BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14411 21. Wahlperiode 25.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Ovens (CDU) vom 19.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Welche Rechte und Pflichten hat der Hochschulrat an den Hamburger Hochschulen? Die Hochschulräte der Hamburger Hochschulen haben laut Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG) die zentrale Aufgabe der strategischen Steuerung der Hochschule. Neben der Wahl und Abwahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Kanzlerin/des Kanzlers zählen darüber hinaus unter anderem die Genehmigung der Wirtschaftspläne sowie die Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums zu den wichtigen Aufgaben des Hochschulrats . Zudem unterrichtet der Hochschulrat die Mitglieder der Universität regelmäßig über Themen und Ergebnisse der Hochschulratssitzungen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Aufgaben der Hochschulräte sind in § 84 Absatz 1 HmbHG deckungsgleich für alle Hamburger Hochschulen geregelt und werden von diesen wahrgenommen. Dazu gehören beispielsweise die Bestätigung der Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten, die Beschlussfassung über die Grundsätze für die Ausstattung und Mittelverteilung sowie die Stellungnahme zur Gewährung von Leistungsbezügen an Mitglieder des Hochschulpräsidiums. 1. a) Welche Rechte und Pflichten haben die Hochschulräte der Hamburger Hochschulen im Einzelnen sowie in Bezug auf jedes einzelne Mitglied der Hochschulräte? Bitte differenziert nach den staatlichen Hamburger Hochschulen darstellen. Die Rechte und Pflichten der Hochschulräte der Hamburger Hochschulen sind in § 84 HmbHG festgelegt. Mit Ausnahme der Universität Hamburg (UHH) und der Hochschule für bildende Künste (HFBK) werden diese in den Grundordnungen der Hochschulen noch weiter konkretisiert. Die Grundordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW) spezifiziert die Rechte und Pflichten des Hochschulrates in § 3 Absatz 2 sowie in § 4 ihrer Grundordnung wie folgt: § 3 Absatz 2: „Mitglieder des Hochschulrats haben, soweit sie nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, die gleichen Rechte und Pflichten wie Angehörige der Hochschule.“ § 4: „(1) Unbeschadet der sich aus dieser Grundordnung ergebenden sonstigen Rechte und Pflichten und weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis haben die Mitglieder und Angehörigen der HAW Hamburg im gegenseitigen Drucksache 21/14411 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Zusammenwirken dazu beizutragen, dass die HAW Hamburg und ihre Organe die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Sie haben sich so zu verhalten, dass niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der HAW Hamburg wahrzunehmen . (2) Die Mitglieder und die Angehörigen der HAW Hamburg sind berechtigt, die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Maßgabe der Verwaltungsund Benutzungsordnungen in Anspruch zu nehmen. (3) Sie haben das Recht alle Vorlesungen zu besuchen, soweit nicht besondere räumliche , technische oder andere Beschränkungen im Interesse eines geordneten Wissenschafts - und Studienbetriebs entgegenstehen.“ Die Rechte und Pflichten des Hochschulrats der Hochschule für Musik und Theater Hamburg (HFMT) sind in § 13 der Grundordnung der HFMT wie folgt konkretisiert: (1) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben: 1. Bestätigung der Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4 HmbHG), 2. Entscheidung im Fall des § 83 Absatz 1 Satz 8 HmbHG und Wahl sowie Abwahl der Kanzlerin oder des Kanzlers (§ 83 Absätze 2 und 4 HmbHG), 3. Genehmigung der Grundordnung und der Satzung über Qualitätsbewertungsverfahren ; unberührt bleibt die in den Fällen des § 101 HmbHG erforderliche zusätzliche Genehmigung der zuständigen Behörde, 4. im Einvernehmen mit dem Hochschulsenat Beschlussfassung über die Strukturund Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung; wurde innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlags des Präsidiums keine Einigung mit dem Hochschulsenat erzielt, so kann der Hochschulrat die zuständige Behörde anrufen, 5. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung, 6. Genehmigung der Wirtschaftspläne, 7. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums, 8. Beratung über den Jahresabschluss der Hochschule, 9. Stellungnahme zur Gewährung von Leistungsbezügen an Mitglieder des Hochschulpräsidiums . (2) Der Hochschulrat gibt ferner Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Die zuständigen Organe der Hochschule haben die Empfehlungen des Hochschulrats zu würdigen. Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums der Hochschule zu seinen Sitzungen zu verlangen und von allen anderen Hochschulorganen die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen. (3) Der Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern. Von diesen Mitgliedern werden vier jeweils zur Hälfte vom Hamburger Senat und vom Hochschulsenat bestimmt. Das weitere Mitglied des Hochschulrats wird von den in Satz 2 genannten Mitgliedern gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederbenennung und Wiederwahl sind möglich. Die zuständige Behörde kann ein Mitglied des Hochschulrates aus wichtigem Grunde vorzeitig abberufen. (4) Bestimmt und gewählt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht der zuständigen Behörde angehören. Die vom Hochschulsenat bestimmten Mitglieder dürfen jeweils zur Hälfte der Hochschule angehören. Im Hochschulrat müssen mindestens zwei Mitglieder jedes Geschlechts vertreten sein. Die Mitglieder des Hochschulrats arbeiten ehrenamtlich. Ihre Haftung bei Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (5) Die zuständige Behörde nimmt durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14411 3 (6) Der Hochschulrat berichtet der zuständigen Behörde sowie dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf über seine Tätigkeit. (7) Im Übrigen wird im Einzelnen auf § 84 HmbHG verwiesen. Für die Technische Universität Hamburg (TUHH) und die HafenCity Universität Hamburg (HCU) sind die Rechte und Pflichten des Hochschulrates jeweils in § 11 der Grundordnung festgehalten: https://www.tuhh.de/tuhh/uni/informationen/ordnungenrichtlinien /grundordnung.html. https://www.hcu-hamburg.de/fileadmin/documents/Universitaet/Ordnungen/ allgemeine_Ordnungen/Grundordnung_der_HCU_Hamburg.pdf. b) Welche Rechte und Pflichten haben die Hamburger Hochschulräte in Bezug auf die interne und externe Kommunikation Hochschulen? Bitte differenziert nach den staatlichen Hamburger Hochschulen darstellen. Die interne und externe Kommunikation des Hochschulrates bestimmt sich nach § 84 Absatz 8 HmbHG. Danach berichtet der Hochschulrat der zuständigen Behörde sowie dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit regelmäßig, wenigstens aber zwei Mal im Jahr sowie bei besonderem Bedarf über seine Tätigkeit. c) Laut § 84 Absatz 6 HmbHG vom 18.06.2001 gibt sich der Hochschulrat eine Geschäftsordnung: Liegen diese Geschäftsordnungen der einzelnen Hochschulräte vor? Wenn ja: in welcher gültigen Fassung? Wenn ja: Was beinhalten diese Geschäftsordnungen? Wenn nein: Warum nicht? Der Hochschulrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Diese ist nicht von der zuständigen Behörde zu genehmigen. 2. Laut § 80 Absatz 4 kann der Hochschulrat den Präsidenten der Hochschulen mit drei Vierteln seiner Mitglieder abwählen: Welche Erfahrungen haben der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde bisher mit diesem Quorum von drei Vierteln gemacht? Wurde das Quorum als zu hoch oder zu niedrig bewertet? Und wenn ja: Inwieweit möchten Senat beziehungsweise zuständige Behörde dies ändern? Bislang gab es zwei Abwählanträge an Hamburger Hochschulen. In einem Fall führte das Abstimmungsergebnis zur Abwahl, in dem anderen nicht. Im Übrigen hat sich der Senat mit dem Thema nicht befasst. 3. Sind alle Hochschulräte der Hamburger Universitäten und Hochschulen derzeit vollständig besetzt? Wenn nein: Welche Positionen sind offen und warum? Ja, mit Ausnahme des Hochschulrates der HAW. Dort ist ein externes Mitglied des Hochschulrates derzeit nicht besetzt. 4. Welche Erfahrungen haben der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde mit den Hochschulräten in Bezug auf Transparenz und Demokratie gemacht? Siehe Vorbemerkung sowie Antworten auf Fragen 1.b) und 2.