BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14249 21. Wahlperiode 11.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 05.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Mordauftrag aus dem Gefängnis heraus? Medienberichten zufolge wurden neun Tage nach den Schüssen auf das führende Hells-Angels-Mitglied Dariusch F. mehrere Verdächtige von der Polizei festgenommen. Hauptverdächtig seien ein Ex-Mitglied der zwischenzeitlich aufgelösten „Mongols“ sowie seine Freundin Lisa S. Besonders brisant ist hierbei, dass sich das Ex-Mitglied der „Mongols“, Arash R. zur Tatzeit in der Justizvollzugsanstalt Billwerder befand. Von hier aus soll er seine Freundin zum Mordkomplott gegen Dariusch F. angestiftet haben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist es richtig, dass die Polizei mehrere Verdächtige im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff auf Dariusch F. festgenommen hat? Falls ja, um wie viele und welche Tatverdächtigen handelt es sich? 2. Welche Erkenntnisse liegen den zuständigen Behörden über den Hintergrund und das Motiv der Tatverdächtigen vor? 3. Inwiefern gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass der inhaftierte Arash R. verdächtig ist, in die Tat involviert zu sein? Welche Informationen liegen hierüber vor? Gegen den Inhaftierten erging am 5. September 2018 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg Haftbefehl wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Senat sieht im Hinblick auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Ermittlungen im Übrigen von einer Antwort ab. 4. Seit wann ist Arash R. wegen welcher Verurteilungen (unter Angabe der Delikte) in welcher JVA inhaftiert? Wo befindet er sich jetzt? Der Inhaftierte verbüßt - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten wegen Verstoßes gegen BtMG § 29a Absatz 1 Nummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 Nummer 3, StVG § 21 Absatz 1 Nummer 1, WaffG § 52 Absatz 1 Nummer 2b, Absatz 3 Nummer 2b, Absatz 3 Nummer 8, - eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Verstoßes gegen WaffG § 52 Absatz 1 Nummer 2b, Absatz 3 Nummer 2b, Absatz 3 Nummer 8, - eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Verstoßes gegen StGB § 316 Absatz 1, BtMG § 29 Absatz 1 Nummer 3, StVG § 21 Absatz 1 Nummer 1, - eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Verstoßes gegen StGB § 27, BtMG § 29 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3. Drucksache 21/14249 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Er wurde am 5. August 2016 in Haft genommen. Aus Sicherheitsgründen kann keine Mitteilung über den Aufenthaltsort des Inhaftierten erfolgen. 5. Wie häufig erhielt Arash R. seit seiner Inhaftierung Besuch von seiner Freundin beziehungsweise Lebensgefährtin Lisa S.? a. Kam es bei den Besuchen zu Auffälligkeiten beziehungsweise Verstößen ? Falls ja, wann und in welcher Weise? b. Falls es zu Auffälligkeiten beziehungsweise Verstößen gegen die Hausordnung der JVA kam, welche Maßnahmen wurden daraufhin jeweils von wem ergriffen? 6. Wurde bei Arash R. während der Zeit seiner Inhaftierung ein Handy sichergestellt? Falls ja, wann und welche Maßnahmen wurden daraufhin ergriffen? Siehe Antwort zu 1. bis 3.