BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1434 21. Wahlperiode 08.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 31.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Kosten der Behandlung von Flüchtlingen Die nach Hamburg kommenden Flüchtlinge haben erheblichen Bedarf an gesundheitlicher Versorgung. Sofern diese im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt, müssen Krankenhäuser und Arztpraxen damit rechnen wegen der Budgetierung diese zusätzlichen Behandlungen nicht oder nur teilweise bezahlt zu bekommen. Ich frage den Senat: 1. Wie wird die Bezahlung der medizinischen Versorgung der Flüchtlinge organisiert? Werden sie gesetzlich versichert, gegebenenfalls bei welcher Krankenkasse? Von der Behörde für Inneres und Sport (BIS) werden die Kosten einer medizinischen Behandlung übernommen, die durch die hausärztliche Versorgung an den einzelnen Standorten der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA) entstehen. Die Eingangsuntersuchung nach § 62 Asylverfahrensgesetz ist für den betroffenen Personenkreis, der in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen hat, gesetzlich vorgeschrieben und stellt keine medizinische Versorgung im engeren Sinne dar. Flüchtlinge, die Ansprüche nach dem SGB II, dem SGB XII oder nach § 2 AsylbLG haben, werden über eine Krankenkasse im Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versorgt, entweder im Rahmen einer Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung oder im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses gemäß § 264 Absatz 2 SGB V. In beiden Fällen können die Flüchtlinge die gewünschte Krankenversicherung grundsätzlich frei wählen. Bei einer Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung werden die Beiträge zur Krankenversicherung durch den zuständigen Leistungsträger grundsätzlich übernommen. Im Rahmen der Betreuung gemäß § 264 Absatz 2 SGB V werden die Kosten für Krankenbehandlungen von der gewählten Krankenkasse mit der Abrechnungsstelle der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) abgerechnet. Flüchtlinge, die leistungsberechtigt nach § 3 AsylbLG sind, werden grundsätzlich durch die AOK Bremen/Bremerhaven gemäß § 264 Absatz 1 SGB V betreut. Für diesen Personenkreis werden die Kosten für Krankenbehandlungen von der AOK Bremen /Bremerhaven mit der Abrechnungsstelle der BASFI abgerechnet. Im Übrigen siehe Drs. 20/11112, 21/548 und 21/947. 2. Welche Kosten verursacht die medizinische Versorgung eines Flüchtlings durchschnittlich pro Jahr? Welche Gesamtkosten ergeben sich danach voraussichtlich für deren Versorgung in Hamburg? Im Jahr 2014 sind für die hausärztliche Versorgung auf Basis der durchschnittlichen Belegung der ZEA rechnerisch durchschnittlich 248,09 Euro pro Person entstanden. Drucksache 21/1434 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Kosten der Durchführung einer Eingangsuntersuchung belaufen sich auf 110 Euro pro Person. Für erforderliche Impfungen fallen weitere 10 Euro pro Person an. Ausgaben für Gesundheitsleistungen an Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG im Jahr 2014 (gerundete Werte): Personenkreis Durchschnittliche Pro-KopfAusgaben 2014 (Jahreswert) Jahresdurchschnittliche Fallzahl 2014 (Personen ) Gesamtausgaben 2014 § 2 AsylbLG 2076,36 € 2.495 5.180 Tsd. € § 3 AsylbLG 2304,72 € 8.044 18.539 Tsd. € AsylbLG gesamt 2250,60 € 10.538 23.718 Tsd. € Quelle: BASFI, Controlling-Bericht 2014 Die Ausgaben für Gesundheitsleistungen beziehungsweise Versicherungsbeiträge für Flüchtlinge mit einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII werden statistisch nicht separat erfasst. Auch für Flüchtlinge mit einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II erfolgt nach Auskunft von Jobcenter team.arbeit.hamburg beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit keine statistische Erfassung. Eine nachträgliche Erhebung wäre nur durch eine manuelle Auswertung mehrerer Tausend Einzelfälle möglich . Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Welche Gesamtkosten im Jahr 2015 anfallen werden, ist von der weiteren Entwicklung der Zugangszahlen abhängig und kann daher gegenwärtig nicht belastbar vorhergesagt werden. 3. Werden aufgrund des zusätzlichen Behandlungsbedarfes im Rahmen des Budgets der GKV zusätzliche Mittel bereitgestellt? 4. Wird die öffentliche Hand zusätzliche Mittel im Gesundheitsfonds bereitstellen , um die zusätzlichen Kosten aufzufangen? Wenn nein: Wird sich der Senat auf Bundesebene dafür einsetzen, dass dies geschieht? Entfällt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 5. Übernimmt die Freie und Hansestadt Hamburg in irgendeiner Weise die zusätzlichen Kosten? 6. Wenn weder zusätzliches Budget bereitgestellt wird noch die Mittel des Gesundheitsfonds aufgestockt werden noch die Freie und Hansestadt Hamburg Kosten übernimmt: Wie will der Senat die gesundheitliche Versorgung der Flüchtlinge sicherstellen? Siehe Antwort zu 1.