BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14405 21. Wahlperiode 25.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 19.09.18 und Antwort des Senats Betr.: HSH Nordbank Bezug: Managerhaftpflichtversicherung Nonnenmacher u.a. Medien berichten mit Bezug auf Insiderinformationen, die Managerhaftpflichtversicherung der Ex-Vorstände um den Vorstandsvorsitzenden Nonnenmacher hätte bereits vor Monaten als Ausgleich für die Verluste aus den Risikogeschäften der Bank 50 Millionen Euro angeboten. Im Gegenzug soll die HSH Nordbank als direkt Geschädigte zusichern, nicht weiter zivilrechtlich gegen ihre ehemaligen Vorstände vorzugehen. Der Aufsichtsrat der HSH habe diesem Deal bereits zugestimmt. Bereits mit unseren Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 20/2902, 20/12042 und 20/12431 hatten wir dem Senat Fragen gestellt im Zusammenhang mit den möglichen Schadenersatzleistungspflichten aus der Managerhaftpflichtversicherung . Die damaligen Antworten des Senates werfen nunmehr weitere Fragen auf. Deshalb frage ich hiermit den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der HSH Nordbank AG (HSH) wie folgt: 1. Warum wurde die Bürgerschaft nicht über den Aufsichtsratsbeschluss informiert? Nach Artikel 30 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg hat der Senat der Bürgerschaft und ihren Ausschüssen nur insoweit Auskünfte zu erteilen, als dem Bekanntwerden des Inhaltes nicht gesetzliche Vorschriften (oder das Staatswohl) entgegenstehen . Nach dem Aktienrecht unterliegen die Inhalte der Diskussionen im Aufsichtsrat sowie das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrates der Vertraulichkeit. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gemäß § 116 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) sowie §§ 394 f. AktG zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Die Beantwortung der Fragen und damit eine Information über Inhalte von Diskussionen im Aufsichtsrat würden zudem die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der HSH verletzen , da sie Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Umstände der HSH erlauben. Vor diesem Hintergrund ist es dem Senat auch unter Berücksichtigung der Informations - und Auskunftsrechte der Abgeordneten und der Öffentlichkeit nicht möglich, Auskunft über etwaige Beschlüsse, Sitzungen und das Abstimmungsverhalten des Aufsichtsrats der HSH zu erteilen. 2. Wer genau fordert die HSH Nordbank auf, im Gegenzug nicht weiter zivilrechtlich gegen die verursachenden Ex-Vorstände vorzugehen? Drucksache 21/14405 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die HSH hat dazu mitgeteilt, dass es sich um einen noch nicht final abgeschlossenen Sachverhalt handele, zu dem sie aus Gründen der Vertraulichkeit der Information zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellung nehmen könne. 3. Wie hat sich der Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Abstimmung verhalten? Siehe dazu Antwort zu 1. 4. Wie hoch ist die versicherte Haftungssumme aus der Managerhaftpflichtversicherung ? 5. Welche Gesellschaft trägt das Risiko? Die HSH hat dazu mitgeteilt, dass aus Gründen der Vertraulichkeit der Informationen hierzu keine Stellung genommen werden könne. 6. Wie hoch beziffert die HSH Nordbank die bisherige Bruttoforderung an ihre Ex-Vorstände? Die HSH hat dazu mitgeteilt, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt zu der Höhe der geltend gemachten Forderungen keine Stellung nehmen könne. Die Vorstandsverträge und sich daraus ergebende Rechtsstreitigkeiten unterliegen grundsätzlich der Vertraulichkeit (siehe Drs. 20/12431). 7. Aus den Senatsantworten auf unsere Schriftliche Kleinen Anfragen wissen wir, dass die Versicherungsgesellschaft erst dann zu Zahlungen bereit beziehungsweise verpflichtet ist, wenn im Strafprozess ein Urteil ergangen ist beziehungsweise eine Pflichtverletzung der Vorstände festgestellt wurde. Wie kann es sein, dass die Versicherungsgesellschaft vor einem Urteil zu Zahlungen bereit ist? Die HSH hat dazu mitgeteilt, dass die D&O-Versicherer vor dem Hintergrund der Verteilung von Prozessrisiken und der Ersparnis von Zeit und Kosten für eventuelle weitere Prozesse bereit seien, Zahlungen unter einem Vergleich zu leisten, wenn dieser wirksam zustande kommt. 8. Die Bank ist in den Strafverfahren gegen ihre Ex-Vorstände hinsichtlich der Anwaltshonorare kostenmäßig in Vorleistung gegangen. Laut Bankbilanz sind Rückstellungen in zweistelliger Millionenhöhe gebildet worden . Als Antwort auf unsere Schriftlichen Kleinen Anfragen haben wir vom Senat als Antwort erhalten, dass im Falle einer Verurteilung zivilrechtliche Ansprüche seitens der Bank entstehen und entsprechende „mögliche“ Zahlungen von den Ex-Vorständen zurückgefordert werden. Wie ist hier der Sachstand? Will die Bank diese Summen von den Vorständen zurückfordern? Die HSH hat dazu mitgeteilt, dass es sich um einen noch nicht final abgeschlossenen Sachverhalt handele, zu dem sie aus Gründen der Vertraulichkeit der Information zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellung nehmen könne. 9. Die Schäden sind der Bank entstanden, als sie im Eigentum Hamburgs und Schleswig-Holstein waren. Werden etwaige Entschädigungen den Haushalten zufließen? Wenn nein, warum nicht? Etwaige Entschädigungszahlungen fließen der Bank als unmittelbar Geschädigter zu. Einen Erstattungs- oder Kompensationsanspruch der Aktionäre sieht das Aktienrecht explizit nicht vor.