BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14414 21. Wahlperiode 25.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 19.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Laminierte Visitenkarten Sauberkeit in der Stadt ist ein wichtiger Teil urbaner Lebensqualität. Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) kümmert sich täglich um verschmutze Straßen , Plätze und Parks. Viele Bürger nehmen Sauberkeitsdefizite sehr genau wahr. Trotz intensiver Reinigungsleistungen kommt es regelmäßig zu Neuverschmutzungen sogenannter Hamburger Dreckecken, die der SRH auch bekannt sind. Immer wieder kleben laminierte Visitenkarten von Autohändlern an den Scheiben parkender Fahrzeuge. Zum Teil werden die Visitenkarten achtlos weggeworfen oder fallen ab und landen am Straßenrand. Zudem kann dies zu Schäden an Fahrzeugen führen, da ein Wassereindringen durch wegklappende oder teils beschädigte Fenstergummis unvermeidbar ist. Dabei werden regelmäßig 50 und mehr laminierte Visitenkarten morgens von der SRH in einem einzigen Straßenabschnitt vorgefunden. Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg (SRH), wie folgt: 1. Ist dem Senat das Müllproblem laminierter Visitenkarten auf Hamburger Straßen bekannt? Ja, dem Senat ist bekannt, dass Autohändler mittels laminierter Visitenkarten, die an parkenden Autos angebracht werden, Kunden suchen. 2. Nach dem Hamburgischen Wegegesetz ist es unzulässig, auf öffentlichen Wegen Handzettel zu gewerblichen Zwecken zu verteilen. Stellt die Verteilung laminierter Visitenkarten an parkenden Fahrzeugen eine Ordnungswidrigkeit gemäß dem OWiG dar? Ja. Beim Befestigen von Visitenkarten an parkenden Fahrzeugen handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung gemäß § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG), weil diese Tätigkeitüber die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgeht und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken dient. Nicht genehmigte Sondernutzungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 72 Absatz 1 Nummer 2 HWG i.V.m. mit dem OwiG dar. 3. Ist das Einleiten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens erfolgsversprechend , wenn die laminierten Visitenkarten Adressen und Handynummern des Autohändlers enthalten? Ja, allerdings sind in vielen Fällen keine Adressen auf den Visitenkarten angegeben. Drucksache 21/14414 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Was kann insbesondere unternommen werden, wenn es sich bei einer ermittelten Handynummer um eine sogenannte Prepaid-Karte handelt und eine Anschrift auf der laminierten Visitenkarte nicht angegeben wurde ? In diesen Fällen kann in der Regel kein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden . 5. Anders als beim Legalitätsprinzip gilt im Ordnungswidrigkeitsrecht das Opportunitätsprinzip. Ist der Senat der Auffassung, dass eine eingeleitete Ordnungswidrigkeitsanzeige nach dem OWiG, die von der Polizei gerichtsfest dokumentiert wurde, im Ermessen der Behörde nicht weiter verfolgt wird, da mit ungewissem Ausgang zu rechnen ist und die Verschmutzung daher unverhältnismäßig wäre? Nein. 6. Teilt der Senat die Auffassung des Amtes für Umweltschutz (Abteilung Abfallwirtschaft Sachgebiet Saubere Stadt), dass die laminierten Visitenkarten von Autofahrern geradezu gesammelt werden, um bei Bedarf von ihnen Gebrauch zu machen? Der Senat hat sich damit nicht befasst. 7. Wie schneidet Hamburg im Rahmen der städteübergreifenden Qualitätsprüfung der Sauberkeitssituation ab? Die letzte städteübergreifende Qualitätsprüfung im Rahmen des Datenbanksystems zur Qualitätssicherung in der Straßenreinigung (DSQS) fand 2016 statt. Dabei lag Hamburg im Mittelfeld. Zur Systematik und den Grundlagen von DSQS siehe auch Drs. 20/7615 und 21/5693.