BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14349 21. Wahlperiode 25.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 17.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Kitas in Flüchtlingsunterkünften In den von f & w fördern und wohnen AöR betriebenen Flüchtlingsunterkünften befinden sich teils auch Kindertagesstätten, die von verschiedenen Trägern betrieben werden. Wie diese ausgewählt werden, ist dabei wenig transparent . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Nach welchem Auswahlverfahren entscheidet f & w, welchem Träger Räumlichkeiten in den betroffenen Flüchtlingsunterkünften zum Betrieb einer Kita zur Verfügung gestellt werden? Wie sind die einzelnen Verfahrensschritte ? Welche Teile des Verfahrens finden öffentlich statt beziehungsweise inwieweit wird die Öffentlichkeit an welchen Stellen informiert ? Wie in allen vergleichbaren Fällen auch, führt die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde ein transparentes Interessensbekundungsverfahren (IBV) durch, um f & w fördern und wohnen AöR (f & w) bei der Auswahl eines Mieters für die Räumlichkeiten zu unterstützen, die für eine Kindertageseinrichtung in den betreffenden Flüchtlingsunterkünften vorgesehen sind. Dementsprechend veröffentlicht die zuständige Behörde die Aufforderung zur Abgabe einer Interessenbekundung auf der Internetseite der Stadt Hamburg (https://www.hamburg.de/basfi/ausschreibungen/). Darüber hinaus werden alle Vertragspartner des Landesrahmenvertrages „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ (Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.V.; Caritasverband für Hamburg e.V.; Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hamburg; Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Hamburg e.V.; Diakonisches Werk Hamburg e.V., Kindermitte e.V. – Bündnis für soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung e.V.; SOAL – Alternativer Wohlfahrtsverband e.V. Landesverband Hamburg, Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH) und die nicht organisierten Träger von Kindertageseinrichtungen über die Veröffentlichung informiert. Interessierte Kita-Träger haben nach Veröffentlichung vier Wochen Zeit, die in der Ausschreibung geforderten Unterlagen und Erklärungen einzureichen. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist werden die Unterlagen von der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde geprüft. Die zuständige Behörde informiert jeden Bewerber darüber, ob seine Interessenbekundung zum weiteren Verfahren zugelassen ist. Erfüllen mehrere Bewerber alle Anforderungen, so wird die Entscheidung zugunsten eines Mietinteressenten per öffentlichem Losverfahren ermittelt. Die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde empfiehlt f & w, mit dem ausgelosten Kita-Träger einen Mietvertrag über die in der Flüchtlingsunterkunft für eine Kita zur Drucksache 21/14349 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Verfügung stehenden Räumlichkeiten abzuschließen. Alle am Losverfahren teilgenommenen Bewerber werden über das Ergebnis informiert. 2. Gab es seit 2015Veränderung in diesem Verfahren? Das Verfahren zur Abgabe einer Interessenbekundung für eine Kita in einer Flüchtlingsunterkunft hat sich seit der ersten Veröffentlichung in 2016 nicht verändert. 3. Welche besonderen Kriterien müssen Träger erfüllen? Gehen diese über den Kita-Rahmenvertrag hinaus? Wenn ja, inwieweit? Um zum Verfahren zugelassen zu werden, müssen die Bewerber sowohl formale Voraussetzungen erfüllen als auch konzeptionell darlegen, dass sie besondere in der Ausschreibung formulierte standortbezogene Anforderungen im Hinblick auf die sozialräumliche Vernetzung umsetzen werden. Über die Anforderungen des Landesrahmenvertrags „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen “ hinaus wird von den Bewerbern gefordert, dass sie bereits über Erfahrungen im Betrieb von mindestens einer Kindertageseinrichtung verfügen und sich schriftlich bereit erklären, neben den Leistungsarten Krippe und Elementar auch Plätze für behinderte oder von Behinderung bedrohter Kinder (Leistungsart Eingliederungshilfe) anzubieten. Ebenso müssen in allen Leistungsarten auch Fünf-Stunden-Plätze nachfragegerecht bereitstellt werden. Im Übrigen siehe Drs. 21/10595. 4. Welche Träger betreiben bisher in welchen Flüchtlingsunterkünften eine Kita mit jeweils wie vielen Plätzen? Bitte ohne Verweis auf andere Drucksachen angeben. Diese Kitas werden in den nachfolgenden Unterkünften betrieben: Flüchtlingsunterkunft Kita-Träger Pädagogische Fläche * Albert-Einstein-Ring DRK Hamburg Altona und Mitte KISO gGmbH 230,0 m² Butterbauernstieg Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. 83,0 m² Eulenkrugstraße Hamburger Schulverein von 1875 e.V. 189,0 m² Gleisdreieck (1) Pestalozzi-Stiftung Hamburg (2) PMP GmbH (3) PMP GmbH (4) Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. 219,0 m² 180,0 m² 219,0 m² 258,0 m² Ohlendiekshöhe Deutsches Rotes Kreuz KiJu gGmbH 153,0 m² Flughafenstraße** Deutsches Rotes Kreuz KiJu gGmbH 219,0 m² * Seit Einführung des nachfrageorientierten Kita-Gutschein-Systems in Hamburg zum 1. August 2003 werden von der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde die in den Kitas eingerichteten Plätze nicht mehr statistisch erfasst. Es wird daher die zur Verfügung stehende pädagogisch nutzbare Fläche angegeben, von der die maximale Anzahl der Kinder , die in einer Kita betreut werden können, abhängt. Der Mindestraumbedarf für Krippenkinder liegt bei 3,3 m² pro Kind, für Elementarkinder bei 2,2 m² (vier- bis fünfstündige Betreuung) und 3 m² (ab sechsstündiger Betreuung). Für Kinder in der Leistungsart Eingliederungshilfe beträgt der Mindestraumbedarf 3,5 m² pro Kind. ** hat ab 1.10.2018 eine Betriebserlaubnis