BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14188 21. Wahlperiode 04.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 28.08.18 und Antwort des Senats Betr.: Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rechtsreferendare – Verbesserungen in Sicht? (II) In Hamburg erhalten Rechtsreferendare eine Unterhaltsbeihilfe lediglich in Höhe von 1027,80 Euro brutto. Das ist im bundesdeutschen Vergleich wenig. Selbst in Brandenburg liegt die Unterhaltsbeihilfe bei 1.358,89 Euro. Zudem schränkt die Freie und Hansestadt Hamburg die Zuverdienstmöglichkeiten für Rechtsreferendare ein. Jeder Hinzuverdienst über 500 Euro wird hälftig auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet. Zudem ist durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.03.2015 (Az.: B12 R/R 13) die Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes erschwert worden. Das von einer Kanzlei ohne Rechtsgrund zu zahlende Entgelt ist danach als Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes zu behandeln, wodurch die Länder für den hierauf vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen aufkommen müssen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Zuverdienste können von Referendarinnen und Referendaren in Hamburg im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.03.2015 generell nur noch im Rahmen einer klar vom Ausbildungsverhältnis abgegrenzten Nebentätigkeit erzielt werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten von Referendarinnen und Referendaren sind seit 2017 in § 37a HmbJAG geregelt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Referendarinnen und Referendare haben in den Jahren 2017 bis August 2018 Zuverdienstmöglichkeiten im Rahmen des Rechtsreferendariats in Hamburg in Anspruch genommen? In welcher Höhe haben sie diese in Anspruch genommen (bitte nach den Jahren 2017 und 2018) aufgliedern? Inwieweit dürfen Referendarinnen und Referendare von ihren Stationen kein Geld mehr im Rahmen der Zuverdienstmöglichkeiten bekommen? Wenn ja, warum wurde das in der Art und Weise geregelt? Statistische Daten über die Anzahl und die Höhe von Nebeneinkünften im Rahmen des Rechtsreferendariats werden nicht erhoben. Hierfür müssten circa 900 Akten ausgewertet werden. In der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist dies nicht möglich.  Mittels der zur Verfügung stehenden personal- und finanzwirtschaftlichen EDV- Systeme können allenfalls jene Fälle analysiert werden, bei denen eine Kürzung des Grundbetrages aufgrund Nebenverdiensts erfolgt. Jene Fälle, in denen ein möglicher Nebenverdienst nicht zu einer Kürzung führt, sind hierüber nicht erkennbar. Drucksache 21/14188 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Eine Analyse der Justizbehörde ergab für das Jahr 2017, dass bei etwa 23 Prozent aller Referendarinnen und Referendare eine Kürzung des Grundbetrages aufgrund von Nebenverdiensten erfolgt ist. Dabei ergab die Auswertung der Höhe der Kürzungen näherungsweise folgende Aussagen zur Höhe der Nebenverdienste: Auf den Grundbetrag anzurechnender Nebenverdienst Anteil an den Referendaren/ -innen, bei denen der Nebenverdienst angerechnet wurde Anteil an allen Referendaren/ -innen 500-749 € 24% 5,5% 750-999 € 25% 5,8% 1000-1249 € 19% 4,4% 1250-1499 € 8% 1,8% 1500-1749 € 16% 3,7% 1750-1999 € 3% 0,7% 2000-2249 € 3% 0,7% > 2250 € 2% 0,5% Summe 100% Summe 23 % Für 2018 liegt eine solche Analyse noch nicht vor und kann valide auch erst nach Abschluss des Jahres erstellt werden, da es rückwirkende Buchungen geben kann. Nebenverdienstmöglichkeiten bestehen im Rahmen des Referendariats in allen Stationen . Im Übrigen siehe Drs. 21/4868 und § 37 a HmbJAG. 2. Plant die zuständige Behörde die Zuverdienstgrenzen für Referendarinnen und Referendare anzuheben? Wenn ja, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt? Wenn nein, warum nicht (bitte genau begründen)? 3. Inwieweit hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der Anhebung der Zuverdienstgrenzen auf den Haushalt der Justizbehörde geprüft (bitte den aktuellen Sachstand angeben)? Wenn ja, mit welchem Ergebnis und wann werden Bürgerschaft und der Personalrat der Referendare darüber informiert? Wenn nein, warum sind die Prüfungen noch nicht abgeschlossen? Der Anrechnungsfreibetrag wurde zum 1. Januar 2017 erhöht und dynamisiert. Seitdem erhöht sich der Anrechnungsfreibetrag jeweils automatisch um den gleichen Vomhundertsatz wie der nach den Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes gewährte Grundgehaltsatz eines Landesbeamten der Besoldungsstufe A 13. Aktuell beträgt der Anrechnungsfreibetrag 530,34 Euro. Die jetzige Regelung der dynamischen Anpassung ist im Haushaltsplan-Entwurf des Senats berücksichtigt. Weitere Änderungen sind derzeit nicht geplant. Der Personalrat der Referendarinnen und Referendare wurde vor Inkrafttreten der neuen Regelung informiert. 4. Spart die Freie und Hansestadt Hamburg aus Sicht der zuständigen Behörde finanzielle Mittel aus dem Haushalt ein, weil der 500 Euro übersteigende Zuverdienst von Referendaren hälftig gekürzt wird? Wenn ja, wie hoch waren die Einsparungen in den Jahren 2017 bis 2018? Wenn nein, warum nicht? Im Jahre 2017 führte die Anrechnung der Nebentätigkeitsentgelte zu einem um rund 500.000 Euro geringeren Aufwand für Personalkosten. Die Anrechnungsvorschrift stärkt damit die Möglichkeit der Ausschöpfung der 600 Ausbildungsplätze für Referendarinnen und Referendare. Aufgrund des positiven Ergebnisses konnte die Zahl der Referendarinnen und Referendare nochmal leicht gesteigert werden. Die Anrechnung kommt daher den Referendarinnen und Referendaren in ihrer Gesamtheit wieder zugute. Für 2018 liegt eine entsprechende Analyse noch nicht vor. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14188 3 5. Plant der Senat sich auf Ebene der Justizministerkonferenz für eine andere Regelung im Sozialversicherungsrecht hinsichtlich der Einordnung von Zusatzvergütungen im Referendariat einzusetzen? Wenn ja, wann und wie? Wenn nein, warum nicht? Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich auf ihrer Frühjahrskonferenz im Juni 2018 mit der Stimme Hamburgs für eine bundeseinheitliche Regelung bei der Sozialversicherungspflicht für Zusatzvergütungen von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren in der Anwalts- und Wahlstation ausgesprochen und darauf hingewiesen , dass sie den Regelungsvorschlag des Deutschen Anwaltsvereins zu einer Ergänzung des § 22 SGB IV für erwägenswert halten. Daher haben die Justizministerinnen und Justizminister beschlossen, die Konferenz der Ministerinnen und Minister für Arbeit und Soziales (ASMK), den Regelungsvorschlag des Deutschen Anwaltvereins zu einer Ergänzung des § 22 SGB IV auf seine Umsetzbarkeit hin zu überprüfen und sodann auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Bitte zuzugehen , geeignete gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen, oder gegebenenfalls alternative Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 6. Wie bewertet der Senat die Möglichkeit einer Regelung in § 22 SGB IV in Betracht zu ziehen, wonach Zusatzvergütungen als ausschließliche Leistungen des jeweiligen Ausbilders und unabhängig von den Bezügen des Vorbereitungsdienstes beitragspflichtig sind und die Beiträge von diesem Arbeitgeber abgeführt werden müssen? Bitte begründen. Der Senat hat sich hiermit noch nicht befasst.