BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14437 21. Wahlperiode 02.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen, Deniz Celik und Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 24.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst? Beamte/-innen und Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen üben aus unterschiedlichen Gründen Nebentätigkeiten aus oder möchten dies tun, nicht zuletzt, weil insbesondere Angestellten nicht immer adäquate Gehälter gezahlt werden. Die Bandbreite der Nebentätigkeiten reicht von Minijobs bis hin zu Honorarverträgen , sei es bei Dritten oder demselben Arbeitgeber. Gerade bei einer Teilzeittätigkeit erweisen sich Nebentätigkeiten als notwendig. Dennoch wird vom Verfahren her nicht zwischen Teil- und Vollzeittätigkeit unterschieden. Dabei sind für Beamte/-innen die beamtenrechtlichen Vorgaben zu beachten, während es für Angestellte in aller Regel tarifvertragliche Bestimmungen gibt. Wichtig ist es, einerseits dem Recht auf Berufsausübung Rechnung zu tragen , andererseits aber auch Ruhepausen und Erholung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die abgefragten Daten werden in dem Detaillierungsgrad nicht in vollem Umfang zentral statistisch erhoben. Die Angaben beruhen auf einer aus Anlass dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage durchgeführten Auswertung durch das Zentrum für Personaldienste (Stand: Dezember 2017) sowie einer bei den Behörden und Ämtern (einschließlich der Landesbetriebe und Hochschulen) und den öffentlichen Unternehmen durchgeführten Abfrage. Ergänzend wird auf den Personalbericht 2018 (Tabellenanhang C.2.8-E, Seite 56 fortfolgende; Drs. 21/13830) verwiesen. Für eine umfassende Beantwortung der Fragen müssten alle Personalakten aller Beschäftigten ausgewertet und einzelne Beschäftigte gegebenenfalls um Zustimmung zur Weitergabe ihrer Daten gebeten werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Verwaltung sowie öffentliche Einrichtungen und Unternehmen) gehen einer Nebentätigkeit nach? a. Wie viele davon sind verbeamtet, wie viele angestellt, wie viele in Ausbildung beziehungsweise Beamte auf Widerruf (Anwärter/ -innen)? Siehe Anlage 1. b. In welchen Ressorts, Dienststellen oder öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen arbeiten die Personen, die einer anzeige- oder genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nachgehen (bitte in absoluten Zahlen und prozentualem Anteil an allen Beschäftigten des Drucksache 21/14437 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 jeweiligen Ressorts beziehungsweise der jeweiligen Dienststelle, Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens angeben)? Siehe Anlagen 2 und 3. c. Wie viele Ärzte/-innen in Krankenhäusern mit Beteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg, wie viele Beschäftigte im Pflegebereich, wie viele sonstige Beschäftigte in den Krankenhäusern üben eine Nebentätigkeit aus (bitte in absoluten Zahlen und prozentualem Anteil an allen Beschäftigten der jeweiligen Kategorie angeben)? Siehe Anlage 4. d. Wie viele Lehrer/-innen üben eine Nebentätigkeit aus (bitte in absoluten Zahlen und prozentualem Anteil an allen Beschäftigten angeben sowie nach verbeamteten und angestellten Lehrern/-innen differenzieren )? e. Wie viele Richter/-innen und wie viele Staatsanwälte/-innen üben eine Nebentätigkeit aus (bitte in absoluten Zahlen und prozentualem Anteil an allen Beschäftigten der jeweiligen Kategorie angeben)? Wie wird sichergestellt, dass die richterliche Unabhängigkeit dadurch nicht gefährdet wird? Siehe Anlage 5. Für Richterinnen und Richter gelten gemäß § 8 Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG) das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz (DRiG) oder das HmbRiG nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes (Artikel 97 GG) nicht entgegensteht. Nebentätigkeiten sind nach § 40 BeamtStG grundsätzlich anzeigepflichtig . Nach § 73 HmbBG ist die Übernahme einer Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt sind. Dies ist unter anderem der Fall wenn die Nebentätigkeit die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Richterinnen und Richter haben sich zudem nach § 39 DRiG innerhalb und außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Die Unabhängig ist dabei weit zu verstehen und bedeutet umfassend Neutralität, Unparteilichkeit und Distanz (BVerwGE 78, 216, 220). Dies kann sich auch auf das Verhalten im Rahmen einer Nebentätigkeit beziehen. § 40 DRiG sieht ein Verbot einer Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsrichterin, Schiedsgutachter oder Schiedsgutachterin unter bestimmten Voraussetzungen vor. Das Gleiche gilt nach § 41 DRiG für die Erstattung von Rechtsgutachten und die entgeltliche Erteilung von Rechtsauskünften. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in jedem konkreten gerichtlichen Verfahren einen Befangenheitsantrag gegen eine Richterin oder einen Richter zu stellen. Dieser ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer Richterin oder eines Richters zu rechtfertigen (unter anderem §§ 24 Strafprozessordnung und 42 Zivilprozessordnung). Der Grund kann grundsätzlich auch im konkreten Inhalt der Nebentätigkeit liegen. 2. Wie viele Nebentätigkeiten werden von Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Verwaltung sowie öffentliche Einrichtungen und Unternehmen) wiederum im öffentlichen Dienst selbst (Verwaltung sowie öffentliche Einrichtungen und Unternehmen) ausgeübt? a. Bitte nach den in Ziffer 1. a. genannten Kriterien differenzieren. Siehe Anlage 6. b. Bitte nach den in Ziffer 1. b. genannten Kriterien sowohl hinsichtlich der Haupt- wie der Nebentätigkeit differenzieren. Siehe Vorbemerkung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14437 3 c. Bitte außerdem für die in Ziffern 1. c. bis e. genannten Personengruppen (bei den Lehrern/-innen einschließlich der Differenzierung nach Verbeamtung und Anstellung) beantworten. Siehe Vorbemerkung. d. Wie viele dieser Nebentätigkeiten sind jeweils sozialversicherungspflichtig , „geringfügige Beschäftigung“ oder Honorartätigkeit? Hierüber liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, weil dies in der Sphäre zwischen der Person, die die Nebentätigkeit ausübt, und der jeweiligen Auftraggeberin beziehungsweise dem Auftraggeber liegt. e. Welche Grenzen sind gleichzeitigen Haupt- und Nebentätigkeiten für die Freie und Hansestadt Hamburg im weiteren Sinne gesetzt? Bitte genau erläutern und begründen. Maßgeblich sind für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter die §§ 40 BeamtStG und 70 – 78 HmbBG in Verbindung mit der Hamburgischen Nebentätigkeitsverordnung (HmbNVO), der Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung (HmbHN- VO) und der Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung. Regelungen zur Ausübung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst treffen insbesondere die §§ 71 – 74 und § 77 HmbBG, die §§ 3, 4, 6 und 8 – 11 HmbNVO und die §§ 2 und 4 HmbHNVO. Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Absatz 4 TV-L. Darüber hinaus ist das Arbeitszeitrecht zu beachten. Einzelne Entscheidungen sind von den jeweiligen konkreten Umständen abhängig, wegen der Vielfältigkeit der Fälle ist eine genaue Erläuterung und Begründung der jeweils sich ergebenden Grenzen ausgeschlossen. 3. Wie viele Anträge auf Ausübung von Nebentätigkeiten wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 versagt, wie viele Ausübungen wurden widerrufen? Bitte nach den in Ziffern 1. und 2. genannten Nebentätigkeitsfeldern (Nebentätigkeiten insgesamt sowie im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg) differenzieren und die wesentlichen Versagungs - und Widerrufsgründe angeben. Siehe Anlage 7. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Nach welchen Besoldungsstufen oder tariflichen Eingruppierungen werden die Beschäftigten, die einer Nebentätigkeit nachgehen, besoldet beziehungsweise entlohnt (bitte so genau angeben wie datenschutzrechtlich möglich)? Siehe Anlage 8. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Wie viele Nebentätigkeiten sind ehrenamtlicher Art (bitte differenziert darstellen nach Beamten/-innen, Angestellten in der Verwaltung und in öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen)? 6. Um welche vergüteten Ehrenämter handelt es sich dabei, welche Ehrenämter machen welchen Anteil aus (beispielsweise Kursleitung bei einem Sportverein, Lehrauftrag an einer Hochschule oder Volkshochschule, Schöffen/-innen, Wahlhelfer/-innen et cetera)? Siehe Drs. 21/11748. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. Wie viele Nebentätigkeiten sind sozialversicherungspflichtig, wie viele „geringfügige Beschäftigung“ und wie viele auf Honorarbasis (bitte differenziert darstellen nach Beamten/-innen, Angestellten in der Verwaltung und in öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen)? Siehe Antwort zu Frage 2. d. Drucksache 21/14437 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 8. In welchen Wirtschaftszweigen finden die nicht ehrenamtlichen Nebentätigkeiten statt (bitte nach den üblichen Branchenunterteilungen nach dem NACE-Katalog und der Zahl der Nebentätigkeiten je Branche angeben )? Siehe Anlage 9. Hinsichtlich der Kriterien Wirtschaftszweig/Branche wird wie aus der Anlage ersichtlich differenziert. Nach dem NACE-Katalog differenzierte Daten liegen nicht vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Wie viele Beschäftigte, die einer Nebentätigkeit nachgehen, arbeiten hauptberuflich in Teilzeit (bitte aufgliedern nach <20 Wochenstunden sowie >20 Wochenstunden, aber