BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14419 21. Wahlperiode 28.09.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Jens Wolf (CDU) vom 20.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Regieren mittels Weisung – Die Entmachtung der Bezirke durch den Senat (II) (Bezirksamt Hamburg-Harburg) Gemäß Artikel 4 I aE Hamburger Verfassung obliegt den Bezirksämtern grundsätzlich die selbstständige Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben . Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt das Weisungsrecht des Senats dar, das sich aus § 42 Satz 2 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) i.V.m. § 1 Absatz 4 Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 ergibt. Nach diesen Vorschriften dürfen Weisungen im Allgemeinen oder im Einzelfall durch den Senat erteilt werden. Bereits dem Gesetz ist damit ein offensichtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis zu entnehmen . Diese Überlegung ist vor dem Hintergrund, dass die Aufgaben bürgernah (Subsidiarität) erledigt werden sollten, um den Interessen der Bürgerinnen und Bürgern bestmöglich gerecht zu werden, auch von größter Wichtigkeit . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In wie vielen Fällen hat der Senat in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Weisungen gemäß § 42 Satz 2 BezVG dem Bezirksamt Hamburg- Harburg erteilt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. 2. Handelte es sich jeweils um allgemeine Weisungen oder Weisungen in Einzelfällen? 3. Welche Gründe lagen den unter 1. abgefragten Weisungen jeweils im Einzelnen zugrunde? 4. In welchen Fällen betraf der Erlass einer Weisung einen Fall, in dem aus der Bevölkerung von der Möglichkeit eines Bürgerentscheids (Bürgerbegehren ) gemäß § 32 BezVG Gebrauch gemacht beziehungsweise ein solcher bereits angestoßen worden war? 5. Worin hat der Senat jeweils ein begründetes gesamtstädtisches Interesse ausgemacht? Jahr Gegenstand der Weisung (Gründe) Bürgerbegehren Gesamtstädtisches Interesse 2017 Zurückstellung von Bauanträgen gemäß § 15 Baugesetzbuch (Planungsrechtliche Sicherung von bestehenden Alten- und Pflegeeinrichtungen ) – siehe Drs. 21/10857. Nein. Die Weisung diente dem gesamtstädtischen Interesse, die bisherigen Standorte für Alten- und Pflegeeinrichtungen zu sichern und Bauanträge zurückzustellen, die dieser Zielsetzung zuwiderlaufen. Drucksache 21/14419 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Jahr Gegenstand der Weisung (Gründe) Bürgerbegehren Gesamtstädtisches Interesse 2017 Bebauungsplan Heimfeld 50 (Osterhoffstraße) – Aufhebung der Evokation und Weisung des Senats an den Bezirk Harburg. Nein. Die Weisung diente dem gesamtstädtischen Interesse, zeitnah neues Planrecht mit der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche zur Sicherung des Alten- und Pflegestandorts festzustellen. 6. Wie wurden das Bezirksamt Hamburg-Harburg und die Bezirksversammlung im Vorfeld der Erteilung der Weisungen eingebunden? In welchen Fällen konnte keine vorherige Einbindung stattfinden und weshalb jeweils nicht? Siehe Drs. 21/10857. 7. Gibt es bereits Vorhaben, bei denen sich ein Rückgriff auf das Weisungsrecht abzeichnet? Wenn ja, welche? Über laufende Beratungs- und Entscheidungsprozesse gibt der Senat keine weitere Auskunft. Er nimmt insoweit unter dem Gesichtspunkt der Wahrung seiner Funktionsfähigkeit und des Kernbereichs seiner exekutiven Eigenverantwortung für sich in Anspruch, die in seine Zuständigkeit fallenden Beratungen in der für derartige Prozesse notwendigen Vertraulichkeit abzuschließen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 30.3.2004 – 2 BvK 1/01 – juris Rn. 44).