BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14534 21. Wahlperiode 12.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 04.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Bildung einer terroristischen Vereinigung durch russischen Staatsbürger In Drs. 21/14124 erklärt der Senat, dass gegenwärtig ein 29-jähriger Staatsbürger der Russischen Föderation wegen des Verdachts auf Bildung einer terroristischen Vereinigung in Untersuchungshaft sitze. Diese Information ist besonders vor dem Hintergrund der Tatsache interessant, dass im August 2018 ein aus Bremen stammender russischer Staatsbürger wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation IS vom Staatsschutzsenat zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei der seit dem 13. September 2017 in Untersuchungshaft befindlichen Person handelt es sich um die gleiche Person, die am 20. August 2018 von einem Staatsschutzsenat des HansOLG wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied, indem sie im März 2014 über die Türkei nach Syrien reiste, sich dort bis Januar 2015 einer Kampfgruppe des IS anschloss und ein Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow in Besitz hatte, verurteilt worden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Seit wann befindet sich der 29-jährige Tatverdächtige in Untersuchungshaft ? Siehe Vorbemerkung. 2. Ist dem Senat bekannt, welcher Volksgruppe der Mann angehört? Falls ja, ist es zutreffend, dass es sich bei diesem um einen Tschetschenen handelt? Der Angeklagte wurde in Grosny/Russische Föderation geboren und ist somit tschetschenischer Herkunft. 3. Wann ist der Tatverdächtige erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist? 4. Ist nach Einreise ein Asylantrag gestellt worden? Falls ja, wann und wie ist dieser beschieden worden? Die betreffende Person befindet sich laut Auskunft des Ausländerzentralregisters (AZR) in der Zuständigkeit einer auswärtigen Ausländerbehörde (Bremen). Im AZR ist 1 Confer „Tschetschene in Hamburg zu vier Jahren Haft verurteilt“. „Die Welt“ online. 21.08.2018. Drucksache 21/14534 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 der 16. April 2001 als Ersteinreisetag vermerkt und der 1. Dezember 2003 als Tag der Stellung eines Asylantrages. Am 12. Oktober 2009 wurde der betreffenden Person die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt. Am 23. Dezember 2017 wurde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zurückgenommen beziehungsweise widerrufen. 5. Ist dem Senat bekannt, ob der Tatverdächtige seit seiner Einreise nach Deutschland ein- oder mehrmals ins Ausland gereist und von dort wieder zurückgekehrt ist? Falls ja, wann sind solche Reisen jeweils erfolgt? Der Beschuldigte reiste nach den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren am 12. März 2014 über die Türkei nach Syrien und kehrte am 25. Januar 2015 zurück nach Deutschland. Dem AZR können hierzu keine Angaben zu weiteren Ausreisen entnommen werden. 6. Ist der Tatverdächtige bereits vor seiner Überstellung in Untersuchungshaft strafrechtlich in Erscheinung getreten und infolgedessen womöglich gar verurteilt worden? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 1. Dezember 2017 enthält folgende mitteilungsfähige Verurteilungen: Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16. Oktober 2012 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 2. Mai 2013 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30. Oktober 2015 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 19. August 2016 wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung, Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30. September 2016 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen. 7. Welches Ereignis liegt dem Tatbestand der Bildung einer terroristischen Vereinigung konkret zugrunde? Bezieht sich diese auf Hamburg? 8. Handelt es sich bei besagter Person um den 29-jährigen Tschetschenen aus Bremen, der kürzlich verurteilt worden ist? Siehe Vorbemerkung. 9. Wie viele russische Staatsbürger aus Bremen werden gegenwärtig beziehungsweise in Kürze vor dem Hamburger Staatsschutzsenat angeklagt werden? Wie viele sind es bis heute gewesen? Seit 2012 wurden von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg keine weiteren russischen Staatsangehörigen angeklagt, die in Bremen wohnhaft waren. Entsprechende Anklagen sind nicht in Vorbereitung. Ob in der Vergangenheit Anklagen seitens der Generalbundesanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben wurden, kann mangels einer gesicherten Erfassung der Staatsangehörigkeit und des vormaligen Wohnortes nicht festgestellt werden. Eine händische Auswertung der Akten ist nicht möglich, da diese nach Verfahrensabschluss bei der jeweiligen Anklagebehörde als Vollstreckungsbehörde geführt werden und in Hamburg nicht zur Verfügung stehen.