BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14551 21. Wahlperiode 16.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Feineis und Detlef Ehlebracht (AfD) vom 08.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Gekaufte Vaterschaften Jüngsten Medienberichten zufolge sollen in Bremen Frauen aus asiatischen und afrikanischen Ländern bis zu 5.000 Euro gezahlt haben, damit ein deutscher Mann die Vaterschaft ihres Kindes anerkennt. Dabei geht es für die Frauen und Kinder um das Aufenthaltsrecht. Nach Auskunft der Bremer Ausländerbehörde haben in der Vergangenheit einzelne Männer bis zu 14 Vaterschaften anerkannt und dafür jeweils bis zu 5.000 Euro pro Kind kassiert. Damit hat das Kind rechtlich einen deutschen Vater und die Mutter wird nicht abgeschoben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt zurzeit in weiteren Fällen. Die Frauen und Kinder wohnten nicht nur in Bremen, sondern auch in anderen Städten und Gemeinden. Mitarbeiter einiger Jobcenter und Flüchtlingsbetreuer haben inzwischen den Verdacht, dass es sich um einen groß angelegten Betrug handeln könnte.1 Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Jeder erwachsene Mann kann der Innenbehörde zufolge bei Amtsgerichten , Jugendämtern, Standesämtern oder Notaren die Vaterschaft zu einem bestimmten Kind anerkennen. Wie viele Anträge auf Vaterschaften eines Kindes einer ausreisepflichtigen oder asylsuchenden Mutter wurden in Hamburg insgesamt seit Beginn 2015 gestellt? Angaben im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst. 2. Gemäß § 1597a BGB muss die Beurkundungsstelle im Falle eines Missbrauchsverdachtes die Beurkundung aussetzen und zur Prüfung der Ausländerbehörde vorlegen, die in einem Verwaltungsverfahren über das Vorliegen eines Missbrauchs entscheidet.2 Damit könnten Behördenvertreter die Beurkundung im Zweifelsfall aussetzen und vom Migrationsamt prüfen lassen.3 Wie häufig wurde davon in Hamburg seit Juni 2017 Gebrauch gemacht, aus welchen Gründen und mit welchem Ergebnis? 3. In wie vielen Fällen wurde gemäß § 85a AufenthG bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft wie verfahren? 1 https://www.weser-kurier.de/region/die-norddeutsche_artikel,-aufenthaltsrecht-die-masche-mitden -gekauften-vaterschaften-_arid,1773170.html. 2 https://www.dnotv.de/nachrichten/neue-pflichten-bei-vaterschaftsanerkennung/. 3 https://www.famrz.de/gesetzgebung/verbot-der-missbraeuchlichen-anerkennung-dervaterschaft .html. Drucksache 21/14551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Insgesamt wurden 13 Fälle durch die Ausländerbehörde in Prüfung genommen. In drei Fällen wurde ein Missbrauch festgestellt, in acht Fällen wurde kein Missbrauch festgestellt. Zwei Fälle befinden sich noch in Prüfung. Die Prüfung erfolgt jeweils einzelfallbezogen anhand der Vorgaben des § 85a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Im Prüfverfahren werden dabei die Erkenntnisse der beurkundenden Stelle oder der Urkundsperson, Erkenntnisse der Ausländerbehörde oder anderer Behörden sowie gegebenenfalls eingereichte Unterlagen der Betroffenen herangezogen und bewertet. Im Falle einer missbräuchlichen Anerkennung wird dies durch einen schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt festgestellt. Anderenfalls stellt die Ausländerbehörde das Verfahren ein. 4. Nach Paragraf 28 des Aufenthaltsgesetzes bekommt die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausübung der Personensorge. Dieses Bleiberecht entsteht mit der Geburt des Kindes. Wie oft wurde seit Beginn 2015 ein Aufenthaltstitel zur Personensorge vergeben? Seit 2015 wurden insgesamt 4.383 Aufenthaltserlaubnisse für Männer und Frauen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG erstmals erteilt. 5. Werden in diesen Fällen Vaterschaftstests als Nachweis gefordert? Wenn ja, in wie vielen aller Fälle? Wenn nein, warum nicht? Nein, da die leibliche Vaterschaft keine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG ist. Maßgeblich für die Erteilung ist das Vorliegen einer Geburtsurkunde des Kindes, in die beide Elternteile eingetragen sind. 6. Wie viele Vaterschaften sind aktuell einer ausreisepflichtigen oder asylsuchenden Mutter in Hamburg zuzuordnen? Sofern die Fragestellung dahin gehend zu verstehen ist, in welcher Zahl ausreisepflichtige oder asylsuchende Mütter Kinder von verschiedenen Vätern haben, können entsprechende Angaben aus dem ausländerbehördlichen Fachverfahren nicht ausgewertet werden. Eine händische Auswertung mehrerer Tausend Ausländerakten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 7. In der Praxis verlangen die Jugendämter oder sonstige Stellen von den potenziellen Eltern DNA-Tests als Nachweis, insbesondere wenn die Antragsteller ausreisepflichtig sind oder Asylsuchende aus einem sichereren Herkunftsstaat. In wie vielen Fällen wurde dieser mit welchem Ergebnis gefordert? Es sind keine Fälle bekannt, in denen im Zusammenhang mit der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung DNA-Tests als Nachweis gefordert wurden. Die bundesgesetzlichen Vorschriften zur Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung setzen einen solchen Nachweis nicht voraus. 8. Scheinväter, die angeben, nicht in der Lage zu sein, ihren angeblichen Kindern und deren Müttern Unterhalt zu leisten, könnten im Fall der Erlangung von Vermögen dafür in Haftung genommen oder sanktioniert werden, sollten sie als Sozialhilfeempfänger eine zumutbare Beschäftigung , die ihnen eine Unterhaltsleistung ermöglicht, nicht annehmen. Wie viele solche Fälle gab es seit Mitte 2017 bis heute? Eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ergibt sich aus § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei ist allein ein gesetzlich bestehendes Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie maßgeblich. Die Höhe der jeweiligen Unterhaltsverpflichtung ist abhängig von der Leistungsfähigkeit des Schuldners nach § 1603 BGB. Dabei wird das Einkommen und Vermögen des Schuldners berücksichtigt. Den Unterhaltspflichtigen trifft Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14551 3 im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB eine sogenannte gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern. Danach besteht die Verpflichtung, die volle Arbeitskraft für die Erwirtschaftung des Unterhalts des Kindes einzusetzen. Kommt der Unterhaltspflichtige dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollumfänglich nach, können auch fiktive Einkünfte für die Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung angesetzt werden. Ein Sozialleistungsbezug auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB II oder XII) setzt immer eine Hilfebedürftigkeit und damit eine Vermögens- und Einkommensprüfung voraus.