BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14415 21. Wahlperiode 25.09.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Oelschläger (AfD) vom 19.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Schalldämpfer und andere Hilfsmittel für die Jagd Rund um Hamburg, explizit in Schleswig Holstein und im Landkreis Harburg, tauchen vermehrt Schäden verursacht durch Wildschweine auf. In Duvenstedt zogen etwa 20 Wildschweine durch den Mesterbrooksweg und den Kakenhaner Weg, verwüsteten Vorgärten und verängstigten die Anwohner. Am Rand von Rissen hätten sich die Tiere zuletzt aufgehalten und sollten durch eine Drückjagd gemeinsam mit dem Klövenstteen-Revierförster erlegt werden, geschossen wurde jedoch nicht ein einziges Wildschwein.1 Schäden , die jährlich durch Wildschweine entstehen, können für einen Revierinhaber in die Tausende gehen. Anfang der 1980er-Jahre wurden in Schleswig Holstein in der Regel zwischen 1.500 bis 1.900 Tiere erlegt. 2007 stiegen die Abschusszahlen bis auf 10.000 Tiere pro Jahr an, seit 2010 werden im Schnitt kontinuierlich Jahr für Jahr 15.000 Wildschweine erlegt.2 Ursachen dafür liegen unter anderem in der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen sowie durch die Entstehung von Monokulturen. Massiver Maisanbau begünstigt zu dem das Nahrungsangebot der Tiere. Hinzu kommen Reproduktionsraten von 300 Prozent. Die Ansitzjagd, eine Methode, bei der Jäger von einem Hochstand aus auf die Wildschweine warten, ist nur bedingt erfolgreich. Da die Tiere nachtaktiv sind, gestaltet sich die Ansitzjagd als schwierig, Voraussetzung für den Erfolg ist gutes Wetter, wenn der Himmel während der Vollmondphasen nicht bedeckt ist. Die Schonzeit für Schwarzwild in Hamburg wurde bereits aufgehoben . Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat: 1. Ist beim Bejagen der Tiere der Einsatz von Nachtsichtzielgeräten zulässig ? Wenn nein, warum nicht? Nein. Gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 5.a) des Bundesjagdgesetzes ist die Verwendung oder Nutzung von künstlichen Lichtquellen, Spiegeln, Vorrichtungen zum Anstrahlen und Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräten 1 Vergleiche „Hamburger Abendblatt“, 18./19. November 2017, Seite 17. 2 https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/artenschutz/Downloads/ jagdArtenschutz2016.pdf;jsessionid=C3009CEA3E9320BB3ECC274B1C29BB08?__ blob=publicationFile&v=4. Drucksache 21/14415 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 oder elektrische Schläge erteilenden Geräten beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art verboten. Neben dem jagdrechtlichen gibt es das waffenrechtliche Umgangsverbot gemäß Anlage 2 Abschnitt 1.2.4. zu § 2 Absatz 2 bis 4 Waffengesetz(WaffG). Danach ist der Umgang mit Vorrichtungen für Schusswaffen, die eine Zielbeleuchtung oder -markierung ermöglichen, sowie mit Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtungen, Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (zum Beispiel Zielfernrohre ) verboten, sofern diese Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen. Ausnahmen von diesem Verbot kann gemäß § 40 Absatz 4 WaffG ausschließlich das Bundeskriminalamt zulassen. 2. Befasst sich der Senat zukünftig mit den Beweggründen für das Verwenden von Infrarot oder den Einsatz eines Restlichtverstärkers für die Bejagung außerhalb der Vollmondphasen? Der Einsatz von Nachtzielgeräten und anderen Geräten zur Bejagung von Schwarzwild zur Nachtzeit ist immer wieder Gegenstand im Rahmen von Bund-Länder- Gesprächen in unterschiedlichen Gremien. 3. In fünf Bundesländern – Bayern, Baden-Württemberg, dem Saarland, Brandenburg und Rheinland-Pfalz – ist es als Privatperson möglich, einen Schalldämpfer für die Jagdwaffe zu beantragen. Hält der Senat den Einsatz von Schalldämpfern für Jagdwaffen für sinnvoll? Nach § 16 Absatz 1 Ziffer 1 Hamburgisches Jagdgesetz ist die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern verboten. Aus besonderen Gründen im Einzelfall kann die zuständige Behörde das Verbot des Schalldämpfereinsatzes einschränken (§ 16 Absatz 3 Satz 1 Hamburgisches Jagdgesetz). Die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern beim Vorliegen eines Ausnahmebescheides unterliegt den Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Waffen G. Das danach nachzuweisende Bedürfnis wird – unter Zugrundelegung einschlägiger Rechtsprechung – in der Regel nur bei Personen anerkannt, die zur Ausübung der Jagd verpflichtet sind. 4. Befasst sich der Senat zukünftig mit den Beweggründen für den Einsatz von Schalldämpfern für Jagdwaffen? Eine entsprechende Befassung erfolgt bei einer Novellierung des Hamburgischen Jagdgesetzes. 5. Ist der Einsatz von sogenannten Ablenkungsfütterungen zulässig, um Wildschäden zu vermeiden? Wenn ja, dürfen für das „Ankirren“ auch Futterautomaten zum Einsatz kommen? Wenn nein, warum nicht? Ablenkungsfütterungen sind unzulässig. Eine Fütterung ist gemäß § 25 des Hamburgischen Jagdgesetzes nur in Notzeiten erlaubt, in denen zum Beispiel länger anhaltende Nahrungsknappheit herrscht. Das Wild soll an einer Futterstelle nicht bejagt werden. Der Betrieb einer Kirrung, also das Anlocken einer bestimmten Wildart durch geringe Nahrungsmengen mit dem Ziel der Bejagung, ist statthaft. Hierbei dürfen auch Kirroder Futterautomaten verwendet werden. 6. Sind der Einsatz von Wildkameras und die Nutzung sogenannter Fotofallen in öffentlichen Wäldern erlaubt? Wenn nein, warum nicht? Der Einsatz von Wildkameras und Fotofallen ist jagdrechtlich zulässig; es sind im Einzelfall insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzrechts zu beachten.