BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14273 21. Wahlperiode 14.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 06.09.18 und Antwort des Senats Betr.: „Zur Kasse bitte!“ – Privatisierung von Schulparkplätzen Nach Aussagen von Betroffenen plant der Senat, die Nutzung von Schulparkplätzen für Angestellte und Beamte der Schulen kostenpflichtig zu machen. Mehr noch als die Schröpfung der Kfz-fahrenden Schulbediensteten scheint die Privatisierung der Schulparkplätze anzustehen. Gelangt so stillschweigend wieder öffentlicher Grund in die Hand von privaten Unternehmen ? Ich frage den Senat: 1. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage ist es dem Senat möglich, Schulparkplätze zu vermieten? 2. Welches Ziel verfolgt diese Maßnahme? 3. Zu welchem Zeitpunkt plant der Senat den Beginn der Vermietung von Schulparkplätzen? 4. Unter welchen Konditionen werden diese vermietet? 5. In welcher Höhe ist die Vermietung eines Stellplatzes vorgesehen? a. Wird zwischen verschiedenen Gruppen von Bediensteten differenziert ? 6. Wer verwaltet die Vermietung? 7. Verbleiben die Flächen in städtischem Besitz? a. Wenn nein, an wen werden sie zu welchen Bedingungen veräußert? b. Behält der Senat ein privilegiertes Rückkaufsrecht? 8. Welche Stellen sind in die Vermietung der Schulparkplätze eingebunden ? 9. Welcher Position im Haushalt kämen Einnahmen aus der Vermietung der Schulparkplätze beziehungsweise deren Veräußerung zugute? 10. Inwiefern greift der Senat mit seiner Maßnahme in die schulische Selbstverwaltung ein? 11. Erwägt der Senat, den Schulbediensteten eine ProfiCard/ein ProfiTicket anzubieten und diese zu subventionieren? Der von der Fragestellerin dargestellte Sachverhalt trifft nicht zu. Eine Privatisierung von schulischen Parkflächen ist nicht beabsichtigt. Gemäß § 64 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung sollen dingliche Rechte an Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Für die Nutzung von Schul- Drucksache 21/14273 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 parkplätzen durch private Kraftfahrzeuge von Bediensteten der Schulen gelten die Richtlinien über das Abstellen privater Kraftfahrzeuge auf Verwaltungsgrundstücken oder angemieteten Flächen vom 13.01.1994 (siehe http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource1 00/GetRessource100.svc/58dc63f2-005c-436d-aa6c-be725db7b013/Akte_ FB4.0.01.600-015_0001.pdf). Demnach dürfen Stellplätze auf Schulgrundstücken in festgelegten Gebieten Bediensteten von Schulen grundsätzlich nur gegen Zahlung einer ortsüblichen Miete überlassen werden. Keine Miete ist beispielsweise von Schwerbehinderten, die wegen dieser Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, oder bei der Nutzung eines Stellplatzes für Dienstfahrten zu erheben. Der Rechnungshof hat in einer Prüfung „Schulbudgets“ der allgemeinbildenden Schulen , siehe Jahresbericht 2017 (siehe Drs. 21/8000), beanstandet, dass die Schulen die Möglichkeiten zur Erzielung von Erlösen, hierzu gehört auch die Vermietung von Stellplätzen , nicht vollständig nutzen. Der Rechnungshof hat die für Bildung zuständige Behörde aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Schulen alle vorhandenen Möglichkeiten zur Erzielung von Erlösen vollständig ausschöpfen und bestehende Vorschriften einhalten. Daher hat die für Bildung zuständige Behörde im Juli 2018 die betroffenen Schulen an die geltende Stellplatzregelung erinnert. Im Rahmen des Mieter-Vermieter-Modells für Schulimmobilien ist vor diesem Hintergrund vorgesehen, die wirtschaftlichen, steuerlichen und betrieblichen Implikationen einer Umsetzung einer solchen Stellplatzregelung gemeinsam mit den Mietern, Dienstleistern und dem Eigentümer der Schulimmobilien zu prüfen.