BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14362 21. Wahlperiode 21.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 13.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Altersbeschränkungen bei Lasertag und Paintball In den vergangenen Jahren etablierten sich im Stadtgebiet Anbieter verschiedener Funsportarten. Hierzu zählen vorrangig Betreiber von Paintballund Lasertag-Anlagen. Lasertag ist ein Spiel, bei dem zwei oder mehrere Spieler versuchen, verschiedene Aufgaben auf einem speziellen Parcours oder in mehreren Räumen zu erfüllen. Bei der häufigsten Spielweise treten zwei Teams gegeneinander an, ähnlich wie bei anderen Sportarten. Es gilt die meisten Punkte für das Team zu machen und somit das Spiel zu gewinnen. Die Spieler sind mit sogenannten Phasern ausgestattet. Diese Phaser geben Infrarot- und Lasersignale ab, mit denen gegnerische Spieler markiert werden können. Dazu tragen die Spieler eine Weste auf den Schultern, die aus einem Brustsensor, einem Rückensensor und zwei Schultersensoren besteht. Der Phaser selber ist ebenfalls mit einem Sensor ausgestattet. Je nach eingesetztem Equipment/Hersteller besteht auch die Möglichkeit, nur einen Kopfsensor einzusetzen. Durch die Anordnung der Sensoren kann die Weste des Spielers von allen Seiten markiert werden. Um Punkte zu erzielen, müssen beliebige Sensoren der gegnerischen Spieler mittels Phaserstrahl markiert werden. Wird ein Sensor und damit der Spieler markiert, ertönt ein Ton, dem eine Sprachmeldung folgt. Zudem leuchtet der Sensor, der getroffen wurde, auf. Ein haptisches Feedback, etwa durch Vibrationseffekte, erfolgt nicht. Paintball ist ein taktischer Mannschaftssport, bei dem Spieler mit kohlendioxidbetriebenen Markierern mit Neonfarbe gefühlte Kapseln, sogenannten Paintballs, auf die anderen Spieler schießen, um diese zu markieren. Die auftretende Mündungsenergie unterscheidet sich nach der Art der eingesetzten Markierer. Treffer können am kompletten Körper erfolgen und sind auch bei den für das Spiel unter 18 Jahren eingesetzten Markierern und der entsprechend reduzierten Mündungsenergie körperlich spürbar. Deshalb und weil bei Paintball Spieler am gesamten Körper, einschließlich des Kopfbereichs , getroffen werden können, ist von den Spielern auch eine Schutzmaske zu tragen, die den kompletten Gesichtsbereich abdeckt. Die Farbflecke dienen dabei als Treffermarkierungen. Getroffene Spieler scheiden aus dem Spiel aus. Für die Spielarenen gelten keine festen Regelwerke. Üblicherweise stellt die Spielarena bei Lasertag eine fiktionale Umgebung mit hohem Abstraktionsgrad dar, die Anspielungen auf kriegerische Auseinandersetzungen nicht zulässt. Beim Paintball ist die Spielarena einer realweltlichen Umgebung Drucksache 21/14362 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 nachempfunden, bei der in Teilen der Spielfelder verschiedene Hindernisse in Form von aufblasbaren abstrakten Barrieren oder Holzverschlägen mit Fenstern und Schießscharten, Traktorreifen, Paletten und Kabelrollen et cetera aufgestellt sind, hinter denen die Spieler in Deckung gehen können, um Treffern zu entgehen. Anders als bei Lasertag wird bei Paintball auch keine zusätzliche, die Spieldynamik unterstreichende Musik abgespielt, sondern es sind nur die eigenen Spielgeräusche und die abgegebenen Schüsse zu hören. Für beide Spielarten gibt es weder auf Bundes- noch auf Landesebene spezialgesetzliche Regelungen. Gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich befassen sich stets mit konkreten Spielgestaltungen und sind daher nur bedingt für die Ableitung grundsätzlicher Regelungen geeignet. In die Abwägungen der Behördenentscheidungen zu Altersbeschränkungen fließen daher auf der einen Seite die wirtschaftlichen Belange der Betreiber und auf der anderen Seite die Bestimmungen zum Jugendschutz ein. Für die Genehmigungsverfahren sowie die Überwachung der Auflagen im Spielbetrieb sind derzeit die Bezirksämter zuständig. Bezirksübergreifende, einheitliche Leitlinien bestehen nicht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass es dem Zufall des Standortes obliegt, mit welchen Altersbeschränkungen und entsprechenden Auflagen der Spielbetrieb genehmigt wird. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Lasertag- und Paintball-Anlagen sind nach der Gewerbeordnung anders als Spielhallen in der Regel nur anzeigepflichtig, nicht erlaubnisbedürftig. Lediglich die baulichen Anlagen bedürfen einer baurechtlichen Nutzungsgenehmigung. Eine Erlaubnispflicht kann sich zudem aus § 2 Gaststättengesetz ergeben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, etwa wenn die Anlagen öffentlich zugänglich sind und dort alkoholhaltige Getränke ausgeschenkt werden. Unabhängig davon können nach § 7 Jugendschutzgesetz Beschränkungen für den Betrieb angeordnet werden, wenn das örtlich zuständige Bezirksamt nach den Umständen des Einzelfalls zum Ergebnis kommt, dass durch den Betrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen besteht, die durch diese Beschränkungen ausgeschlossen oder wesentlich gemindert werden können. Unter anderem können Altersbegrenzungen verfügt werden. Dies vorausgeschickt beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Betreiber von Funsportarten haben einen zugelassenen Spielbetrieb (aufgeschlüsselt nach Bezirken und ausgeübter Sportart)? Es gibt sieben in Hamburg tätige Betreiber von Lasertag-Anlagen, davon einer in Hamburg-Mitte und Wandsbek, einer in Altona, zwei in Hamburg-Nord, zwei in Wandsbek und einer in Harburg aktiv. Zudem gibt es einen Betreiber von Paintball- Anlagen, der in Wandsbek tätig ist. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Welche Altersbeschränkungen werden – aufgeschlüsselt nach den einzelnen Bezirken und den ausgeübten Sportarten – in den jeweiligen Bezirken derzeit zur Voraussetzung der Betriebserlaubnis gemacht? 3. In welcher Form werden – aufgeschlüsselt nach Sportart und Bezirken – die Gestaltung der Spielfelder sowie die eingesetzten Ausrüstungsgegenstände im Genehmigungsverfahren berücksichtigt? Das Bezirksamt Hamburg-Nord hat in einem Fall für den Betrieb einer Lasertag- Anlage Altersbeschränkungen verfügt. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung wurde mit dem Betreiber ein Vergleich geschlossen. Danach ist die Teilnahme von Kindern am Spiel untersagt. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur mit Einverständniserklärung einer oder eines Erziehungsberechtigen teilnehmen. Ansonsten wurden keine Altersbeschränkungen angeordnet; die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14362 3 Betreiber von Lasertag-Anlagen haben freiwillig Altersgrenzen festgelegt. In der Regel dürfen Kinder dort nicht spielen, drei Anbieter lassen unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder ab neun beziehungsweise ab zwölf Jahre zu. Minderjährige benötigen überwiegend Einverständniserklärungen der oder des Erziehungsberechtigten. Der Betreiber von den Paintball-Anlagen gestattet Kindern ab zwölf Jahren, mitzuspielen ; alle Minderjährigen müssen eine Einverständniserklärung der oder des Erziehungsberechtigten vorlegen und von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.