BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14296 21. Wahlperiode 18.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 10.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Grüner Pfeil für Rad Fahrende in Hamburg – Rechtsabbiegen bei Rot ermöglichen (II) In der Antwort auf meine Anfrage (Drs. 21/13347) zur Einführung des Grünen Pfeils für Rad Fahrende teilte der Senat mit, eine Beteiligung Hamburgs an einer entsprechenden Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hätte „aus organisatorischen Gründen“ nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche organisatorischen Gründe waren ausschlaggebend für die Nichtbeteiligung Hamburgs an der oben erwähnten Studie der BASt? Die zuständige Behörde hatte sich bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) erfolgreich um eine Teilnahme Hamburgs an dem wissenschaftlichen Pilotversuch bemüht. Bei der Vorbereitung konnten die für die Teilnahme erforderlichen Detailinformationen innerhalb des von der BASt beziehungsweise den Gutachtern zur Verfügung gestellten Zeitfensters nicht zur Verfügung gestellt werden. 2. Besteht für Hamburg auch außerhalb der Untersuchung des BASt die Möglichkeit, den Grünen Pfeil für Rad Fahrende an einzelnen Straßenkreuzungen zu verwenden? Falls nein, weshalb nicht? Falls ja, an welchen Kreuzungen prüft der Senat eine Verwendung? Nach § 37 Absatz 2 Nummer 1 Satz 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist bereits heute nach dem Anhalten bei Rot das Abbiegen nach rechts erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Zeichen 720 Grünpfeilschild) angebracht ist. Eine Beschränkung der Grünpfeil-Regelung nur auf den Radverkehr ist nach den derzeitigen Bestimmungen der StVO und den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) nicht zulässig. 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die Schilder in Köln, Osnabrück und weiteren Städten verwendet? Das erfragte Verhalten eines anderen Landes beziehungsweise anderer Städte liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Senats und der parlamentarischen Kontrolle der Bürgerschaft und wird daher auch vom parlamentarischen Fragerecht nicht erfasst. 4. Wann erwartet der Senat die Ergebnisse der oben genannten Untersuchung des BASt? Siehe BT.-Drs. 18/13581.