BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14261 21. Wahlperiode 14.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Rath (CDU) vom 06.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Wie weit ist die Umsetzung des Konsens mit der Volksinitiative „Hamburg für gute Integration!“ vorangekommen? (V) Drs. 21/13685 gibt Anlass zu weiteren Fragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. „Gleichwohl wird das Ziel verfolgt, die Integration in Wohnraum zügig zu umzusetzen“, heißt es in Drs. 21/13685, nachdem vorab darüber informiert worden ist, dass Bewohner von öffentlich-rechtlichen Unterkünften (örU) im Durchschnitt 601 Tage in der jeweils aktuellen Unterkunft leben. Da aber viele Bewohner vorab auch bereits in einer EA oder einer anderen örU gewohnt haben, dürfte die Zeit, die sie insgesamt in einer staatlichen Unterkunft verbracht haben, deutlich über den 601 Tagen liegen. „Der Erfolg der Bemühungen aller Beteiligter hängt vom bestehenden Angebot an Wohnraum und der Bewerberlage um freie Wohnungen ab“, schränkt der Senat zudem seine zuvor getätigte Aussage bereits wieder ein. Angesichts des Umstandes, dass das Angebot an Wohnraum deutlich unter der Nachfrage liegt, ist diese Einschränkung allerdings äußerst zynisch. Zudem stellt sich die Frage, inwiefern der Staat die oft der deutschen Sprache nicht umfassend mächtigen Bewohner von örU bei ihrer Wohnungssuche unterstützt. a) Welche Maßnahmen unterstützt der Senat in welchem Umfang, um den Bewohnern von örU bei der Wohnungssuche zu helfen? b) Inwieweit wurden diese Maßnahmen im Laufe der letzten beiden Jahre bereits ausgebaut/erweitert? c) Ist geplant, vorhandene Unterstützungsmaßnahmen auszuweiten beziehungsweise weitere Maßnahmen zu ergreifen? Wenn ja, inwiefern ? Wenn nein, warum nicht? Von Januar bis Ende Juli 2018 sind nach statistischer Auswertung von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) bereits rund 2.200 Bewohnerinnen und Bewohner aus öffentlich -rechtlichen Unterkünften (örU) in privaten Wohnraum gezogen. In der örU wird von f & w im Rahmen der Orientierungsberatung auch zum Thema Wohnungssuche beraten. Zum einen wird auf die Zuständigkeit der bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle verwiesen, damit dort die Anerkennung als vordringlich wohnungssuchend vorgenommen werden kann (Einstufung und Ausstellung einer Dringlichkeitsbestätigung) und gegebenenfalls erforderliche persönliche und finanzielle Hilfen eingeleitet werden können. Zum anderen wird auf verschiedene Möglichkeiten der selbstständigen Wohnungssuche zum Beispiel über Genossenschaften, SAGA und Internetportale hingewiesen. Über die bisherigen Beratungsangebote hinaus werden aktivierende Angebote, die sich an den Bedarfen des Wohnungsmarktes orientie- Drucksache 21/14261 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ren, konzipiert. Dazu gehört ein Pilotprojekt zum Erwerb eines „Mietführerscheins“ in der Flüchtlingsunterkunft mit der Perspektive Wohnen Am Gleisdreieck. In diesem Rahmen referieren Fachleute über Rechte, Pflichten und Obliegenheiten in einem Mietverhältnis. Die Teilnehmenden erhalten eine Bescheinigung, mit der sie gegenüber potenziellen Vermietern die erlangten Kenntnisse dokumentieren können. Die bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle leisten im Rahmen ihrer Zuständigkeit Hilfen zur Wohnungsversorgung für Obdachlose und Haushalte aus örU. Im Übrigen siehe Drs. 21/13685, Drs. 21/10281 und Drs. 21/9012. Darüber hinaus hat die zuständige Fachbehörde mit der Fewa Grundstücksgesellschaft GmbH & Co. KG (Fewa) für den Hörgensweg und mit der SAGA für die Standorte Suurheid, Elfsaal und Rehagen einmalige Benennungsrechte für vordringlich wohnungssuchende Haushalte mit Dringlichkeitsbestätigung als Ausgleich für die vorzeitige Freigabe von Wohnungen an diesen Standorten verhandelt. Die Fewa wird 50 und die SAGA 150 Haushalte in ihrem hamburgweiten Wohnungsbestand mit Wohnraum versorgen. Als Gegenleistung für die Reduzierung der Unterkunft am Standort Haferblöcken wird die SAGA weitere 138 Haushalte mit Wohnraum versorgen . Damit wird zugleich ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Bürgerverträge geleistet. Dies geschieht unbeschadet des zwischen der SAGA und den zuständigen Fachbehörden abgeschlossenen Kooperationsvertrags. Die SAGA hat sich gemäß Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2013 und der letzten dazu mit Wirkung ab 1. August 2018 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung, mit der die Gesamt-Versorgungsverpflichtung von 3.000 auf 3.500 Haushalte erhöht wurde, verpflichtet, jährlich 3.500 sozialwohnungsberechtigte Haushalte insgesamt, davon 2.000 vordringlich Wohnungsuchende und von diesen 2.000 wiederum 1.000 Wohnungs-/Obdachlose mit Wohnraum zu versorgen. Eine Vermittlung in Wohnraum erfolgt darüber hinaus über die weiteren, mit zwölf Genossenschaften, abgeschlossenen Kooperationsverträge. Im Übrigen siehe Drs. 21/9607. 2. Die Berufsqualifizierung für die Gruppe der 18- bis 25-Jährigen soll zum 3. Quartal von 400 auf 600 Plätze aufgestockt werden. Inwiefern ist das bereits erfolgt? Die Aufstockung des Begleitprojektes „Chancengenerator“ ist inzwischen erfolgt. 3. Nachdem die CDU-Fraktion bereits im Jahr 2016 gefordert hat, AvM- Dual auch auf die Gruppe der 18- bis 25-Jährigen zu übertragen, soll dies nun erprobt werden. Mit sieben Gruppen à 14 Teilnehmer soll begonnen werden. Bei der Regionaldirektion Nord wurde durch die Arbeitsagentur Hamburg (AA) in Kooperation mit dem Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB) und der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration das Konzept „Wege in Ausbildung und Arbeit für bildungsbenachteiligte junge Geflüchtete (Ü18) – WAA“ (WAA) eingereicht. Eine Entscheidung über die Bewilligung steht unmittelbar bevor, sodass ein Start des Projektes mit bis zu sechs Lerngruppen á 14 Teilnehmerinnen und Teilnehmern voraussichtlich zum 1. Oktober 2018 erfolgen kann. a) Warum weicht der Senat von seiner bisherigen Position ab und öffnet AvM-Dual nun doch für die Gruppe der 18- bis 25-Jährigen? Der Senat hat von Beginn an das Ziel verfolgt, ein analoges Angebot zu AvM-Dual für diese ältere Zielgruppe in Kooperation mit der AA zu konzipieren. Das Projekt WAA schließt eine Angebotslücke im Maßnahmenkatalog der AA speziell für die Gruppe der Ü18-jährigen Geflüchteten mit geringer schulischer Vorbildung. b) Wie lange soll die Phase der Erprobung andauern? Bei dem Projekt WAA handelt es sich zunächst um eine auf zwei Jahre angelegte Maßnahme, unterjährige Ein- und Ausstiege werden möglich sein. In Abhängigkeit von dem Startzeitpunkt der einzelnen Lerngruppen endet die Pilotphase nach zwei Jahren. Bei Bedarf kann dieses Angebot als Projekt gegebenenfalls verlängert werden oder wird in das Regelangebot aufgenommen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14261 3 c) Von welchen Ergebnissen hängt die Entscheidung ob, von der Phase der Erprobung in den regulären Betrieb überzugehen? Der Bedarf der Maßnahme muss sich über die Teilnehmerzahl bestätigen. Es erfolgt ein Monitoring der Eintritte und Austritte, der jeweiligen Austrittsgründe mit differenzierter Betrachtung des Verbleibs. d) Sind zum neuen Schuljahr Änderungen bei AvM-Dual geplant? Nein. e) Unterscheidet sich AvM-Dual für die schulpflichtigen Flüchtlinge von AvM-Dual für die Zielgruppe der 18- bis 25-Jährigen? Wenn ja, welche Unterschiede gibt es? Wenn nein, warum gibt es keine Unterschiede? WAA ist kein Bildungsgang der für Bildung zuständigen Behörde zur Umsetzung bestehender Schulpflicht, sondern eine Maßnahme der AA. Das HIBB fungiert als Auftragnehmer zur Durchführung dieser Bildungsmaßnahme, die prinzipiell in ihrer Struktur mit AvM-Dual vergleichbar ist. Die Zielgruppe ist im Konzept wie folgt definiert : alphabetisierte Jungerwachsene mit Sprachniveau B1, ohne Schulabschluss: das Niveau der schulischen Vorkenntnisse reicht für das erfolgreiche Absolvieren der Berufsschule noch nicht aus, vorrangig Sozialgesetzbuch (SGB) II Kunden und SGB III Kunden mit Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. 4. In Drs. 21/11219 heißt es: „Die allgemeinbildenden Schulen sind mit Schreiben vom 21.12.2016 darüber informiert worden, dass im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung nicht mehr als vier Schülerinnen oder Schüler, die Sprachförderung der dritten Phase bekommen, eine Regelklasse besuchen sollten“. In Drs. 21/13685 lautet die Formulierung allerdings anders: „Dabei wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass in keiner Klasse mehr als vier neu zugewanderte Schüler unterrichtet werden und damit eine gute Integration ermöglicht wird.“ Hat der Senat seine Empfehlung vom 21. Dezember 2016 also entsprechend der aktuellen Formulierung, dass „in keiner Klasse mehr als vier neu zugewanderte Schüler unterrichtet werden“ angepasst? Wenn ja, wann ist das auf welche Weise erfolgt? Wenn nein, wie sind die unterschiedlichen Aussagen zu erklären? Der Senat hat seine ursprüngliche Empfehlung nicht angepasst. Die Formulierungen zur Verteilung von Schülerinnen und Schülern in Regelklassen nach Besuch Internationaler Vorbereitungsklassen in den Drs. 21/11219 und Drs. 21/13685 sind inhaltlich identisch. In Drs. 21/13685 wurde eine veränderte Formulierung verwendet, um dem inhaltlichen Kontext zu einer wohnortnahen und nicht überfordernden Beschulung in Bergedorfer Grundschulen zu schärfen. Im Übrigen wurde auf die Drs. 21/11219 verwiesen .