BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14378 21. Wahlperiode 25.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Jens Wolf (CDU) vom 17.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Regieren mittels Weisung – Die Entmachtung der Bezirke durch den Senat (II) (Bezirksamt Wandsbek) Gemäß Artikel 4 I aE Hamburger Verfassung obliegt den Bezirksämtern grundsätzlich die selbstständige Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben . Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt das Weisungsrecht des Senats dar, das sich aus § 42 Satz 2 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) i.V.m. § 1 Absatz 4 Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 ergibt. Nach diesen Vorschriften dürfen Weisungen im allgemein oder im Einzelfall durch den Senat erteilt werden. Bereits dem Gesetz ist damit ein offensichtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis zu entnehmen. Diese Überlegung ist vor dem Hintergrund, dass die Aufgaben bürgernah (Subsidiarität) erledigt werden sollten, um den Interessen der Bürgerinnen und Bürgern bestmöglich gerecht zu werden, auch von größter Wichtigkeit. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In wie vielen Fällen hat der Senat in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Weisungen gemäß § 42 Satz 2 BezVG dem Bezirksamt Wandsbek erteilt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. 2. Handelte es sich jeweils um allgemeine Weisungen oder Weisungen in Einzelfällen? 3. Welche Gründe lagen den unter 1. abgefragten Weisungen jeweils im Einzelnen zugrunde? 4. In welchen Fällen betraf der Erlass einer Weisung einen Fall, in dem aus der Bevölkerung von der Möglichkeit eines Bürgerentscheids (Bürgerbegehren ) gemäß § 32 BezVG Gebrauch gemacht beziehungsweise ein solcher bereits angestoßen worden war? 5. Worin hat der Senat jeweils ein begründetes gesamtstädtisches Interesse ausgemacht? Jahr Gegenstand der Weisung (Gründe) Bürgerbegehren Gesamtstädtisches Interesse 2016 Ländergrenzenübergreifende Gewerbegebietsentwicklung Hamburg -Wandsbek-Kreis Stormarn (Weisung im Einzelfall). Das Bürgerbegehren wurde für unzulässig erklärt. Die Weisung diente dem gesamtstädtischen Interesse , zeitnah neues gewerbliches Planrecht festzustellen. Insbesondere die kooperative Ländergrenzenübergreifende Entwicklung gemeinsam mit dem Drucksache 21/14378 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Jahr Gegenstand der Weisung (Gründe) Bürgerbegehren Gesamtstädtisches Interesse Kreis Stormarn ist in diesem Fall eine Besonderheit . 2017 Siehe Drs. 21/10857. Siehe Drs. 21/10857. Die Weisung diente dem gesamtstädtischen Interesse , die bisherigen Standorte für Alten- und Pflegeeinrichtungen zu sichern und Bauanträge zurückzustellen, die dieser Zielsetzung zuwiderlaufen . 2018 Weisung zum Bebauungsplanverfahren für den Bereich des Freibades Rahlstedt am Wiesenredder (Weisung im Einzelfall). Das Bürgerbegehren wurde für unzulässig erklärt. Das gesamtstädtische Interesse liegt in der zügigen Durchführung des Bebauungsplanverfahrens zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von 130-150 Wohneinheiten. 6. Wie wurden das Bezirksamt Wandsbek und die Bezirksversammlung im Vorfeld der Erteilung der Weisungen eingebunden? In welchen Fällen konnte keine vorherige Einbindung stattfinden und weshalb jeweils nicht? Siehe Drs. 21/10857. 7. Gibt es bereits Vorhaben, bei denen sich ein Rückgriff auf das Weisungsrecht abzeichnet? Wenn ja, welche? Über laufende Beratungs- und Entscheidungsprozesse gibt der Senat keine weitere Auskunft. Er nimmt insoweit unter dem Gesichtspunkt der Wahrung seiner Funktionsfähigkeit und des Kernbereichs seiner exekutiven Eigenverantwortung für sich in Anspruch, die in seine Zuständigkeit fallenden Beratungen in der für derartige Prozesse notwendigen Vertraulichkeit abzuschließen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 30.3.2004 – 2 BvK 1/01 – juris Rn. 44).