BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14481 21. Wahlperiode 05.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir, Sabine Boeddinghaus und Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 27.09.18 und Antwort des Senats Betr.: Unterhaltsvorschussleistungen in Hamburg Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten finanziellen Bedingungen. Besonders schwierig wird die Situation, wenn der Kindesunterhalt nicht gezahlt wird beziehungsweise nicht gezahlt werden kann. Um ausfallende Unterhaltszahlungen zumindest teilweise auszugleichen, springt der Staat ein. Erreichen diese Zahlungen die Betroffenen nicht pünktlich, entstehen für sie häufig unüberbrückbare finanzielle Engpässe. Immer wieder berichten Betroffene, dass es zeitweise zu Rückständen bei der Auszahlung des Unterhaltsvorschusses kommt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine Sozialleistung für Kinder und ihre alleinerziehenden Elternteile, die gezahlt wird, wenn der Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibt. Für die Auszahlung der Leistung sind in Hamburg die Unterhaltsvorschussstellen der Bezirksämter zuständig. Durch die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 1.7.2017 wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich ausgeweitet und es kam zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der Neuanträge, was bundesweit zu vorübergehenden Bearbeitungsrückständen führte. Hamburg hat auf die UVG-Reform mit einer Aufstockung des Personals in den Unterhaltsvorschussstellen reagiert. Die Besetzung der Stellen ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Damit Leistungsberechtigte, die von der Neuregelung profitieren, möglichst zeitnah das ihnen zustehende Geld erhalten, werden die gestellten Leistungsanträge von Personen ohne laufenden SGB-II-Bezug in den Unterhaltsvorschussstellen vorrangig bearbeitet. Dies entspricht der zwischen Bund und Ländern abgestimmten Arbeitsweise , wie sie Niederschlag in den Richtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz gefunden hat. Für die Kinder mit SGB-II-Bezug wird der fehlende Unterhalt ohnehin bereits laufend ersetzt. In diesen Fällen kam und kommt es zwar zu einer verzögerten Auszahlung der Unterhaltsvorschussleistung, diese geht jedoch – aufgrund des fortdauernden SGB II-Bezugs – nicht mit finanziellen Einbußen für die Berechtigten einher. Die Unterhaltsvorschussleistung wird ihrerseits als Einkommen auf die SGB II-Leistung angerechnet. Nach der Umstellung von SGB II auf Unterhaltsvorschussleistungen kommt es in diesen Fällen schließlich zu einer nachträglichen Abrechnung zwischen den Leistungsträgern, von der die Leistungsberechtigten selbst nicht betroffen sind. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Kinder haben in Hamburg im Jahr 2017 und aktuell Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten? Bitte auflisten nach Jahren , Leistungsfällen sowie insgesamt und nach Bezirken. Drucksache 21/14481 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Anzahl der Leistungsfälle Hamburg- Mitte Altona Eimsbüttel Hamburg- Nord Wandsbek Bergedorf Harburg Gesamt 2017 zum Stichtag 31.12. 5.866 2.324 1.457 2.163 5.007 1.842 2.610 21.269 Aktuell zum Stichtag 30.09.2018 6.110 2.629 1.623 2.468 5.670 2.061 2.689 23.250 2. Wie viele der leistungsberechtigten Kinder in Hamburg sind aktuell null bis fünf, sechs bis elf und zwölf bis achtzehn Jahre alt? Anzahl der Leistungsfälle zum Stichtag 30.09.2018 0-5 Jahre 7.022 6-11 Jahre 10.099 12-17 Jahre 6.129 3. Wie viele Kinder erhalten seit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes im Juli 2017 in Hamburg erstmalig Leistungen nach dem UVG? Eine Sonderauswertung des Fachverfahrens JUS-IT hat ergeben, dass für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 28.09.2018 insgesamt 12.311 Kinder erstmalig Leistungen nach dem UVG bezogen haben. 4. Wie viele Alleinerziehende erhalten nach Kenntnis des Senats nach der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgrund der Anrechnungsmodalitäten keinen Kinderzuschlag, kein Wohngeld und dementsprechend keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket mehr und sind nun finanziell schlechter gestellt? Den zuständigen Behörden liegen hierzu keine statistischen Daten vor. 5. In wie vielen Fällen kam es zu verzögerten Auszahlungen des Unterhaltsvorschusses in 2017 und 2018 in Hamburg? Bitte nach Jahren, Bezirken und Monaten angeben. 6. In wie vielen der unter 5. genannten Fälle sind die Zahlungen weiterhin rückständig? Und was sind die Gründe dafür? 7. Wurden den unter 5. genannten Fällen alternative Auszahlungswege oder Hilfen zur Überbrückung angeboten? Daten zu verzögerten Auszahlungen werden statistisch nicht erfasst. In der Regel erfolgt die Auszahlung der Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zeitnah nach Erlass des Bewilligungsbescheides. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 8. Wie viele Beschäftigte arbeiten derzeit in den jeweiligen Abteilungen der Bezirksämter und wie hoch ist das derzeitige Fallzahlvolumen pro Mitarbeiter /in? 9. Gibt es derzeit personelle Vakanzen in den jeweiligen Abteilungen der Bezirksämter? Bitte jeweils nach Bezirken auflisten. 10. Wurden zusätzliche Mitarbeiter/-innen aufgrund der Ausweitung der Leistungen nach dem UVG in den jeweiligen Abteilungen der Bezirksämter eingestellt? Bitte jeweils nach Bezirken auflisten. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14481 3 Stellenbestand Vollzeitäquivalente (VZÄ) Soll Besetzungsstand Vollzeitäquivalente (VZÄ) Ist zum 30.09.2018 Bezirk Anzahl der Soll-VZÄ vor der Reform (31.12.2016) Zusätzliche VZÄ aufgrund der UVG- Reform Anzahl der Soll-VZÄ Anzahl der IST- VZÄ Vakanzen Derzeitiges Fallzahlvolumen pro Beschäftigte/-r per VZÄ-IST* Hamburg- Mitte 13,97 8,2 22,17 15,83 6,34 591,37 Altona 8,80 5,3 14,10 10,62 3,48 548,96 Eimsbüttel 6,75 4,0 10,75 7,95 2,80 594,09 Hamburg- Nord 7,00 5,25 12,25 11,50 0,75 503,65 Wandsbek 12,00 7,0 19,00 17,49 1,51 505,37 Bergedorf 4,00 2,50 6,50 4,50 2,00 766,22 Harburg 5,78 4,00 9,78 10,02 0,00 521,47 * Das Fallzahlvolumen bemisst sich anhand der Gesamtfälle. Diese umfassen Leistungsfälle, Forderungsfälle sowie die Bearbeitung von Widersprüchen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.