BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14317 21. Wahlperiode 18.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 11.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Integration durch Sport (II) In Drs. 21/13583 wird der Senat unter anderem zu den Sportangeboten in Hamburg speziell für Frauen und Mädchen mit Migrationshintergrund befragt, eine Zielgruppe, die nach wie vor als formale Vereinsmitglieder unterrepräsentiert ist. Der Hamburger Sportbund (HSB) widmet sich unter anderem diesem Thema im Rahmen des Programms „Integration durch Sport“ (vergleiche https://www.hamburger-sportbund.de/system/files/downloads/files/hsb_doku_ 2018_web.pdf). So können formale Mitglieder des HSB unter anderem Fördermittel beantragen, sofern sie als Stützpunktverein eingetragen sind und sich in besonderem Maße für die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund im Sport einsetzen. Grundsätzlich ergeben sich jedoch weitere Fragen hinsichtlich der Fördermöglichkeiten und des Angebotsspektrums, da diese in Drs. 21/13583 nicht hinreichend beantwortet wurden. Deshalb frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB) wie folgt: 1. In Drs. 21/13583 listet der Senat für die sieben Hamburger Bezirke insgesamt zehn verschiedene Fördertöpfe auf, die für die Beantragung von Fördermitteln im Bereich sportliche Integration von Menschen mit Migrationshintergrund herangezogen werden können. a. Worin unterscheiden sich der Quartiersfonds II und der Quartiersfonds III? Quartiersfonds II und III beschreiben verschiedene Anteile im Quartiersfonds: Er setzt sich derzeit zusammen aus Basismitteln in Höhe von 2 Millionen Euro, einer festen Aufstockung von weiteren 2 Millionen Euro (Quartiersfonds II) und optionalen Projektmitteln in Höhe von 3 Millionen Euro (Quartiersfonds III; im Einzelnen siehe Drs. 21/6976). b. Der Quartiersfonds wird als Finanzierungsmöglichkeit von sportlichintegrativen Angeboten nur für Altona und Eimsbüttel angeführt. Gibt es auch in den anderen Bezirken die Möglichkeit, über den Quartiersfonds Mittel für sportlich-integrative Angebote abzufragen? i. Wenn ja, in welchen? ii. Wenn nein, warum nicht? Ja. Der Quartiersfonds stellt ein flexibles Förderinstrumentarium dar, um erfolgreiche und wichtige Projekte der Stadtteilarbeit finanziell zu unterstützen und Finanzierungslücken zielgerichtet zu schließen. Die Mittel des Fonds sind vorgesehen für notwendige Maßnahmen der Stadtteilarbeit und Stadtteilentwicklung, die für die soziale Infra- Drucksache 21/14317 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 struktur in den Stadtteilen von erheblicher Bedeutung sind. Anhand dieser Kriterien entscheiden die Bezirksämter in Abstimmung mit den jeweiligen Bezirksversammlungen eigenständig über die zweckentsprechende Mittelvergabe. 2. Für Altona werden in Drs. 21/13583 sogenannte Politikmittel als Finanzierungsmöglichkeit für sportlich-integrative Angebote angeführt. a. Was genau sind „Politikmittel“? Bitte ausführlich erläutern. b. In welcher Höhe stehen diese „Politikmittel“ im Bezirk Altona zur Verfügung? c. Stehen diese „Politikmittel“ auch in anderen Bezirken zur Verfügung ? i. Wenn ja, in welchen und in jeweils welcher Höhe? ii. Wenn nein, warum nicht? Unter Politikmitteln werden hier die in der Produktgruppe 209.03 „Zentraler Ansatz Bezirksversammlung“ sowie den entsprechenden Investitionen des Aufgabenbereichs 209 „Steuerung und Service (BA Altona)“ veranschlagten Sondermittel verstanden, über deren Verwendung die Bezirksversammlung entscheidet. Im Übrigen siehe Anlage 1. 3. Für die Bezirke Bergedorf, Eimsbüttel und Mitte verweist der Senat in Drs. 21/13583 auf den Integrationsfonds als Finanzierungsmöglichkeit für sportlich-integrative Angebote. Wie jedoch allgemein bekannt ist, sind die Mittel aus dem Integrationsfonds inzwischen ausgeschöpft. a. Bedeutet dies, dass Mittel aus dem Integrationsfonds in den Bezirken Altona, Harburg, Nord und Wandsbek offensichtlich nicht zur Verfügung standen? Wenn ja, warum nicht? Wenn nein, in welcher Höhe? Nein. Zu den sportbezogenen Angeboten vergleiche Drs. 21/13679. b. Welche Alternative empfiehlt der Senat zum Integrationsfonds, um sportlich-integrative Angebote weiterhin finanziell abzusichern, jetzt, da der Integrationsfonds ausgelaufen ist? Wie in Drs. 21/13583 dargestellt, setzt der HSB das Programm „Integration durch Sport“ des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. auf Landesebene um. Das durch Landes- und Bundesmittel finanzierte Programm wird auch weiterhin Vereinen die Möglichkeit bieten, finanzielle Unterstützung für sportlich-integrative Angebote zu erhalten. 4. Die überwiegende Anschlussfinanzierung von sozialintegrativen Projekten auch im Bereich des Sports über den Quartiersfonds der Bezirke, wie es für den Doppelhaushalt 2019/2020 überwiegend vorgesehen ist, bringt das Problem mit sich, dass zum jetzigen Zeitpunkt Planungsunsicherheit besteht, welche Mittel konkret zur Verfügung stehen werden, welche Förderrichtlinien gelten und wann Gelder beantragt werden müssen , um als Initiative oder Verein nicht in eine Finanzierungslücke zu geraten. a. Mittel in welcher Höhe werden über den Quartiersfonds der sieben Hamburger Bezirke jeweils für sportlich-integrative Angebote zur Verfügung stehen? i. Sofern noch nicht bekannt, wann wird mit einer Bekanntgabe zu rechnen sein? ii. Sofern noch nicht bekannt, welche Maßnahmen empfiehlt der Senat Vereinen, deren Weiterfinanzierung ihrer Angebote im Wesentlichen mit den Mitteln aus dem Quartiersfonds bestritten werden, um die Aufrechterhaltung des Angebotsspektrums abzusichern? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14317 3 Der Quartiersfonds ist im Haushaltsplan-Entwurf 2019/2020 für alle Bezirksämter mit jährlich 7 Millionen Euro ausgestattet und wird bei Bedarf (gemäß entsprechender Anträge aus den Bezirken) im Rahmen der Bewirtschaftung um insgesamt weitere 3 Millionen Euro erhöht. Über die konkrete Verteilung ihres Anteils entscheiden die Bezirksämter eigenständig anhand der Vergabekriterien über die Vergabe von Mitteln aus dem Quartiersfonds unterjährig in Abstimmung mit den jeweiligen Bezirksversammlungen . Hierbei wird von den Bezirksämtern die Notwendigkeit berücksichtigt, das bestehende Angebotsspektrum aufrecht zu erhalten und gegebenenfalls zu erweitern . Im Übrigen siehe Antwort zu 3. b. 5. Mitgliedsvereine des HSB können am Programm „Integration durch Sport“ partizipieren. Grundlage der Bewilligung von Fördermitteln ist die „Richtlinie für die Bewilligung von Zuschüssen zur Förderung der Integration im und durch den Sport“ (vergleiche https://www.hamburgersportbund .de/system/files/downloads/files/richtlinien_ integrationsfoerderung_2016_0.pdf). a. Warum müssen Vereine laut dieser Förderrichtlinie dem HSB schon seit zwei Jahren als formale Vereinsmitglieder angehören, bevor sie an dem Programm „Integration durch Sport“ teilnehmen und von den finanziellen Förderungen entsprechend profitieren können? Mit der Vorgabe wird dafür Sorge getragen, dass eine Vereinsgründung und Mitgliedschaft im HSB nicht ausschließlich zum Zwecke des Erhalts von Fördermitteln angestrebt wird. Dies ist für alle Förderprogramme des HSB in der „Richtlinie für die Verwendung staatlicher Sportfördermittel als institutionelle Förderung des HSB“ geregelt, so auch für die Förderung über das Programm „Integration durch Sport“. Siehe Anlage 2. b. Warum ist die Stützpunktvereinsarbeit dieser Förderrichtlinie auf maximal vier Jahre begrenzt? Die Stützpunktvereinsförderung ist Bestandteil des Bundesprogrammes „Integration durch Sport”. Der Förderzeittraum des Bundesprogramms beträgt laut Förderrichtlinie des Bundes maximal fünf Jahre, da die Förderung als Anschubfinanzierung gedacht ist. Das Bundesprogramm ist vorerst bis Ende 2020 ausgelegt, über die Weiterführung über 2020 hinaus ist noch nicht entschieden. Die Hamburger Richtlinie wurde bei Erstellung in 2016 mit Inkrafttreten am 01.01.2017 an diese Gegebenheiten angepasst . c. Die Förderrichtlinie ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Wann endet sie? Wird es eine Änderung beziehungsweise Neuauflage dieser Förderrichtlinie geben? Wenn ja, welche Änderungen wird es geben? Wann und wie werden die Vereine darüber informiert? Sofern noch nicht bekannt, wann ist mit einer Bekanntgabe zu rechnen? Da das Bundesprogramm und dessen Richtlinie mindestens bis Ende 2020 weiterlaufen wie bisher, wird auch die Hamburger Förderrichtlinie weiterlaufen. Der Bund hat die umsetzenden Landessportbünde allerdings aufgefordert, die Förderbedingungen der Stützpunktvereine (insbesondere die Förderdauer von maximal fünf Jahren) konsequenter einzuhalten. Damit einher geht keine Änderung der Bundesrichtlinie, aber ein überarbeitetes Auswahl- und Förderverfahren der derzeitigen Stützpunktvereine. Um die Auswirkungen auf die heutigen Stützpunktvereine abzufedern und die Bedarfslage zu berücksichtigen, ist geplant, auch nach fünf Jahren eine Folgefinanzierung sicherzustellen. Am 19. September 2018 bietet der HSB eine Informationsveranstaltung hierzu an. Des Weiteren gibt es für Vereine die Möglichkeit, individuelle Beratungsworkshops hierzu wahrzunehmen. d. Laut Drs. 21/13583 verfügt keiner der an dem Projekt „Integration durch Sport“ durch den HSB partizipierenden Vereine über Vollzeitäquivalente als Integrationsbeauftragte beziehungsweise Flüchtlingskoordinatoren /-innen, sondern lediglich über geringfügig Beschäftigte beziehungsweise Honorarkräfte. Welche Fördertöpfe Drucksache 21/14317 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 fördern jenseits des Programms „Integration durch Sport“ Personalkosten in Sportvereinen speziell für den Bereich der Integration von Geflüchteten beziehungsweise von Menschen mit Migrationshintergrund ? Es bestehen in den Förderprogrammen des HSB keine weiteren Fördertöpfe für Personalkosten in Sportvereinen speziell für den Bereich Integration von Geflüchteten beziehungsweise von Menschen mit Migrationshintergrund. Der Bund vertritt hierzu folgende Auffassung: Die (Teil-)Finanzierung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten käme einer strukturellen Förderung der Geschäftsstellen der Stützpunktvereine gleich. Durch eine, wenn auch nur anteilige Finanzierung von voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf der Ebene der Stützpunktvereine entsteht eine Ungleichbehandlung zwischen Vereinen mit hauptamtlichen Strukturen und solchen, die rein ehrenamtlich funktionieren müssen. Aktuell haben alle Vereine gleichberechtigt Zugang zu Beratungsleistungen und Fördermöglichkeiten. Die ausweitende Regelung wäre nur finanziell leistungsfähigeren Vereinen zugänglich, die ohnehin erhebliche Personalkosten selbst aufbringen können. 6. Der Senat betont in Drs. 21/13583 die besondere Wichtigkeit niedrigschwelliger Sportangebote speziell für Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund . Die Anlage 8 zur Frage 3.e. aus zuvor genannter Drsucksache listet 19 verschiedene Sportangebote aus elf verschiedenen Vereinen auf, die sich gezielt an Mädchen und Frauen richten. Wie durch Rückmeldungen von einzelnen Sportvereinen sowie durch Informationen , die der HSB zur Verfügung gestellt hat, bekannt wurde, wurde die Frage 3.e. aus Drs. 21/13583 durch den Senat nur unvollständig beantwortet. Gerade für das Ehrenamt in der Flüchtlingshilfe ist jedoch eine Gesamtschau aller sportlichen Angebote, die sich gezielt an Mädchen und Frauen richten, von besonderer Bedeutung. Bitte beantworten Sie daher die Frage 3.e. aus Drs. 21/13583 erneut und vollständig. Die Darstellung der Sportangebote für Mädchen und Frauen in Drs. 21/13583 ist aufgrund eines Übertragungsfehlers unvollständig und wird mit der hier zur Verfügung gestellten Anlage 3 korrigiert. Das Programm „Integration durch Sport“ in Hamburg ruft die Vereine im Übrigen regelmäßig auf, besondere Angebote für Mädchen und Frauen zu machen. Die Aktionswoche der Sportvereine anlässlich des „Tags der Integration“ steht in diesem Jahr unter dem Motto „starke Mädchen, starke Frauen“. Um weitere Anreize für Vereine zu schaffen, sich diesem Thema ab 2019 besonders zu widmen, ist geplant, hierfür eine höhere Förderung zu ermöglichen. Sondermittel der Bezirksversammlung (konsumtiv und investiv) in Tsd. Euro Fortg. Plan 2016 Fortg. Plan 2017 Fortg. Plan 2018 Plan 2019 Plan 2020 Hamburg-Mitte 268 270 276 279 279 Altona 244 246 255 257 257 Eimsbüttel 258 258 258 238 238 Hamburg-Nord 260 260 260 260 260 Wandsbek 275 275 275 275 275 Bergedorf 270 270 270 270 270 Harburg 273 373 373 273 273 Alle Angaben sind Veranschlagungen (Plan) ohne Ermächtigungsüberträge Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14317 5 Anlage 1 Richtlinien für die Verwendung staatlicher Sportfördermittel als institutionelle Förderung des HSB (Stand: 02.05.2016) Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert den Hamburger Sportbund dauerhaft im Rahmen eines Sportfördervertrages. Die hieraus dem Hamburger Sportbund zufließenden institutionellen Mittel werden zur Förderung des Sports in seinen Mitgliedsvereinen und –verbänden sowie zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben verwandt. 1. Förderzwecke FHH-Mittel der institutionellen Sportförderung werden für folgende Zwecke verwendet: 1.1. Förderung des Vereinsübungsbetriebes durch • Zuschüsse für qualifizierte Übungsleitende 1.2. Förderung der fachverbandlichen Arbeit durch • Zuschüsse für Organisation und Verwaltung der Fachverbände zur Absicherung deren satzungsgemäßer Aufgaben 1.3. Förderung des Nachwuchsleistungssports durch • Zuschüsse zur Verbesserung leistungssportlicher Rahmenbedingungen bei Vereinen und Fachverbänden 1.4. Förderung von Bau, Erhaltung und Betrieb vereinseigener Anlagen durch • Gewährung von Zuschüssen und/oder zinslosen Darlehen 1.5. Förderung der sportlichen Kinder- und Jugendarbeit durch • Zuschüsse an die Hamburger Sportjugend 1.6. Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben des HSB in den Bereichen • Sportpolitik • Breitensportentwicklung • Vereins-/Verbandsentwicklung • Leistungssportentwicklung • Sportinfrastruktur • Sportfinanzierung • Dienstleistung Der HSB kann die Gewährung von Zuwendungen mit weiteren Zweckbindungen versehen. Eine Doppelförderung einzelner Projektmaßnahmen aus weiteren FHH-Projektförderungen wird ausgeschlossen. 2. Fördervoraussetzungen Vereine und Verbände dürfen finanzielle Förderungen erhalten, wenn • sie dem HSB seit mindestens zwei Jahren als ordentliches Mitglied angehören, • Verbände von ihren Mitgliedsvereinen einen jährlichen Verbandsbeitrag erheben, der nicht unter dem vom HSB festgesetzten Mindestbeitrag liegt, • Verbände ordentliche Mitglieder von Spitzenverbänden im Sinne der Aufnahmerichtlinien des DOSB sind, • Verpflichtungen für die Fördermaßnahme vor der Bewilligung nicht eingegangen sind, Drucksache 21/14317 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Anlage 2 • bei investiven Maßnahmen baufachliche und ggf. finanztechnische Prüfungen erfolgt sind. 3. Mittelvergabe Über Anträge auf Vergabe von Zuschüssen und/oder Darlehen und deren Höhe entscheiden gemäß jeweils geltender Kompetenzregelung die hierfür zuständige/n Verwaltung bzw. Gremien (Landesausschüsse, Präsidium) auf der Grundlage gesondert bestehender Richtlinien und Geschäftsordnungen sowie im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans. 4. Darlehen und Tilgung Darlehen sind in der Regel mit mindestens 5 % jährlich zu tilgen. Je nach Förderzweck können andere Tilgungsvereinbarungen getroffen bzw. in den jeweiligen Förderrichtlinien vorgesehen werden. Sondertilgungen sind jederzeit zulässig. Über Anträge auf Tilgungsstundung entscheidet der Landesausschuss Finanzen nach finanztechnischer Prüfung des Antragstellers. Darlehen sind ohne Zahlungsaufforderung zu den festgelegten Terminen zu tilgen. Zahlt der Darlehensnehmer nicht fristgerecht oder nach Mahnung innerhalb eines Monats, so wird der Restbetrag sofort und in einer Summe fällig. Vom Tage des Verzugs an sind Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB, mindestens jedoch 4 % zu zahlen. Weitere Regelungen werden in den jeweiligen Darlehensverträgen getroffen. 5. Verwendungsnachweis Über vom HSB erhaltene Zuwendungen ist vom Empfänger (Verein/Fachverband) ein Verwendungsnachweis zu erstellen, der im Rahmen des Jahresabschlusses und der Rechnungsprüfung dem HSB vorgelegt werden muss. Der Verwendungsnachweis hat folgende Bestandteile zu beinhalten: 1) einen kompletten zahlenmäßigen Nachweis über Ausgaben und Einnahmen, 2) eine Bestätigung über Art und Dauer der Maßnahme (gegebenenfalls kann ein Sachbericht angefordert werden), 3) eine rechtsverbindliche Erklärung des Vereins/Fachverbands zur Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Ausgaben sowie zur Übereinstimmung der Angaben mit Büchern und Belegen. Weitere Regelungen werden in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden getroffen. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses vom HSB beauftragte Stelle prüft gleichzeitig, ob diese Richtlinien bei der Vergabe der Mittel eingehalten worden sind. Sie hat sich hierüber im Prüfungsbericht zu äußern. 6. Prüfungsrecht Der HSB ist berechtigt, sich jederzeit durch Prüfungen von der Richtigkeit der in Anträgen und Verwendungsnachweisen gemachten Angaben zu überzeugen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14317 7 Wird festgestellt, dass Antragsangaben unrichtig waren oder die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, ist die sofortige Rückzahlung von Zuschüssen bzw. Darlehen in voller Höhe fällig. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien ersetzen die „Lotto-Toto-Ordnung“ vom 01.01.1979 (ergänzt am 01.01.1989) und treten am 26.03.2009 in Kraft. Beschlossen vom HSB-Präsidium am 25.03.2009, geändert am 02.05.2016. Drucksache 21/14317 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Name des Vereins Name der Maßnahme 1. FC Hellbrook e.V. Fitness/Gymnastik Altonaer Turnverband e.V. Fahrrad fahren lernen für Frauen 1 Altonaer Turnverband e.V. Fahrrad fahren lernen für Frauen 2 BC Hanseat e.V. Boxtraining für Frauen BFSV Atlantik e.V. Gymnastik für Frauen BFSV Atlantik e.V. Mädchenfußball Eimsbütteler Turnverband e.V. Schwimmkurs für Frauen Farmsener Turnverein e.V. Gymnastik für Frauen FC Süderelbe e.V. Salam the kicking girls Hamburger Sportverein e.V. Sport- und Kulturtreff Sportangebot Movimental e.V. Yoga und Tanz für Frauen und Mädchen SC Condor e.V. Gymnastik und Gespräche am Donnerstag SC Condor e.V. Gymnastik und Gespräche am Montag SC Condor e.V. Bewegungsraum 2 SC Condor e.V. Gymnastik für Frauen SC Condor e.V. Gymnastik für Frauen 1, Unterkunft Sieker Landstr. SC Condor e.V. Gymnastik für Frauen 2, Unterkunft Sieker Landstr. SC Condor e.V. Sport und Fitness für Frauen SC Urania e.V. Fahrrad fahren lernen für Frauen 1 SC Urania e.V. Fahrrad fahren lernen für Frauen 2 SC Urania e.V. Fahrrad fahren lernen für Frauen 3 SC Urania e.V. Fahrrad fahren lernen für Frauen 4 SC Urania e.V. Fahrrad fahren lernen für Frauen 5 SC Urania e.V. Fahrrad fahren lernen für Frauen 6 SC Urania e.V. Schwimmen Anfänger Bewegungsbad SC Urania e.V. Frauensport/ Fitnessangebote SC Urania e.V. Offenes Schwimmen für Frauen SV Billstedt-Horn e.V. Fahrradfahren lernen SV Billstedt-Horn e.V. Fahrradfahren lernen 2 SV Billstedt-Horn e.V. Gymnastik für Frauen SV Billstedt-Horn e.V. Gymnastik und Bewegungsübungen SV Eidelstedt e.V. Schwimmkurs für Frauen und Mädchen SV Eidelstedt e.V. Frauen Radfahrkurs SV Eidelstedt e.V. Selbstverteidigungskurs für Frauen SV Eidelstedt e.V. Frauenfitness mit Kinderbetreuung SV Eidelstedt e.V. Bollywoodtanz SV Eidelstedt e.V. Mädchenfußball SV Lurup e.V. Gesund abnehmen mit Sport SV Lurup e.V. Sprachförderung und Tanz für Frauen TSG Bergedorf e.V. Schwimmen lernen TSV Wandsetal e.V. Gymnastik & Co Damen TV Fischbek e.V. Frauensport Spiel-Sport-Sprache Wandsbeker TSV Concordia e.V. Powerfitness für Frauen Wandsbeker TSV Concordia e.V. Fitnesssport für Frauen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14317 9 Anlage 3 14317ska_Text 14317ska_Anlagen 14317ska_Antwort_Anlage1 14317ska_Antwort_Anlage2 14317ska_Antwort_Anlage3