BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14382 21. Wahlperiode 25.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten André Trepoll (CDU) vom 17.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Weshalb bleibt die unzulässige Aufstellung von Kundenstoppern vor Schulen ungesühnt? Einem Bericht des „Hamburger Abendblatts“ vom 14. September 2018 zufolge hat der Discounter Lidl ohne erforderliche Genehmigung des Bezirksamtes und ohne Zustimmung der Schulbehörde auf dem direkten Schulweg zur Grundschule Wesperloh in Groß Flottbek neben dem Schulgelände zwei Werbeschilder für eine Aktion aufgestellt, bei der es ab Erreichen eines bestimmten Einkaufswertes kleine Spielzeugpuppen als Geschenk dazu gibt. Während die Schulbehörde keinen Einfluss auf den öffentlichen Raum hat und die unangemessenen Werbemaßnahmen im direkten Umfeld von Schulen daher bedauerlicherweise nicht untersagen kann, handelt es sich bei dieser Art der Werbung um eine gemäß § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) erlaubnispflichtige Sondernutzung. Diese Sondernutzungserlaubnis wurde von Lidl indes nicht beantragt, teilte der Sprecher des zuständigen Bezirksamtes Altona mit. Er führte aus, dass diese Art Schilder „als sogenannte Kundenstopper nicht genehmigungsfähig seien, da es sich um gewerbliche Werbung handelt, die in Hamburg in dieser Form nicht zulässig ist.“ Weiter heißt es in dem Bericht: „Das Bezirksamt Altona hätte die Werbung als Ordnungswidrigkeit nach dem Hamburgischen Wegegesetz (geahndet mit einer Geldbuße von etwa 100 bis 200 Euro) verfolgen können. „Das ist aber eine Abwägung von Kosten und Nutzen“, sagte Amtssprecher Roehl. Deshalb sehe das Amt nun davon ab.“ § 72 Absatz 2 HWG sieht vor, dass eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Insofern stellt sich die Frage , wonach sich die tatsächliche Höhe der Geldbuße bei Verstößen gegen das HWG bemisst. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wonach bemisst sich die Festlegung der tatsächlichen Höhe von Geldbußen bei Verstößen nach dem HWG, das in § 72 einen Rahmen bis zu 50.000 Euro vorsieht? a. Wer entscheidet jeweils darüber? b. Wie kommt es im vorliegenden Fall zu der Annahme einer Geldbuße von 100 bis 200 Euro? Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der für die Verfolgung zuständigen Verwaltungsbehörde – diese kann das Verfahren einstel- Drucksache 21/14382 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 len, solange es bei ihr anhängig ist. Die Sachbearbeitung des jeweils zuständigen Bezirksamtes entscheidet unter Heranziehung des bezirklichen Bußgeldkataloges. 2. Wie viele Ordnungswidrigkeiten nach dem HWG wurden seit dem Jahr 2012 jährlich festgestellt? Bitte jahresweise und nach Bezirken aufschlüsseln . a. Um was für Ordnungswidrigkeiten handelte es sich dabei jeweils? b. Welche Geldbußen wurden in diesen Fällen jeweils verhängt? Wurden diese vollständig entrichtet? Falls nein, weshalb nicht und welche Maßnahmen wurden daraufhin eingeleitet? Anzahl der Ordnungswidrigkeiten pro Jahr Bezirk 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Altona 254 126 212 186 174 204 145 Mitte 451 484 866 887 1123 633 269 Harburg 274 221 220 253 202 255 198 Eimsbüttel Seit dem Jahr 2012 ca. 2.060 Bergedorf ca. 60-80 pro Jahr Nord Keine Angaben Wandsbek Keine Angaben Im Übrigen werden keine regelhaften Statistiken im Sinne der Fragestellung geführt. Beispielhaft werden Geldbußen für Verstöße in folgenden Bereichen erhoben: Außengastronomie , Warenauslage, Kundenstopper, Werbung zum Beispiel auf Gehweg gesprüht, Flyerverteilung, Infostände, Werbeträger (Räder), Containerstellung, Baustelleneinrichtungsflächen, Gerüste, Wegereinigung (Laub und Schnee), Gehwegüberfahrten , Foodtrucks, Musizieren mit elektronischer Verstärkung. Sofern Bußgelder nicht bezahlt werden, läuft automatisch das Mahn- und Vollstreckungsverfahren der Kasse.Hamburg an. 3. Der Sprecher des Bezirksamtes Altona teilte mit, dass das Amt aufgrund einer Abwägung von Kosten und Nutzen von der Verhängung einer Geldbuße gegen Lidl absehe. Auch wenn § 72 Absatz 2 HWG der zuständigen Behörde ein Ermessen einräumt, stellt sich die Frage nach der abschreckenden Wirkung für die Zukunft. Wie beurteilt die zuständige Behörde das nicht Verhängen von Geldbußen bei Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf die Disziplinierung zur Einhaltung der Vorschriften des HWG? Im Verwaltungsrecht unterliegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dem sogenannten Opportunitätsprinzip. Im Fall der Aufstellung von Werbeschildern an einem Schulweg wurde die Werbung beseitigt, bevor eine Beweissicherung durch die zuständige Verwaltungsbehörde erfolgen konnte. Es wird vermutet, dass die beiden örtlich ansässigen Supermärkte, die die Schilder mutmaßlich aufgestellt hatten, von Bürgerinnen und Bürgern zum Entfernen aufgefordert wurden und dieser Aufforderung Folge geleistet haben oder das unbekannte Dritte die Werbung entfernt haben.