Im Übrigen siehe Drs. 21/10102. 14. Welche Kosten entstehen jährlich durch Videoüberwachung öffentlicher Flächen durch Hamburger Sicherheitsbehörden? Es entstehen jährlich Kosten von etwa einer halben Million Euro. Drucksache 21/14162 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 15. Welche Kenntnisse hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde über die Effektivität der öffentlichen Videoüberwachung und hinsichtlich der Abwehr und Aufklärung von Straftaten und woher stammen diese? Die von der Polizei eingesetzten Verkehrsbeobachtungskameras dienen der Erfüllung von Verkehrsmanagementaufgaben (Verkehrsüberwachung, Verkehrslenkung und Verkehrsleitung). Als Teil des operativen Verkehrsmanagements sind sie ein wirksames Element, um ein aktuelles und detailliertes Verkehrslagebild zu erhalten und über die Unterstützung gezielter Steuerungsmaßnahmen die Leichtigkeit des Verkehrs zu optimieren. Nach den Erfahrungen der Polizei tragen anlassbezogen im Rahmen der Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten genutzte Videobeobachtungen und -aufzeichnungen im Einzelfall zur Verhinderung von Straftaten, Klärung polizeilich relevanter Sachverhalte und Ermittlung von Tatverdächtigen bei. Verkehrsbeobachtungskameras Bildauflösung / Pixel Betrieb Zoom / schwenkbar Rechtsgrundlage Krohnstieg / Niendorfer Straße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Alsterkrug Chaussee / Flughafen 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Niendorfer Marktplatz 752 x 582 DEFEKT 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Siemersplatz 752 x 582 DEFEKT 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Papenreye 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Rentzelbrücke 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Theodor-Heuss-Platz 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Alsterglacis 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Stephansplatz 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Johannes-Brahms-Platz 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Mundsburger Damm 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Sechslingpforte / An der Alster 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Kennedybrücke / An der Alster 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Ferdinandstor / Lombardsbrücke 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Esplanade / Neuer Jungfernstieg 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Bramfelder Straße / Habichtstraße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Wandsbeker Markt 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Hammer Straße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Wartenau / Landwehr 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Lübecker Straße / Sechslingspforte 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Bundesautobahn (BAB)-Dreieck Hamburg-Süd 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO BAB 1 Anschlussstelle (AS) Billstedt 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Billhorner Brückenstraße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Anckelmannplatz / Wallstraße 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Neue Elbbrücken Ost 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Deichtorplatz 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Domstraße 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Ludwig-Erhardt-Straße 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Hoheluftchaussee / Breitenfelder Straße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO BAB 7 AS Schnelsen 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Sportplatzring / Kieler Straße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Eimsbütteler Marktplatz 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Doormannsweg / Fruchtallee 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO BAB 7 Dreieck Nordwest 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Max-Brauer-Allee / Palmaille / Klopstockplatz 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Stresemannstraße / Kieler Straße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Sternbrücke 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Neuer Pferdemarkt 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO BAB 24 / Rennbahnstraße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO BAB-Kreuz Hamburg-Ost 752 x 582 DEFEKT 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO BAB 7 AS Bahrenfeld 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Köhlbrandbrücke 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO BAB 7 AS Heimfeld 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Hannoversche Straße / Buxtehuder Straße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Deelböge 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Jungfernstieg 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Steintorplatz 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Bramfelder Chausseer / Steilshooper Allee 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Jahnring / Hindenburgstraße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Maienweg / Sengelmannstraße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Saseler Chaussee / Stadtbahnstraße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Horner Rampe 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Wilhelmsburger Reichsstraße / Mengestraße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Oldesloer Straße / Swebenweg 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Holsteiner Chaussee / Oldesloer Straße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Eidelstedter Platz 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Luruper Chaussee / Elbgaustraße 752 x 582 DEFEKT 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Farnhornweg / Hellgrundweg 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO BAB 7 AS Volkspark 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Schnackenburgallee / Binsbarg 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Tarpenbekstraße / Lokstedter Weg 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Budapester Straße (Millerntor Stadion) 1280 x 720 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Millerntorplatz 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Königstraße / Reeperbahn / Holstenstraße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO BAB 1 AS Moorfleet 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Finkenwerder Straße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Finkenwerder Ring 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Altenwerder Damm / Köhlbrandbrücke 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Rossdamm / Köhlbrandbrücke 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO BAB 255 Elbbrücken 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Veddeler Damm / Am Saalehafen 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO BAB 1 AS Hamburg-Harburg 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Hohe-Schaar-Straße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Neuhöfer Damm 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Finkenwerder Straße 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Freihafenbrücke 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Temporär BAB 7 AS Schnelsen 752 x 582 JA 23fach / PTZ-Dome §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Temporär BAB 7 AS Schnelsen-Nord 752 x 582 JA 8-120mm / 360Grad §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Temporär BAB 7 AS Stellingen 752 x 582 JA 23fach / PTZ-Dome §§ 44 und 45 i.V.m. § 36 StVO Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14162 7 Anlage 1 Übrige fest installierte Kameras Bildauflösung / Pixel Betrieb Zoom / schwenkbar Rechtsgrundlage Volkspark Sylvesterallee / BarclayCard / Volksparkstadion 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Schnackenburgallee / Fußgängerbrücke 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Bahnhof Stellingen 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Lederstraße / Kehre 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Stadionstraße 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Statthalterplatz 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Stadion 1 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Stadion 2 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Reeperbahn Reeperbahn / Große Freiheit 1280 x 720 Temporär 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 3 PolDVG Reeperbahn / Große Freiheit 1280 x 720 Temporär 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 1 PolDVG Reeperbahn / Talstraße 1280 x 720 Temporär 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 3 PolDVG Reeperbahn / Talstraße 1280 x 720 Temporär 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 1 PolDVG Reeperbahn / Hans-Albers-Platz 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad Reeperbahn / Hamburger Berg 1280 x 720 Temporär 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 3 PolDVG Reeperbahn / Hamburger Berg 1280 x 720 Temporär 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 1 PolDVG Reeperbahn / Hein-Hoyer-Straße 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 1 PolDVG Spielbudenplatz / Davidstraße 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 1 PolDVG Reeperbahn / Detlev-Bremer-Straße 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 1 PolDVG Taubenstraße / Spielbudenplatz 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 1 PolDVG Spielbudenplatz 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 1 PolDVG Reeperbahn/ Höhe Beim Trichter 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 1 PolDVG Reeperbahn / Beim Trichter 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 1 PolDVG Heiligengeistfeld Heiligengeistfeld / U-Bahn Feldstaße 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Heiligengeistfeld 1 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Heiligengeistfeld 2 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Heiligengeistfeld 3 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Heiligengeistfeld 4 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Heiligengeistfeld 5 752 x 582 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 3 PolDVG Rathaus Rathausmarkt 1280 x 720 Temporär 8-120mm / 360Grad § 8 Abs. 1 PolDVG Jungfernstieg Jungfernstieg Alsterhaus (verpixelt) 1280 x 720 Temporär 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 3 PolDVG Jungfernstieg Alsterhaus 1280 x 720 Temporär 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 1 PolDVG Jungfernsieg / Neuer Jungfernstieg 1280 x 720 Temporär 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 3 PolDVG Jungfernsieg / Neuer Jungfernstieg 1280 x 720 Temporär 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 1 PolDVG Jungfernstieg / Ballindamm 1280 x 720 Temporär 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 3 PolDVG Jungfernstieg / Ballindamm 1280 x 720 Temporär 8-120mm; 23fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 1 PolDVG Jungfernstieg / Alsteranleger 752 x 582 Temporär 8-120mm; 23fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 3 PolDVG Jungfernstieg / Alsteranleger 752 x 582 Temporär 8-120mm; 23fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 3 PolDVG Jungfernstieg / Alsteranleger 752 x 582 Temporär 8-120mm; 23fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 3 PolDVG Bernhard-Nocht-Straße 78 752 x 582 Temporär 8-120mm / nicht schwenkbar § 8 Abs. 3 PolDVG Bernhard-Nocht-Straße 78 752 x 582 Temporär 8-120mm / nicht schwenkbar § 8 Abs. 3 PolDVG sonstige Heinrich-Hertz-Turm / Fernsehturm (3 Kameras) 1280 x 720 NEIN 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 1 PolDVG Palmaille 1280 x 720 NEIN 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome § 8 Abs. 1 PolDVG Drucksache 21/14162 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Anlass Anzahl Kameras Standort Bildauflösung / Pixel Zoom / schwenkbar Hafengeburtstag 2017 4 Auf dem Veranstaltungsgelände 752 x 582 8-120mm; 23fach / PTZ-Dome G 20-Einsatz 2017 1 Hotel Sofitel 1280 x 720 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome G 20-Einsatz 2017 1 Hotel Atlantic 1280 x 720 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome G 20-Einsatz 2017 1 Hotel Hyatt 1280 x 720 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome G 20-Einsatz 2017 1 Weg beim Jäger 1280 x 720 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome G 20-Einsatz 2017 1 Haupteingang Messe 754 x 582 8-120mm; 23fach / PTZ-Dome G 20-Einsatz 2017 3 Garbehaus 1280 x 720 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome G 20-Einsatz 2017 1 Baumwall 1280 x 720 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome Schlagermove 2017 2 St.-Pauli-Fischmarkt Ecke Pepermölenbek und Landungsbrücken / Helgoländer Allee 753 x 582 8-120mm; 23fach / PTZ-Dome Cruise Days 2017 4 Auf dem Veranstaltungsgelände 753 x 582 8-120mm; 23fach / PTZ-Dome Sylvester 2017/2018 2 Hans-Albers-Platz und Große Freiheit Höhe Nummer 24 754 x 582 8-120mm; 23fach / PTZ-Dome Hafengeburtstag 2018 5 Auf dem Veranstaltungsgelände 1280 x 720 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome FanFest WM 2018 3 Auf dem Veranstaltungsgelände 1281 x 720 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome Schlagermove 2018 2 St.-Pauli-Fischmarkt Ecke Pepermölenbek und Landungsbrücken / Helgoländer Allee 1282 x 720 5.9 - 135.7mm; 36fach / PTZ-Dome Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14162 9 Anlage 2 14162ska_Text 14162ska_Anlagen 14162ska_Antwort_Anlage1 14162ska_Antwort_Anlage2