BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14358 21. Wahlperiode 21.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 13.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Radfahren auf der Reeperbahn – Wie lange braucht die Behörde noch, um eine verkehrssichere Situation wenigstens zu planen? Die Reeperbahn ist zum einen eine wichtige Hauptverkehrsachse Hamburgs in Ost-West-Richtung, zum anderen ein Magnet für Besucher/-innen unserer Stadt. An beiden Enden der Straße befinden sich Stationen des StadtRad- Systems. Die Situation für Radfahrer/-innen entlang der Reeperbahn ist jedoch hochgefährlich . Bis auf kurze Abschnitte in Kreuzungsbereichen sind weder Bordsteinradwege noch Fahrrad(schutz)streifen vorhanden. Gleichzeitig herrscht auf der Straße bis in den späten Abend dichter Autoverkehr und auf den Bürgersteigen abends auch dichter Fußgänger-/-innenverkehr. Bereits am 15.9.2011 (Drs. 20/176/11) forderte die Bezirksversammlung (BV) Hamburg-Mitte auf Antrag der GAL den Senat auf, an der Reeperbahn Fahrrad (schutz)streifen zu schaffen. Am 17.10.2011 teilte die BWVI der Bezirksversammlung mit: „Sobald Ergebnisse vorliegen, können diese dem Verkehrssauschuss vorgestellt werden.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat arbeitet kontinuierlich an der Erweiterung und Instandhaltung der Radverkehrswege in Hamburg. Schwerpunkt der laufenden Aktivitäten ist der Ausbau der Velorouten, der mit großem personellen und finanziellen Einsatz vorangetrieben wird. Daneben profitiert der Radverkehr von zahlreichen anderen Maßnahmen im Hamburger Straßennetz, insbesondere von Erhaltungsmaßnahmen, Busoptimierungsmaßnahmen und Erschließungen. Die räumliche und verkehrliche Situation auf der Reeperbahn ist komplex und der Handlungsspielraum begrenzt. Die Ende des Jahres 2011 erfolgte eingehende Prüfung durch die zuständige Straßenbaubehörde und die Straßenverkehrsbehörde hatte ergeben, dass die Verkehrsbelastung mit circa 35.000 Kfz pro Tag so hoch ist, dass für deren Abwicklung zwei Fahrstreifen je Richtung benötigt werden. Zusätzliche Flächen für Radfahrstreifen oder Radwege stehen im vorhandenen Straßenraum nicht zur Verfügung. Als alternative Radverkehrsverbindung zwischen City und Altona wird die Veloroute 1 (Feldstraße – Neuer Pferdemarkt – Thadenstraße – Chemnitzstraße – Max-Brauer-Allee) empfohlen . Gleichwohl ist es Ziel, die Situation für den Radverkehr auf der Reeperbahn zu verbessern . Seit Mitte des Jahres 2018 erfolgt eine Überprüfung des Ergebnisses aus dem Jahr 2011 zwecks einer Neubewertung der Bedingungen. Drucksache 21/14358 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Hat der Senat zwischenzeitlich Pläne entwickelt, um entlang der Reeperbahn verkehrssichere Verhältnisse für Radfahrende zu schaffen? Falls ja: Wann ist mit Baubeginn und wann mit Fertigstellung zu rechnen ? Falls nein: warum nicht? 2. Falls solche Pläne noch nicht fertiggestellt sind: Wann ist mit der Fertigstellung zu rechnen? Siehe Vorbemerkung. 3. Wann erfolgte nach dem 17.10.2011 eine Information der BV Mitte über den Planungsstand? Eine Information der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte über den Planungsstand ist nach Abschluss der Planungen vorgesehen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Weshalb wird auf der Straße Reeperbahn keine Tempo-30-Regelung eingeführt? Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 Straßenverkehrs -Ordnung (StVO) innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nach § 45 Absatz 9 StVO nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen, wie eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h, und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden , wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter Betroffener erheblich übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen nach Bewertung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht vor.