BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14462 21. Wahlperiode 02.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 25.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Verwahrlosung der Stadt – Beschmieren von Lärmschutzwänden Wie an anderen Orten im Hamburger Stadtbild, macht das bekritzeln von Flächen im öffentlichen Raum auch nicht vor Lärmschutzwänden halt. Ein aktueller und besonders dreister Fall ist das Bemalen der neuen Lärmschutzwände , die im Zuge der Überdeckelung der A 7 errichtet werden. Keine Woche, in der nicht Fortschritte der Sprayer zu beobachten sind. So prangen seit neuestem an der Auffahrt Schnelsen-Nord in Richtung Süden diverse Graffitis entlang der gesamten Länge dieser Auffahrt. Unabhängig davon findet man auf beiden Seiten der A 7 an zahlreichen Stellen weitere Bildchen, Kritzeleien, Tags und anderes. Es lässt sich nur spekulieren, ob die für die Entfernung dieser Verunstaltungen zuständigen Stellen sich tatenlos der gleichen Hilflosigkeit ergeben wie es offensichtlich der Senat tut. Es könnte auch, wie an Hamburgs Kaimauern, die Zuständigkeit noch nicht geklärt sein und daher noch nicht gegen diese serienweisen Sachbeschädigungen vorgegangen worden sein. Eine dritte Variante wäre, dass, aufgrund der fehlenden Bemühungen, die ungezählten Graffitis in der Stadt zu entfernen oder zu verhindern, diese von der Verwaltung akzeptiert werden und diese Graffitis also auch von den Bürgern als nicht störend hinzunehmen seien. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Der Ausbau der A 7 erfolgt in der Auftragsverwaltung Bundesfernstraßen in mehreren Teilabschnitten, einer davon als landesgrenzüberschreitendes Öffentlich-Privates- Partnerschaft-(ÖPP)-Projekt in Hamburg und Schleswig-Holstein. Grundsätzlich liegt die Beseitigung von Graffiti und ähnlichen Verschmutzungen in der Verantwortung des Betreibers. Im Falle des ÖPP-Abschnittes ist die Via Solutions Nord GmbH & Co. KG mit dem Betrieb der A 7 auf 30 Jahre betraut. Der Projektvertrag verpflichtet den Auftragnehmer auch zur regelmäßigen Reinigung der baulichen Anlagen. Insbesondere sind Bemalungen im Sichtbereich des Nutzers laut Vertrag einmal jährlich zu entfernen, Bemalungen mit strafbarem Inhalt sind unverzüglich zu entfernen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Vertritt der Senat die Position in Bezug auf die Flut an Graffitis in Hamburg , dass diese in einer Großstadt unvermeidlich sind, auch wenn andere Großstädte wie St. Petersburg oder Singapur zum Beispiel das Gegenteil belegen? Drucksache 21/14462 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Graffitis sind in einer Großstadt wie Hamburg nicht durchgehend zu vermeiden. Im Übrigen hat sich der Senat mit der Graffitisituation in St. Petersburg und Singapur nicht befasst, zumal eine Vergleichbarkeit der Großstädte nur bedingt möglich ist. 2. Ist dem Senat bekannt, dass bereits jetzt schon an zahlreichen Stellen an den im Zuge der A7-Überdeckelung errichteten Lärmschutzwänden großflächige Graffitis das Bauwerk verunstalten? Wenn ja, seit wann ist dem Senat bekannt, dass dort Graffitis gesprüht worden sind? Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen sind der zuständigen Behörde, der Auftragsverwaltung Bundesfernstraßen, der DEGES und dem Auftragnehmer die Verunreinigungen bekannt. 3. Ist der Senat der Meinung, dass die Graffitis an besagtem Bauwerk zu entfernen sind? Wenn nein, warum nicht? 4. Welche Behörde hat in diesem speziellen Fall was und wann auf Veranlassung des Senats oder aus Eigeninitiative unternommen, um diese Form der Sachbeschädigung beseitigen zu lassen oder zu verhindern? 5. Wer ist in diesem Fall nach Ansicht des Senats zuständig, diese Entfernung vorzunehmen? Siehe Vorbemerkung. 6. Welche Behörde hat in diesem speziellen Fall was und wann auf Veranlassung des Senats oder aus Eigeninitiative unternommen, um die Täter dieser in kurzen Tagesabständen fortgesetzten Sachbeschädigung zu fassen beziehungsweise zu ermitteln? Das Kriminalkommissariat Region Eimsbüttel im Landeskriminalamt (LKA 13) bearbeitet derzeit ein Sammelverfahren wegen Sachbeschädigung durch Graffiti im Bereich der Überdeckelung der Bundes-autobahn A 7 an der Anschlussstelle Schnelsen-Nord. Das Ermittlungsverfahren wurde am 20. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft Hamburg verfügt. 7. Jeder, der nicht absichtlich weggeschaut hat, konnte beobachten, dass an besagten Lärmschutzwänden fast täglich, mindestens wöchentlich, „Fortschritte“ durch neue Graffitis seitens der Sprayer erzielt wurden. Es wäre zielführend gewesen, aufgrund dessen diesen Bereich beobachten zu lassen, um die Täter zu ermitteln. Sieht der Senat das genauso? Wenn ja, was hat der Senat unternommen, damit genau das geschieht? Wenn er nichts unternommen hat, weil er sich nicht zuständig fühlt, was hat er unternommen um die zuständige(n) Stelle(n) in dieser Hinsicht aufzufordern, etwas zu unternehmen? 8. Gibt es innerhalb der Polizei Beamte oder gar eine Gruppe, die sich mit der Ermittlung von Tätern aus diesem Bereich der Graffitiszene befassen ? Wenn ja, um wie viele Beamte handelt es sich und wie viele Arbeitsstunden wenden diese ausschließlich für dieses Thema auf? Die Sachbearbeitung derartiger Delikte erfolgt je nach Tatort durch die örtlich zuständigen Kriminalkommissariate im LKA 1 oder im Bereich des Hafens durch die Wasserschutzpolizei (WSP 63). Politisch motivierte Sachbeschädigungen, wie beispielsweise Graffiti von verbotener Symbolik, werden zentral in der Abteilung Staatsschutzdelikte (LKA 7) bearbeitet. Die Anzahl der mit der Sachbearbeitung der erfragten Delikte beschäftigten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie die für diese Ermittlungstätigkeiten aufgewandte Arbeitszeit werden von der Polizei nicht erfasst. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14462 3 9. Wie schätzt der Senat die Wirkung von Graffitis an Lärmschutzwänden auf den Verkehrsteilnehmer ein? Fördern diese die Konzentration auf den Straßenverkehr oder lenken sie eher ab? Bei der Polizei wird die Unfallursache „Ablenkung durch Graffiti“ in der Unfalldatenbank Elektronische Unfalltypensteckkarte (EUSka) nicht erfasst. Erkenntnisse, dass die Konzentration der Autofahrerinnen und Autofahrer durch Graffiti beeinflusst wird, liegen nicht vor. 10. Welche Erkenntnisse besitzt der Senat darüber, wie die Bevölkerung das Besprühen von öffentlichen Flächen beurteilt? Aus welchen Quellen hat er etwaige Erkenntnisse? Zu Erfahrungen mit gezielt gestalteten Flächen siehe Drs. 21/3440. Weitere Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor. 11. Stimmt der Senat der These zu, dass Graffitis, wenn sie nicht unmittelbar entfernt werden, weitere Graffitis an selber Stelle eher nach sich ziehen als wenn die Graffitis sofort übermalt werden würden? Siehe Drs. 21/14368. 12. Sieht der Senat in dem illegalen Graffiti einen Beitrag zur Verschönerung des Stadtbildes? Nein.