BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14217 21. Wahlperiode 11.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 03.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Elbtower III: „Die Menschen sollen sagen: Das hat Olaf Scholz gut gemacht“ – Wo ist das „Wohnen“? Angeblich steht „Wohnen“ im Zentrum der Politik des Senats. Bei dem Projekt „Elbtower“ wurde „Wohnen“ ausdrücklich als eine Nutzungsoption vorgesehen . Verschiedene Bieter/Investoren haben dieses bei ihren Projekten berücksichtigt und auch angeboten. Der „Bestbieter“ sieht „Wohnen“ allerdings nicht vor. Ich frage den Senat: Vor der Auslobung sind intensive rechtliche und lärmbezogene Prüfungen bezüglicher einer Wohnungsnutzung am Standort des Elbtowers erfolgt. Die Lärmwerte sinken auch in der Nacht nicht unter 70 dB(A) und liegen damit in einem gesundheitsgefährdenden Bereich. Geschlossene Fassaden mit nicht zu öffnenden Fenstern wären daher für einen ausreichenden Schutz notwendig, sind für Wohngebäude in Deutschland aber nicht vorgesehen und auf dem Klageweg vor dem Bundesgerichtshof in rechtlich nur sehr engen Grenzen ermöglicht worden. Die Auslobung hat ausdrücklich darauf verzichtet, als Nutzungskriterium auch Wohnen zu fordern und damit die Voraussetzung für eine Realisierungssicherheit geschaffen . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der HafenCity Hamburg GmbH (HCH) wie folgt: 1. Warum verzichtet der Senat – entgegen der Ausschreibung – hier auf „Wohnen“? Siehe Vorbemerkung. 2. Wie viele Wohnungen und Quadratmeter Wohnfläche hatten die übrigen Bieter/Investoren in ihren Projekten vorgesehen? Unter den eingereichten Nutzungskonzepten mit Wohnnutzung reichte die Nettofläche für Wohnen von 6.000 bis 34.800 qm bei Gebäuden mit einer Gesamtfläche von 102.100 bis 161.300 qm Bruttogeschossfläche. Keiner dieser Vorschläge konnte, etwa durch eine besondere Gebäudekonfiguration oder ähnliche Maßnahmen, die rechtlichen Bedenken gegenüber einer Wohnnutzung entkräften. 3. Gibt es vonseiten des „Bestbieters“ irgendeinen Ausgleich für das fehlende „Wohnen“? Bei grundsätzlich für das Wohnen nicht geeigneten Standorten entsteht weder wirtschaftlich noch stadtentwicklungsbezogen ein Anlass oder eine Begründung, einen „Ausgleich“ zu fordern.