BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14385 21. Wahlperiode 25.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Peter Lorkowski (AfD) vom 17.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Entwicklung der Schwimmabzeichen des DLRG in Hamburg (III) Die Frage unter Ziffer 5) (Drs. 21/14215) wurde nur unzureichend beantwortet . Wenn zugezogene Schüler oder Schüler einer IVK nach dem Übergang in die Regelklasse, wie alle anderen Schüler auch, am regulären Schwimmunterricht teilnehmen, sollte eine ausreichende Schwimmfähigkeit vorausgesetzt sein. Aus diesem Grund erfolgt der Nachweis entweder per Vorlage eines Schwimmpasses oder durch eine schriftliche Bestätigung der Eltern. Es ist bekannt, dass die Schwimmfähigkeit von Kindern aus dem Ausland – besonders aus den außereuropäischen Gebieten – deutlich schlechter als die der Einheimischen ist. Zudem werden die Gefahren von Gewässern nicht ausreichend erkannt, sodass insbesondere Asylwerber eine Risikogruppe darstellen.1 Schriftliche Bestätigungen können verfasst werden, ohne dass das Kind auch tatsächlich schwimmen kann. Eine Gewährleistung ausreichender Schwimmfähigkeit existiert damit, im Gegensatz zum konkreten Nachweis eines Schwimmpasses, nicht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wird durch eine schriftliche Bestätigung der Eltern bestätigt, dass das Kind tatsächlich die jeweilige Schwimmeignung (DJSA Bronze) erworben hat? Dient die Bestätigung also als Ersatz für eine Vorlage des Schwimmpasses? Ja, die Eltern bestätigen, dass das Kind das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze (DJSA Bronze) erworben hat. Der Nachweis, ob das DJSA Bronze erworben wurde, kann durch Vorlage des Schwimmpasses oder eine schriftliche Bestätigung der Eltern erfolgen, siehe Drs. 21/14215. 2. Wird durch eine schriftliche Bestätigung der Eltern lediglich bejaht, dass das Kind in den Augen der Eltern eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzt, ohne dass sich diese Aussage konkret auf die geforderte Schwimmeignung bezieht? Nein, denn die Anforderungen für eine erfolgreiche Ablegung des DJSA Bronze sind geregelt. Die für Bildung zuständige Behörde geht davon aus, dass Eltern die die Schwimmfähigkeit ihrer Kinder bestätigen, diese nicht leichtfertig Gefahren aussetzen. 1 Siehe: https://newsletter.dlrg.de/index.php?id=3891. Drucksache 21/14385 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Schriftliche Bestätigungen durch das Elternhaus sind im schulischen Kontext von grundlegender Bedeutung. Soweit keine anderen Hinweise vorliegen, wird deshalb auch in anderen Bereichen, wie zum Beispiel bei der Entschuldigung von Fehltagen oder der Fähigkeit, an bestimmten außerschulischen Aktivitäten teilzunehmen, den Erklärungen der Eltern Glauben geschenkt. Sie gelten unter Berücksichtigung der Erziehungsverantwortung als Nachweis. 3. Die Bestätigung per Schreiben stellt zugleich mehrere Risiken dar, zu denen sich die Behörde bitte im Anschluss äußern soll: 3.1 Falschangaben können dazu führen, dass Kinder keinen Schwimmkursgutschein erhalten, obgleich sie es dringend benötigten. Für diese Kinder besteht ein hohes Risiko vor möglichen Badeunfällen. 3.2 Die Chancengleichheit beim Schwimmunterricht wird geschmälert, wenn Kinder mit keinen oder nur ungenügenden Schwimmfähigkeiten am Schwimmunterricht in den Regelklassen teilnehmen. Dies geht zulasten der Motivation des betroffenen Kindes und beeinträchtigt den Fortschritt der übrigen Schülerschaft. Zugleich wird die Pflicht zur Fürsorge der entsprechenden (Schwimm-)Lehrer unverantwortlich strapaziert. Für den Bereich des Schulschwimmens bestehen keine Risiken. Die für den Schwimmunterricht an Schulen verantwortlichen Lehrkräfte berücksichtigen die individuelle Schwimmfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.