BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1419 21. Wahlperiode 04.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 27.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Datenschutz beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Informationen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) Nord und der BKK Beiersdorf AG wie folgt: 1. Welche Krankenkassen haben ihren Sitz in Hamburg und unterliegen daher der Aufsicht der Hamburgischen Verwaltung? Der Aufsicht der Hamburgischen Verwaltung (Aufsichtsbehörde) unterliegt die BKK Beiersdorf AG, da sie als landesunmittelbare Krankenkasse ihren Sitz in Hamburg hat und ihr Zuständigkeitsbereich sich nicht über mehr als drei Länder erstreckt. Alle anderen Krankenkassen mit Sitz in Hamburg sind bundesunmittelbare Krankenkassen und unterliegen der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes (§ 90 SGB IV). 2. Welche Behörde übt diese Aufsicht aus? Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz. 3. Unter welchen Umständen kann der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) Behandlungsunterlagen anfordern? Der MDK kann Behandlungsunterlagen anfordern, wenn ihm ein Auftrag einer Krankenkasse für eine Beratung, Begutachtung oder Prüfung zu den in § 275 SGB V geführten Fragestellungen vorliegt. Die Gutachter des MDK können nach § 276 Absatz 2 SGB V ergänzend Behandlungsunterlagen zur Begutachtung anfordern, wenn die bislang vorgelegten Unterlagen keine adäquate Begutachtung erlauben. Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll nach § 18 Absatz 4 SGB XI der MDK oder der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen. 4. Wem darf der MDK diese Behandlungsunterlagen zugänglich machen? Insbesondere: Darf er sie der zuständigen Krankenkasse zugänglich machen? Einsicht in die Behandlungsunterlagen können die Gutachter beim MDK sowie deren vorgesetzte Fachbereichsleiter nehmen. Beauftragt der MDK externe Gutachter, ist die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen MDK und dem Gutachter zulässig , soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Ein Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X hat auch der oder die betroffene Versicherte sowie deren Bevollmächtigte. Drucksache 21/1419 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Der Krankenkasse darf keine Einsicht in die Behandlungsunterlagen gewährt werden. 5. Wird bei einer der Krankenkassen mit Sitz in Hamburg noch das sogenannte Umschlagverfahren angewendet, das heißt die Behandlungsunterlagen werden über die Krankenkasse an den MDK geleitet? Wenn ja: Gab es nicht einen Hinweis des Bundesdatenschutzbeauftragten , dass ein solches Vorgehen unzulässig ist? Nach Auskunft des MDK Nord wird das Umschlagverfahren sowohl von der BKK Beiersdorf AG als auch von den bundesunmittelbaren Krankenkassen angewandt. Der Hinweis der Bundesdatenschutzbeauftragten richtete sich an die bundesunmittelbaren Krankenkassen. 6. Wo hat der MDK in Hamburg seine Räume? Falls er diese im Hause einer Krankenkasse hat: Wie wird sichergestellt, dass nur Befugte die Behandlungsunterlagen ansehen können? Die Räume des MDK Nord befinden sich in der Hammerbrookstraße 5, 20097 Hamburg . Durch betriebsinterne Abläufe wird sichergestellt, dass nur Befugte die Behandlungsunterlagen einsehen können. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 7. Wo werden die Behandlungsunterlagen aufbewahrt, nachdem die Prüfung durch den MDK abgeschlossen ist? Wer hat dann zu den Behandlungsunterlagen Zugang? Die Behandlungsunterlagen werden eingescannt und im digitalen Archiv des MDK fünf Jahre lang gespeichert. In Papierform zugesandte Kopien werden nach dem Einscannen vier Wochen zur möglichen Kontrolle aufbewahrt und anschließend fachgerecht mit Nachweis vernichtet. In Papierform zugesandte Originale werden sofort nach dem Einscannen an den Absender zurückgesandt, sofern dieser die Rücksendung wünscht. Nach Ablauf des fünften Jahres werden die beim MDK digital gespeicherten Behandlungsunterlagen gelöscht. Zum Zugang zu den Behandlungsunterlagen siehe Antwort zu 4. 8. Wann hat die zuständige Hamburger Behörde zuletzt die Krankenkassen mit Sitz in Hamburg auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften geprüft? Was war jeweils das Ergebnis der Prüfung? Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) ist aufsichtsbehördlich nur für die BKK Beiersdorf zuständig. Laut Auskunft des HmbBfDI erfolgte die letzte anlassunabhängige Prüfung im Jahr 1999, dessen Ergebnis jedoch aus dem Aktenbestand nicht mehr nachvollzogen werden kann, da die Prüfakte bereits vernichtet ist. Aus Gründen der fehlenden personellen Ressourcen erfolgen im Übrigen durch den HmbBfDI seit Jahren keine rein anlassunabhängigen Prüfungen mehr. Mangels Beschwerden bestand in den letzten Jahren darüber hinaus keine Veranlassung zu einer anlassbezogenen Prüfung. Auch der Aufsichtsbehörde sind in den letzten Jahren keine Beschwerden zu dem Verfahren bei der BKK Beiersdorf AG bekannt. In Anbetracht der geplanten Änderung des § 276 Absatz 2 Satz 2 SGB V mit dem Krankenhaus-Strukturgesetz (unmittelbare Übermittlung an den MDK) wird auch keine Notwendigkeit gesehen, das bisher bei der BKK Beiersdorf beanstandungslos verlaufene Umschlags-Verfahren erneut zu prüfen.