BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14166 21. Wahlperiode 31.08.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 24.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Missbrauch von Kirchenasyl in Hamburg (III) In der Antwort zu Drs. 21/12606 weist der Senat darauf hin, dass bei einem Eintritt in das Kirchenasyl die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingestellt und die Kosten für die im Kirchenasyl befindliche Person durch die jeweiligen Kirchengemeinden getragen werden müssen. Diese Antwort gibt Anlass zu Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage werden die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Eintritt in das Kirchenasyl eingestellt? Mit dem Eintritt in das Kirchenasyl werden nach § 8 Absatz 1 S. 1 AsylbLG Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht mehr gewährt. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 2. Verlangt die Sozialbehörde bei Eintritt ins Kirchenasyl eine Verpflichtungserklärung beziehungsweise Kostenübernahmeerklärung von der Kirchengemeinde? a. Falls ja, was geschieht, wenn diese nicht gegeben wird? Der Wortlaut des Gesetzes verlangt keine Verpflichtungserklärung. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Bedarfe von den Kirchengemeinden gedeckt werden , sodass die Regelleistung gemäß § 8 AsylbLG eingestellt wird. 3. Erhält eine Person, die sich im Kirchenasyl befindet, erneut Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wenn die Kirchengemeinde angibt, für den Lebensunterhalt nicht mehr aufkommen zu können, aber die Person das Kirchenasyl nicht verlässt? Falls nein, mit welcher Begründung werden die Leistungen abgelehnt? Sollten im Einzelfall Bedarfe geltend gemacht werden, erfolgt bei Personen, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen beziehungsweise vollziehbar ausreisepflichtig sind, gegebenenfalls eine Einzelbewilligung im Rahmen des Leistungsumfanges des § 1a Absatz 2 und 3 AsylbLG. Diese setzt jedoch grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der Behörde voraus, mit der die Schutzgewährung in kirchlichen Räumen endet und die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ermöglicht würde. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 4. Erstreckt sich der angebliche Leistungsausschluss bei Eintritt ins Kirchenasyl auch auf Leistungen der Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen? Drucksache 21/14166 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Personen, die sich ins Kirchenasyl begeben, erhalten Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gemäß § 4 AsylbLG. 5. Wie viele Fälle von Kirchenasyl sind dem Senat bekannt, in denen die Sozialbehörde den Untergekommenen nur Leistungen für Kranken- und Schwangerenhilfe gewährt hat? (Bitte aufschlüsseln nach Kirchgemeinde , Anzahl der in Obhut der Kirche befindlichen Personen mit Angabe von Geschlecht, Alter und Religionszugehörigkeit und nach Staatsangehörigkeit .) Eine Auswertung, in wie vielen Fällen Personen, die sich zurzeit im Kirchenasyl befinden , tatsächlich Leistungen gemäß § 4 AsylbLG gewährt wurden, kann nicht erfolgen. Dies hängt damit zusammen, dass die Abrechnungen der ärztlichen Behandlungen und verordneten Arzneien durch die Kassenärztliche Vereinigung beziehungsweise durch das Apothekenrechenzentrum mit der betreuenden Krankenkasse erst mit mindestens einem halben Jahr Verzögerung erfolgen. 6. Wenn kein Anspruch auf Leistungen bestehen sollte, tritt die Sozialbehörde sodann in eine Ermessenprüfung ein mit der Folge, dass zur Vermeidung von Nachteilen Leistungen aufgrund einer Ermessensschrumpfung auf null gewährt werden müssen? Siehe Antwort zu 3.